AS 2006 5705
Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)
Änderung vom 12. Dezember 2006
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:
Änderung der Tarifnummern folgender Zollbegünstigungen 1102. Mehl von Reis zur menschlichen 20.—
10 Ernährung ohne 1102. Mehl von Reis zur menschlichen 20.—
51 Ernährung ohne 1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 20.—
41 Ernährung ohne 1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 20.—
61 Ernährung ohne 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen1.—
90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
99 raffiniert, aber nicht chemisch
90 modifiziert
91
99
91
99
91
99
19
91
99
13
18
19
28
29
98
99 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen1.—
90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
99 raffiniert, aber nicht chemisch
90 modifiziert
91
99
91
99
19
91
99
13
18
19
28
29
38
39
98
99 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70
91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Herstel-
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch lung von Speiseölen und
91 raffiniert, aber nicht chemisch -fetten
91 modifiziert (Die Nachraffination
91 umfasst eine oder
18 mehrere der folgenden
28 Stufen der Raffination:
98 Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70
91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Herstel-
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch lung von Speiseölen und
91 raffiniert, aber nicht chemisch -fetten
91 modifiziert (Die Nachraffination
18 umfasst eine oder
28 mehrere der folgenden
38 Stufen der Raffination:
98 Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) 2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen
11 2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen
11 2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,
90 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-
00/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht
00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind- Unterlage liche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,
00 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-
90/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht
00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind- Unterlage liche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—
00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei
00 gewicht von mehr als 120 g 5209. 5211.
00 5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—
00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei
00 gewicht von mehr als 120 g 5209. 5211.
00 5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im zur Herstellung von –.50
00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten 5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im zur Herstellung von –.50
00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln,
00 Bändern und Gurten 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—
00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen
00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,
00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—
00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen
00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,
00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder
00 weniger, nicht in Aufmachung für den
00 Einzelverkauf 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyure- zum Umspinnen oder 10.—
00 than, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyuret- zum Umspinnen oder 10.—
00 han, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen 5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
00 höchstens1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinselanderen Fasern gemischt waren, Besen und Staubwischern 5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
00/ höchstens1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel-
00 anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staubwischern 5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
20
10
20
10
20
10
20
10
20
10
20
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10
20 5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
20
10
20
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II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
12. Dezember 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz