AS 2006 217
Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)
Änderung vom 16. Januar 2006
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:
1. Aufhebung von Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1513.2918 und 1513.2919 1513. Fraktionen von Babassuöl, auch zur Nachraffination und 142.70
18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-
19 mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen demjenigen des Babassuöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 1513. Fraktionen von Babassuöl, nicht zur Herstellung von 148.––
18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen des Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
2. Einfügung von neuen Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1513.2918, 1513.2919 und 1602.5099 1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
18 Babassuöl, auch raffiniert, nicht anschliessenden Her-
19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen des und -fetten Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 163.––
18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten
19 mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von –.10
99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe ungefähr 2 cm 3. Änderung des Zollansatzes der Tarifnummern 0809.4092 und 0809.4093 0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von 3.40
92 Spirituosen
93 4. Änderung der Verwendung der Tarifnummer 0407.0010 Betrifft nur den französischen Text.
5. Änderung der Warenbezeichnung der Tarifnummer 1104.2390 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Begünstigung bisher 1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50
90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes und geschliffen Ersetzen durch 1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50
90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornfllakes und geschält
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2006 in Kraft.
16. Januar 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz