Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie

AS 2006 3439 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jul 5, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-3439/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-bundesamtes-fur-metrologie

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (SR 941.298.2)

Basic act of: Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (SR 941.298.2)

AS 2006 3439

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie
(GebV-METAS)

vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 941.20

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Footnotes

  1. [2] SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung des Bundesamtes veranlasst oder eine Dienstleistung des Bundesamtes beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

Die Gebührenpflicht gilt auch für:

  1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes weiterverrechnen können;

  2. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können.

Footnotes

  1. [3] SR 172.010.1

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt:

  1. für Mitarbeitende des Administrativbereichs 120 Franken;

  2. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche 205 Franken.

SR 941.298.2

Art. 5 Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben:

  1. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und

  2. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.

Art. 6 Auslagen

Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.

Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

Art. 7 Teilrechnungen

Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.

Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.

Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. November 20024 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.

Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

AS 2002 4342, 2006 1089

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz