AS 2006 5327
Verordnung
betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung
und Konkurs
(OAV-SchKG)
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),
verordnet:
Art. 1 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare;
Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.
Art. 2 Berichterstattung
Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über:
die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben;
die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statistischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung;
die Aussprechung von Disziplinarstrafen;
ihre Weisungen an die Ämter;
die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs
DieEidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.
Die Mitglieder werden durch das Bundesamt für Justiz ernannt. Die Kommission setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen.
Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.
Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts
Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |