AS 2006 4941
Verordnung des EDI
über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte
Erzeugnisse
Änderung vom 15. November 2006
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2
Art. 9 Abs. 2
Art. 13 Abs. 2
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Die von den Änderungen nach Ziffer I betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Anhang 2
(Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 1) Anforderungen an tierische Fette Wiederkäuerfett Schweinefett Andere tierische Fette Speisetalg Talg zum Speisefett Schmalz Speise- Fette Verfeinern und fette zum Veranderes (Speise- feinern Schweine- fettmifett zum schungen) Verfeinern Feintalg anderer Schmalz anderes (Premier jus)1 Ölsäure in %) max.
meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg Unlösliche max. max. max. Unreinheiten 0,15 % 0,5 % 0,5 % insgesamt Geruch, Normal Normal Normal Geschmack, Farbe
1 Tierisches Speisefett, das durch Ausschmelzen von frischem Herz-, Netz- und Nierenfett von Rindern und in Zerlegungsbetrieben anfallenden Fetten bei niedriger Temperatur
gewonnen wird.
freie Fettsäuren
Peroxidzahl in meq O2/kg