AS 2006 4305
Verordnung
über die Hilfe zu Gunsten
wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Änderung vom 18. Oktober 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
Bürgschaften und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: …
Art. 4 Bürgschaften
Bürgschaften werden für mittel- und langfristige Investitionskredite gewährt, die zur Verwirklichung eines Vorhabens, namentlich zum Erwerb von Maschinen, Anlagen, Geräten, Patenten, Lizenzen, Immobilien oder zur Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Bauten, erforderlich sind.
Bürgschaften werden höchstens für einen Drittel der Gesamtkosten eines Vorhabens gewährt.
Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinausgehenden Produktion.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
Dem Gesuch um Bürgschaften oder Steuererleichterungen an den beteiligten Kanton sind die Unterlagen beizulegen, die für die Kreditgewährung durch die Bank erforderlich sind, sowie: …
Art. 8 Entscheid des Departements
Das Departement kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Bürgschaften und Steuererleichterungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 9a Übergangsregelung
Wenn die Zinskostenbeiträge nach dem bisherigen Recht durch jährliche Tranchen geleistet werden, kann der Bundesanteil in Form von einem einmaligen und pauschalen Beitrag ausbezahlt werden.
II
Diese Änderung tritt am 15. November 2006 in Kraft.
18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |