AS 2006 117
Verordnung des BLW
über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
Änderung vom 16. Dezember 2005
Das Bundesamt für Landwirtschaft
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. d
Exportbeiträge werden an Zucht- und Nutztiere ausgerichtet, die:
d. eine offizielle Abstammungbescheinigung haben.
Art. 5 Exportbeiträge für Tiere der Rindergattung
Für die Ausfuhr in die umliegenden Länder werden für die einzelnen Tierkategorien die folgenden Beiträge ausgerichtet: Franken
Kühe (trächtig oder unträchtig) 1150
trächtige Rinder 1150
Kühe mit Kalb bei Fuss 1450
Stiere (9–24 Monate alt) 950
Jungtiere (4–6 Monate alt) 350
Jungtiere (7–9 Monate) 500
weibliche Jungtiere (10–20 Monate) 650 2 Für die Ausfuhr in andere Länder werden für die einzelnen Tierkategorien um 200 Franken höhere Beiträge ausgerichtet.
Kühe dürfen höchsten 5 Jahre alt und höchstens seit 3 Monaten in Laktation sein.
Trächtige Kühe und Rinder müssen seit mindestens 4 Monaten trächtig sein.
Jungtiereim Alter von 4–9 Monaten können mit oder ohne Abstammungsbescheinigung ausgeführt werden.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Exportbeiträge für Equiden
Die Exportbeiträge für Equiden der anerkannten Rassen betragen bei Tieren:
zwischen 2–3 Jahren je Tier 1000 Franken;
zwischen 3–8 Jahren je Tier 1300 Franken.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2006 in Kraft.
16. Dezember 2005 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch