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Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

AS 2005 727 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jan 28, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2005-727/de/verordnung-uber-die-zollbegunstigung-nach-verwendungszweck

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (SR 631.146.31)

AS 2005 727

Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)

Änderung vom 28. Januar 2005

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:

Änderung von Zollbegünstigungen 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen1.––

91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken

99 hydriert, umgeestert, wiederverestert

91 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

99 nicht anders zubereitet 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen1.––

91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken

99 hydriert, umgeestert, wiederverestert

92 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

93 nicht anders zubereitet

97

98 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70

91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-

99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen

91 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten

99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70

91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-

99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen

93 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten

98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—

91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten

99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise

91 hydriert, umgeestert, wiederverestert

99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—

91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten

99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise

93 hydriert, umgeestert, wiederverestert

98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen1.—

61/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken

99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen1.—

62/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken

99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—

99 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—

98 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung

Footnotes

  1. [1] SR 631.146.31

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.

28. Januar 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz