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Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften

AS 2006 5699 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 22, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-5699/de/verordnung-uber-die-begleitmassnahmen-fur-die-beteiligung-der-schweiz-an-den-forschungsrahmenprogrammen-der-europaischen-gemeinschaften

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften (SR 420.132)

Basic act of: Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften (SR 420.132)

AS 2006 5699

Verordnung
über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz
an den Forschungsrahmenprogrammen
der Europäischen Gemeinschaften

vom 22. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19831 (FG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 420.1

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften, die der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unterstützt. Die Forschungsrahmenprogramme umfassen:

  1. das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration;

  2. das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen.

Sie regelt überdies die Finanzierung dieser Massnahmen.

Art. 2 Begleitmassnahmen

Begleitmassnahmen sind:

  1. Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu den Forschungsrahmenprogrammen;

  2. Überprüfung der Wirksamkeit der Schweizer Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen;

  3. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration;

  4. Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme.

SR 420.132

Art. 3 Information und Beratung

Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) sorgt für die Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen zu den Forschungsrahmenprogrammen.

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann Institutionen beauftragen, Aufgaben der Information und Beratung zu den Forschungsrahmenprogrammen zu erbringen. Es vereinbart mit diesen Institutionen die mit den Bundesmitteln zu erbringenden Leistungen.

Art. 4 Überprüfung der Wirksamkeit und Berichterstattung

Das Staatssekretariat sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen laufend auf ihre Wirksamkeit überprüft wird.

Es erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht.

Art. 5 Vertretung von Schweizer Anliegen

Das Staatssekretariat kann unter Einbezug der betroffenen Bundesstellen Expertinnen und Experten beiziehen zur Mitwirkung:

  1. bei der Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration;

  2. bei der administrativen Vorbereitung von Strukturen gemäss Artikel 169 oder 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 24. Dezember 20022, an der sich ein Forschungsorgan, eine Organisation oder ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beteiligt.

Die entstehenden Zusatzkosten können durch das Staatssekretariat vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach:

  1. den Bestimmungen des 6. Abschnitts des4. Kapitels (Art. 41–54) der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung; und

  2. den Bestimmungen der Richtlinien des Bundesrates vom1. Februar 20064 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten.

Footnotes

  1. [2] ABl. C 325 vom 24. Dezember 2002, S. 33 (Internet: http://europa.eu.int/eurlex/lex/de/treaties/index.htm).
  2. [4] BBl 2006 2455
  3. [3] SR 172.220.111.31

Art. 6 Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen

Das Staatssekretariat kann für die Vorbereitung eines im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme eingereichten Projektvorschlags auf Gesuch hin durch Verfügung nachträglich einen Pauschalbeitrag von 7000 Franken gewähren:

  1. Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche die administrative Projektkoordination übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde;

  2. unabhängigen, nach Schweizer Recht errichteten Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag der erste des betreffenden Unternehmens in einer Generation der Forschungsrahmenprogramme ist und durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen evaluiert wurde.

Unabhängige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht oder zu weniger als

Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von anderen Unternehmen oder öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen sind Unternehmen mit höchstens 249 Vollzeitstellen und einem Jahresumsatz von höchstens 77,5 Millionen Franken oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 66,7 Millionen Franken.

Das Staatssekretariat erstellt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. November 20035 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 2003 4595