AS 2006 1701
Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer
von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren
Personenwagen
(ARV 2)
Änderung vom 29. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 und 3
Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 1) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.
Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7–11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.
Art. 15 Abs. 2
Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.
Art. 16 Abs. 6bis
Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 VTS oder einem vom Bundesamt als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c VTS) ausgerüstet, so gelten an Stelle von Artikel 15 Absätze1 und 3 sowie
Artikel 16 die Bedienungsvorschriften der Artikel 14–14d ARV1. In diesem Fall
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen gelten ausserdem die Regeln für die Benutzung des Arbeitsbuches nach Artikel 15 ARV1.
Art. 25 Abs. 2
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. November 2006 in Kraft.
29. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |