AS 2006 1017
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung
des Abkommens zwischen der Schweiz und
dem Europäischen Polizeiamt
vom 7. Oktober 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 20052,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 351novies4
e. Zusammen- 1 Das Bundesamt für Polizei kann dem Europäischen Polizeiamt arbeit mit Europol (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Datenaustausch Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben. 2 Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraussetzungen nach den Artikeln3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. 3 Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.
Mit dem Inkrafttreten von Art. 351novies der vorliegenden Revision wird Art. 351novies nach der Änd. des Strafgesetzbuches in Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (AS …; BBl 2004 7149) zu
Art. 351undecies . Mit dem Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches (AS 2006 …; BBl 2002 8240) wird Art. 351novies der vorliegenden Revision zum neuen Art. 355a.
dem Europäischen Polizeiamt. BB Art. 351decies6 Mandats- Der Bundesrat wird ermächtigt, mit Europol im Rahmen von Artikel 3 erweiterung Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 20047 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt Änderungen des Mandatsbereichs zu vereinbaren.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat,7. Oktober 2005 | Nationalrat,7. Oktober 2005 |
|---|---|
Der Präsident: Bruno Frick | Die Präsidentin: Thérèse Meyer |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 26. Januar 2006 unbenützt abgelaufen.8
Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. April 2006 in Kraft gesetzt.
10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Mit dem Inkrafttreten von Art. 351decies der vorliegenden Revision werden die
Art. 351decies und Art. 351undecies nach der Änd. des Strafgesetzbuches in Ziff. 4 des BB
vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (AS …; BBl 2004 7149) zu den Art. 351duodecies und Art. 351tredecies. Mit dem Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2006 …; BBl 2002 8240) wird Art. 351decies der vorliegenden Revision zum neuen