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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung

AS 2006 1039 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 17, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-1039/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-und-die-umsetzung-des-bilateralen-abkommens-zwischen-der-schweiz-und-der-eg-uber-die-beteiligung-der-schweiz-an-den-programmen-media-plus-und-media-fortbildung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (SR 0.784.405.226.8),

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung (BBl 2004 1244),

AS 2006 1039

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen
Abkommens zwischen der Schweiz und der EG
über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen
MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung

vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Oktober 20042,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2004 5965

Art. 1

Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 19913 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [3] SR 784.40

Art. 6a Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen

Der Bundesrat erlässt für Veranstalter von internationalen, nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen Bestimmungen über den Mindestanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktionen.

Er verpflichtet die Veranstalter, jährlich Bericht über die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 zu erstatten, und regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.

Er erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen im Recht der Europäischen Union.

zwischen der Schweiz und der EG über die Teilnahme der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung. BB

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d

Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

Ständerat, 17. Dezember 2004

Nationalrat, 17. Dezember 2004

Der Präsident: Bruno Frick

Der Präsident: Jean-Philippe Maitre

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 31. März 2005 unbenützt abgelaufen.4

Die Gesetzesänderung wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den 1. April 20065 in Kraft gesetzt.

28. März 2006 Bundeskanzlei

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.

Footnotes

  1. [4] BBl 2004 7145