AS 2006 1715
Verordnung des EVD
über die Entschädigungen der Mitglieder
der Kommissionen des Zivildienstes
Änderung vom 20. April 2006
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Dezember 20031 über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
Folgende Arbeiten werden im Stundenansatz entschädigt:
b. die Erfüllung der Aufgaben als für eine Regionalgruppe verantwortliche Person und als Vertreterin oder Vertreter der Kommission im Qualitätsregelkreis.
Art. 4 Abs. 2 und 3
Die Mitglieder des Präsidiums, ausgenommen die Präsidentin oder der Präsident, erhalten zusätzlich pro Kalenderjahr eine Pauschalentschädigung von 500 Franken.
Für Mitglieder, die auf Grund der Kommissionsarbeit besondere, mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbundene organisatorische Vorkehren für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr oder von pflegebedürftigen nahen Angehörigen treffen müssen, erhöht sich das Taggeld nach Artikel 1 um den nachgewiesenen finanziellen Mehraufwand, höchstens jedoch um 70 Franken je betreute Person.
Art. 4a Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident erhält für die Erfüllung der Aufgabe eine Entschädigung von 80 000 Franken pro Kalenderjahr.
Zusätzlich entschädigt werden:
die Teilnahme an Anhörungstagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a);
die Stellungnahme zur Frage, ob von der persönlichen Anhörung einer gesuchstellenden Person abgesehen werden könne (Art. 2 Abs. 4);
die Vorbereitung der Anhörung einer gesuchstellenden Person, die bereits einmal angehört wurde (Art. 2 Abs. 5);
die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren (Art. 3).
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2006 in Kraft.
20. April 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss