AS 2006 2739
Verordnung der Bundesversammlung
über die Richterstellen am Bundesgericht
vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 21. Februar 20062 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. März 20063,
beschliesst:
Art. 1 Stellen
Das Bundesgericht besteht aus:
38 ordentlichen Richterinnen und Richtern;
19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
Art. 2 Controlling und Berichterstattung
Das Bundesgericht richtet ein Controllingverfahren ein, das dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht und für die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter dient.
Es äussert sich in seinem Geschäftsbericht zur Entwicklung der Geschäftslast und in allgemeiner Weise zu den Ergebnissen des Controllings.
Art. 3 Übergangsbestimmung zu Artikel 1
Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Anzahl Richterstellen nach Artikel 1 kleiner als die Anzahl Richterinnen und Richter, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19434 gewählt worden sind, so werden frei werdende Richterstellen nicht wiederbesetzt, bis die Anzahl nach Artikel 1 erreicht ist. Ist diese Zahl noch nicht erreicht, so ist eine Wiederbesetzung dennoch zulässig, wenn nur auf diese Weise die für die Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderliche Vertretung der Amtssprachen gewährleistet werden kann.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Ständerat, 23. Juni 2006 | Nationalrat, 23. Juni 2006 |
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Der Präsident: Rolf Büttiker | Der Präsident: Claude Janiak |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |