AS 2006 4817
Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
Änderung vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. September 20021,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2bis
Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG3 entsteht.