AS 2005 487
Verordnung des VBS
über die Fachhochschulstudiengänge Sport
vom 14. Januar 2005
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19871,
verordnet:
1. Abschnitt: Bachelor- und Masterstudiengänge
Art. 1
Die Bachelorstudiengänge vermitteln die Kenntnisse und die praktisch-methodischen Fähigkeiten, die zur Ausübung eines Berufs im Bereich des Sportunterrichts, der Gesundheitsförderung durch Sport, des Leistungssports oder des Sportmanagements erforderlich sind.
Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf; sie vermitteln zusätzliche wissenschaftliche Kenntnisse für Berufstätigkeiten im Bereich des Sports, die solche Kenntnisse erfordern.
2. Abschnitt: Bachelorstudium
Art. 2 Studiendauer
Das Bachelorstudium dauert mindestens drei und höchstens vier Jahre.
In begründeten Fällen, namentlich wenn Studierende gesundheitliche Probleme oder soziale Verpflichtungen haben oder Spitzensport betreiben, kann der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge eine Verlängerung auf höchstens sechs Jahre bewilligen.
Art. 3 Zulassung zum Bachelorstudium
Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt auf Grund einer Eignungsabklärung.
Das Bundesamt für Sport (BASPO) führt die Eignungsabklärung durch.
Art. 4 Zulassung zur Eignungsabklärung
Zur Eignungsabklärung werden Personen zugelassen, die verfügen über:
eine Berufsmaturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung;
den Samariterausweis des Schweizerischen Samariterbundes;
das Lebensretterbrevet I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft;
einen guten Gesundheitszustand;
einen guten Leumund (Leumundzeugnis oder Strafregisterauszug).
Kandidatinnen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine mindestens einjährige geregelte Arbeitswelterfahrung nachweisen können.
Art. 5 Inhalt der Eignungsabklärung
Mitder Eignungsabklärung werden die sportpraktischen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt.
Es werden die konditionellen und koordinativen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft:
Geräteturnen;
Leichtathletik;
Dauerlauf/Cross;
Schwimmen und Wasserspringen;
Spiel;
Gymnastik und Tanz.
Pro Bereich können höchstens 6 Punkte erreicht werden, im Bereich Spiel höchstens 12 Punkte.
Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn:
mindestens 28 Punkte erreicht werden; und
nicht mehr als drei Bereiche mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind.
Wer die Eignungsabklärung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung werden alle Bereiche noch einmal geprüft.
Art. 6 Aufbau des Studiums
Das Bachelorstudium umfasst folgende Studienbereiche:
wissenschaftliche Ausbildung;
praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern;
Ausbildung in Berufsfeldern.
Art. 7 Module, Kreditpunkte und Promotion
Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen sowie aus Wahlpflichtmodulen. Diese sind zusammen mit den darin erreichbaren Kreditpunkten in Anhang 1 festgelegt.
Die Studierenden werden in jedem Modul beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch Noten oder den Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
Die Leistungen können mit den Noten 6 bis 1 bewertet werden. 6 ist die beste,
die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Module, die mit einer genügenden Note oder dem Vermerk «erfüllt» abgeschlossen werden, sind bestanden. Die Studierenden erhalten die festgelegte Anzahl Kreditpunkte.
Wer in einem Studienjahr mindestens 40 Kreditpunkte erreicht, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach dem nicht bestandenen Modul absolviert werden.
Art. 8 Studienabschluss
Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 180 Kreditpunkte erworben worden sind.
Art. 9 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen
Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.
Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.
3. Abschnitt: Masterstudium
Art. 10 Studiendauer
Das Masterstudium dauert mindestens eineinhalb und höchstens drei Jahre.
Art. 11 Zulassung zum Masterstudium
Zum Masterstudium wird zugelassen, wer den Titel «Bachelor of Science» im Bereich Sport erworben hat.
Wird im Masterstudium eine Spezialisierung belegt, für die im Bachelorstudium keine Grundlagen erworben wurden, so kann die Zulassung vom nachträglichen Bestehen entsprechender Module abhängig gemacht werden.
Art. 12 Aufbau des Studiums
Im Masterstudium werden folgende Studienbereiche vertieft:
wissenschaftliche Ausbildung;
Ausbildung in Berufsfeldern.
Art. 13 Module, Kreditpunkte und Promotion
Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen sowie aus Wahlpflichtmodulen. Diese sind zusammen mit den darin erreichbaren Kreditpunkten in Anhang 2 festgelegt.
Artikel 7 Absätze 2–4 und 6 gilt sinngemäss.
Art. 14 Studienabschluss
Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 90 Kreditpunkte erworben worden sind.
Art. 15 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen
Beierfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.
Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.
4. Abschnitt: Eliteathletinnen und -athleten
Art. 16
Das BASPO kann für ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten erleichterte Zulassungs- und Studienbedingungen vorsehen.
Die Ausnahmeregelungen betreffen:
die Zulassung auf Grund einer den speziellen Voraussetzungen angepassten Eignungsabklärung;
die Verlängerung des Bachelorstudiums auf höchstens sechs Jahre und des Masterstudiums auf höchstens vier Jahre;
die Freistellung vom Besuch gewisser Module, die durch die Athletenausbildung abgedeckt sind.
Die Ausbildung richtet sich nach einem speziellen Studienplan, den die Eliteathletinnen und -athleten mit der zuständigen Betreuungsperson ausarbeiten und der jährlich angepasst wird.
5. Abschnitt: Organisation
Art. 17 Leiter oder Leiterin der Studiengänge
Der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge hat folgende Aufgaben:
Ausarbeitung und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Studienbetrieb;
Vorsitz in der Prüfungs- und der Studienkonferenz;
Koordination der Studiengänge.
Art. 18 Prüfungskonferenz
Die Prüfungskonferenz entscheidet über die Zulassung zu den Studien, die Promotion und den Studienabschluss.
Sie setzt sich zusammen aus:
dem Leiter oder der Leiterin der Studiengänge;
den Prüfenden im jeweiligen Studiengang;
den für die betreffenden Prüfungen beigezogenen Prüfungsexpertinnen und -experten.
Art. 19 Studienkonferenz
Die Studienkonferenz berät konzeptionelle und organisatorische Fragen der Studiengänge. Sie stellt die entsprechenden Anträge an die zuständige Stelle des BASPO.
Sie setzt sich zusammen aus:
dem Leiter oder der Leiterin der übergeordneten Abteilung der Studiengänge Sport;
dem Leiter oder der Leiterin der Studiengänge;
den Modulverantwortlichen der Studiengänge;
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Studierenden.
Es können weitere Lehrkräfte der Studiengänge als Beraterinnen oder Berater beigezogen werden.
Art. 20 Ausstellung der Diplome
Das BASPO und die Berner Fachhochschule stellen gemeinsam die Diplome aus.
6. Abschnitt: Disziplinarordnung
Art. 21 Disziplinarfehler
Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:
die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;
Lehrveranstaltungen stören;
die Absenzenordnung verletzen;
bei Studienarbeiten oder bei Prüfungen unehrlich handeln.
Art. 22 Disziplinarmassnahmen
Der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge kann:
einen Verweis aussprechen;
einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder vom Studium aussprechen.
Die Studienkonferenz kann den Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder vom Studium verfügen. Ausser in besonders schwer wiegenden Fällen darf sie den Ausschluss nur verfügen, wenn die betreffende Person bereits einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erhalten hat.
Vor Erlass einer Verfügung nach Absatz 1 oder 2 wird der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt.
7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 23 Urheberrecht und Archivierung
Wer eine schriftliche Studienarbeit verfasst, gilt als ihr Urheber oder ihre Urheberin bzw. als ihr Miturheber oder ihre Miturheberin. Der urheberrechtliche Schutz richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922.
Schriftliche Studienarbeiten können von den betreffenden Organisationseinheiten des BASPO archiviert werden.
Schriftliche Prüfungsarbeiten und Protokolle zu mündlichen Prüfungen werden nach der Verfügung des Prüfungsergebnisses 6 Monate lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Ausnahmen bei hängigen Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 24 Titel «Sportlehrer FH/Sportlehrerin FH»
Personen, die das Diplom Sportlehrer ESSM oder Sportlehrerin ESSM im Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrer FH»
oder «Sportlehrerin FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport ausweisen können.
Art. 25 Gebühren
Die Gebühren für die Studien, für die Prüfungen sowie für weitere Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung des VBS vom 8. November 20013 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des VBS vom 20. Mai 19984 über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport wird aufgehoben.
Art. 27 Änderung bisherigen Rechts
Der Anhang der Verordnung des VBS vom 8. November 20015 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
14. Januar 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
AS 1998 1504, 2000 1551, 2003 3675
Anhang 1
(Art. 7 Abs. 1) Module für das Bachelorstudium
1 Wissenschaftliche Ausbildung
1.1 Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung»
1.1.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 24 Kreditpunkte. 1.1.2 Es sind dies namentlich: anthropologische Grundlagen, Erwachsenenbildung, erziehungswissenschaftliche Theorien und Aspekte, Kommunikation, Mediendidaktik, Psychologie, Sportdidaktik, Sport und Gesellschaft, Sport und Bewegungskultur.
1.2 Modulgruppe «Sportwissenschaftliche Ausbildung»
1.2.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 40 Kreditpunkte. 1.2.2 Es sind dies namentlich: Anatomie, Bewegungslernen, Grundlagen Bewegung-Sport-Gesundheit, Entspannung und Ernährung, Ethik-Doping-Missbrauch, Interaktion im Sport, mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen, Sportpsychologie, Sportanlagenbau, Sportbiologie, Sportmedizin, Sport und Umwelt, Trainingslehre, wissenschaftliches Arbeiten. 1.2.3 Bestandteil dieser Gruppe ist auch das obligatorische Modul Abschlussarbeit. Diese ergibt zusätzlich 12 Kreditpunkte.
1.3 Modulgruppe «Praktika»
1.3.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 9 Kreditpunkte. 1.3.2 Es sind dies namentlich: verteilte Praktika, Blockpraktika.
1.4 Modulgruppe «Allgemeinbildung»
1.4.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 20 Kreditpunkte. 1.4.2 Es sind dies namentlich: Arbeitstechnik, Englisch Grundlagen, Informatik, Sportmanagement Grundlagen, Sportstrukturen.
2 Praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern
2.1 Modulgruppe «Mannschaftsspiele»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 9 Kreditpunkte erworben werden: Basketball, Eissport, Fussball, Handball, Hockeyspiele, Volleyball.
2.2 Modulgruppe «Rückschlagspiele»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erworben werden: Badminton, Squash, Tischtennis, Tennis.
2.3 Modulgruppe «Gymnastik, Tanz, Musik und Bewegung»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erworben werden: Gymnastik und Tanz, Musik und Bewegung.
2.4 Modulgruppe «Gelände- und Bergsport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 8 Kreditpunkte erworben werden: Bergsteigen, Mountainbike, Orientierungslauf, Skitouren, Sportklettern, Trekking.
2.5 Modulgruppe «Wassersport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 2 Kreditpunkte erworben werden: Kanufahren, Segeln, Windsurfen.
2.6 Modulgruppe «Schneesport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 6 Kreditpunkte erworben werden: Skifahren, Skilanglauf, Snowboard.
2.7 Modulgruppe «Diverse Fächer» erworben werden: Geräteturnen, Kampfsport, Leichtathletik, Moderate
Bewegungsformen, Schwimmen, Trampolinspringen, Wasserspringen.
3 Ausbildung in Berufsfeldern
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 30 Kreditpunkte erworben werden:
3.1 Spezialisierung «Sport und Bildung» (Sport and Education): Grundlagen
Schule und Bildung, Zweitfach Schule. 3.2 Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sport and Health Promotion): Gesundheit/Adapted physical activity, Gesundheit/Fitness. 3.3 Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports): Wettkampfsport. 3.4 Spezialisierung «Sportmanagement» (Sports Management): Sport und Tourismus, Sportmanagement.
Anhang 2
(Art. 13 Abs. 1) Module für das Masterstudium
1 Wissenschaftliche Ausbildung
1.1 Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung» erworben werden: Erwachsenenbildung, Ethik-Doping-Prävention, Kommunikation und Medienarbeit, Nachwuchsbetreuung.
1.2 Modulgruppe «Sportwissenschaftliche Ausbildung»
Aus den nachgenannten Spezialisierungen ist eine auszuwählen. Aus den dazugehörigen Wahlpflichtmodulen müssen 16 Kreditpunkte erworben werden.
1.2.1 Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports). Dazu gehören namentlich: Coaching, Ernährung und Supplementierung, Leistungsphysiologie und Trainingslehre, Prävention, Regeneration und Rehabilitation.
1.2.2 Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sports and Health
Promotion). Dazu gehören namentlich: Bewegung und Gesundheit, Förderungskonzepte, gesundheitspolitisches Umfeld. Bestandteil dieser Gruppe sind auch folgende obligatorischen Module: wissenschaftliches Arbeiten (4 Kreditpunkte) und Abschlussarbeit (20 Kreditpunkte).
1.3 Modul «Praktika»
Das Modul Praktika ist obligatorisch und ergibt 8 Kreditpunkte.
1.4 Modulgruppe «Allgemeinbildung und Management» erworben werden: Eventmanagement, Personalmanagement, Projektmanagement, Sportstrukturen.
2 Ausbildung in Berufsfeldern
Entsprechend der Wahl unter1.2 muss die Berufsfeld-Spezialisierung gewählt und abgeschlossen werden. Sie ergibt 18 Kreditpunkte:
2.1 Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports)
2.2 Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sport and Health Promotion)
Beilage
Anhang
(Art. 2) Tarife BASPO
1 Prüfungsgebühren und Schulgeld
Franken Prüfungsgebühren für Fachhochschulstudierende – Sportpraktische Eignungsabklärung 100.– Schulgeld für Fachhochschulstudierende (Diplom-, Bachelor- und Masterstudien) – Studiengebühr pro Semester 600.–
2 Arbeitsleistungen
(Auf Dienstleistungen gewerblicher Natur wird die Mehrwertsteuer erhoben.)
2.1 Abrechnung nach Aufwand
Von BASPO-Angestellten erbrachte Arbeitsleistungen wie Beratung, Gutachten, Mitarbeit in Arbeitsgremien, Führungen mit geleiteter Sporttätigkeit, Unterricht etc. werden nach folgenden Tarifen abgerechnet:
Tarif pro Stunde Franken – Kategorie1 (ab 24. Klasse aufwärts) 165.– – Kategorie2 (23.–15. Klasse) 85.– – Kategorie3 (14.–1. Klasse) 60.–
2.2 Fachspezialistinnen und -spezialisten
Arbeitsleistungen von Fachspezialistinnen und -spezialisten des BASPO können nach marktüblichen Preisen verrechnet werden.