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Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung von Artikel 17a der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

AS 2006 4873 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 22, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-4873/de/verordnung-uber-die-vorzeitige-inkraftsetzung-von-artikel-17a-der-anderung-vom-24-marz-2006-des-bundesgesetzes-uber-den-datenschutz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Act on Data Protection (SR 235.1)

AS 2006 4873

Verordnung
über die vorzeitige Inkraftsetzung
von Artikel 17a der Änderung vom 24. März 2006
des Bundesgesetzes über den Datenschutz

vom 22. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Ziffer III Absatz 2 der Änderung vom 24. März 20061 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz,
verordnet:

Einziger Artikel 1 Artikel 17a der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz tritt am 15. Dezember 2006 in Kraft. 2 Artikel 17a lautet wie folgt:

Footnotes

  1. [1] BBl 2006 3547
  2. [2] SR 235.1 vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz c. sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert. 3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung. 4 Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor. 5 Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst. 22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn:

  1. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;

  2. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;

  3. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.

Diepraktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:

  1. die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;

  2. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder