AS 2006 4873
Verordnung
über die vorzeitige Inkraftsetzung
von Artikel 17a der Änderung vom 24. März 2006
des Bundesgesetzes über den Datenschutz
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Ziffer III Absatz 2 der Änderung vom 24. März 20061 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz,
verordnet:
Einziger Artikel 1 Artikel 17a der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz tritt am 15. Dezember 2006 in Kraft. 2 Artikel 17a lautet wie folgt:
Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn:
die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;
die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.
Diepraktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:
die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;
die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder