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Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen

AS 2006 5677 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 5, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-5677/de/reglement-des-bundesgerichts-uber-den-elektronischen-rechtsverkehr-mit-parteien-und-vorinstanzen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (SR 173.110.29)

AS 2006 5677

Reglement des Bundesgerichts
über den elektronischen Rechtsverkehr mit
Parteien und Vorinstanzen
(ReRBGer)

vom 5. Dezember 2006

Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf die Artikel 42 Absatz 4 und 60 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 173.110; AS 2006 1205

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesgericht.

Es gilt auch für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Bundesgericht und dessen Vorinstanzen, insbesondere für die Übermittlung der Gerichtsakten.

Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Reglement bedeuten:

  1. Gerichtsurkunden: Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesgerichts;

  2. Zustellplattform: elektronischer Postschalter, der namentlich die folgenden Dienstleistungen erbringen kann: – Zustellen der Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung; – Zurverfügungstellen von elektronischen Postfächern; – Führen eines Registers der Benutzer und Benutzerinnen der Zustellplattform;

  3. Register der Zustellplattform: Verzeichnis der auf der Zustellplattform registrierten Benutzer;

SR 173.110.29

  1. Elektronisches Postfach: auf der Zustellplattform eingerichtetes Postfach, in welchem die elektronischen Meldungen zur Abholung bereit gestellt werden;

  2. anerkannte elektronische ZertES2-konforme digitale Signatur. Signatur:

Art. 3 Eintrag in das Register auf der Zustellplattform

Die Parteien, die ihre Rechtsschriften dem Bundesgericht elektronisch zuzustellen wünschen, haben sich in das Register auf der Zustellplattform einzutragen.

Der Eintrag in das Register gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG).

Art. 4 Format der Rechtsschriften

Die Parteien stellen dem Bundesgericht ihre Rechtsschriften im PDF-Format und als XML-Datei sowie die Beilagen im PDF-Format zu.

Sie verwenden dafür die vom Bundesgericht auf dessen Homepage oder auf der Zustellplattform zur Verfügung gestellten Formulare.

Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden. Die Liste der zugelassenen anerkannten elektronischen Signaturen kann auf der Zustellplattform eingesehen werden.

Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente innert Frist per Post zuzustellen.

Art. 5 Zustelladresse des Bundesgerichts

Die elektronischen Eingaben müssen an die im Anhang zu diesem Reglement bezeichneten Zustelladressen des Bundesgerichts gesendet und mit dessen öffentlichem Schlüssel verschlüsselt werden.

Art. 6 Haftungsausschluss

Das Bundesgericht schliesst jede Haftung aus, wenn die Zustellplattform den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.

BG vom 19. Dez. 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (SR 943.03).

Art. 7 Zustellung von elektronischen Gerichtsurkunden

Die Gerichtsurkunde wird auf der Zustellplattform in einem elektronischen Postfach zum Abholen bereitgestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per Mail zustellen.

Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung beginnt eine siebentägige Abholfrist zu laufen.

Das Herunterladen durch den Empfänger oder die Empfängerin der Gerichtsurkunde bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung.

Eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).

Art. 8 Änderung des Anhangs

Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Bezeichnung der Zustelladressen des Bundesgerichts)2 anzupassen.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

5. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Giusep Nay Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

Der Anhang ist in der AS nicht publiziert.