AS 2006 95
Verordnung
zum Konsumkreditgesetz
(VKKG)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 1
Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG darf höchstens 15 Prozent betragen.
Art. 2 Abs. 1
Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.
Art. 3 Abs. 3
Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 KKG benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen
Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:
über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und
sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen.
Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten
Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.
Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
ein Sperrkonto bei einer Bank.
Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
Art. 7a Umfang der Sicherheit
Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.
Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
Art. 7b Auflösung des Sperrkontos
Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:
die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und
kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperrkontos verbietet.
Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befriedigt.
Art. 8a Gesuche juristischer Personen
Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |