AS 2006 4217
Verordnung der Bundesversammlung
über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung
der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts
(Richterverordnung)
Änderung vom 6. Oktober 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Februar 20061,
beschliesst:
I
Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 und 3
Bei der Festlegung des Anfangslohns stellt die Gerichtskommission in erster Linie auf das Alter des Richters oder der Richterin ab. Sie berücksichtigt ausserdem angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung des Richters oder der Richterin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Der Anfangslohn entspricht mindestens 80 Prozent des Höchstbetrags der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 29 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013.
Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um1,2 Prozent des Höchstbetrags der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.
Art. 6 Abs. 4 und 5
Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 5000 Franken pro Jahr.
Wer gleichzeitig mehrere Präsidialfunktionen ausübt, erhält die höchste der für diese Funktionen vorgesehenen Zulagen.
Art. 6a Funktionszulage
Die Mitglieder der Verwaltungskommission erhalten eine nicht versicherte Zulage von 10 000 Franken pro Jahr.
Mitglieder der Verwaltungskommission, die zusätzlich eine Präsidialfunktion ausüben, erhalten die höchste der für ihre Funktionen vorgesehenen Zulagen.