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Verordnung über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

AS 2006 4305 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 18, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-4305/de/verordnung-uber-die-hilfe-zu-gunsten-wirtschaftlicher-erneuerungsgebiete

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (SR 951.931)

AS 2006 4305

Verordnung
über die Hilfe zu Gunsten
wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

Bürgschaften und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: …

Art. 4 Bürgschaften

Bürgschaften werden für mittel- und langfristige Investitionskredite gewährt, die zur Verwirklichung eines Vorhabens, namentlich zum Erwerb von Maschinen, Anlagen, Geräten, Patenten, Lizenzen, Immobilien oder zur Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Bauten, erforderlich sind.

Bürgschaften werden höchstens für einen Drittel der Gesamtkosten eines Vorhabens gewährt.

Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinausgehenden Produktion.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

Dem Gesuch um Bürgschaften oder Steuererleichterungen an den beteiligten Kanton sind die Unterlagen beizulegen, die für die Kreditgewährung durch die Bank erforderlich sind, sowie: …

Art. 8 Entscheid des Departements

Das Departement kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Bürgschaften und Steuererleichterungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

Art. 9a Übergangsregelung

Wenn die Zinskostenbeiträge nach dem bisherigen Recht durch jährliche Tranchen geleistet werden, kann der Bundesanteil in Form von einem einmaligen und pauschalen Beitrag ausbezahlt werden.

Footnotes

  1. [1] SR 951.931

II

Diese Änderung tritt am 15. November 2006 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz