AS 2006 965
Verordnung
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
(EntsV)
Änderung vom 9. Dezember 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Art. 6 Meldung
Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern.
Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:
Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
Gastgewerbe;
Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
Überwachungs- und Sicherheitsdienst;
Reisendengewerbe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über das Gewerbe der Reisenden.
In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.
Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss enthalten:
Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, sowie deren Sozialversicherungsnummern im Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat;
das Datum des Arbeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
die Art der auszuführenden Arbeiten sowie die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und die Funktion der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers;
den genauen Ort, wo die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden;
Namen, Vornamen und Adresse einer Kontaktperson in der Schweiz oder im Ausland, die vom Arbeitgeber bestimmt werden muss.
Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.
Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 19943 über das Zentrale Ausländerregister ist anwendbar.
Gliederungstitel des2. Kapitels: vor Art. 8a setzen
Art. 8a Kontroll und Vollzugskostenbeiträge
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, schulden die Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Entschädigung der Sozialpartner
Die Sozialpartner, die Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten GAV sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Vollzug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.
Gliederungstitel vor Art. 16a
4. Abschnitt: Inspektorinnen und Inspektoren
Art. 16a Umfang der Inspektionstätigkeit
Bei der Festlegung des Umfangs der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a des Gesetzes werden berücksichtigt:
die Zahl der Arbeitsplätze auf dem kantonalen Arbeitsmarkt;
der Anteil an ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem kantonalen Arbeitsmarkt;
die Branchen, die auf dem kantonalen Arbeitsmarkt vertreten sind, und die allfällige Unterstellung dieser Branchen unter einen allgemeinverbindlich erklärten GAV;
die geografische Verteilung der Unternehmen;
grenzüberschreitende Beziehungen;
die mit dem Ziel eines gemeinsamen Vollzuges des Gesetzes bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Sozialpartnern sowie Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten nach Artikel 360b Absatz 3 OR4;
die im Kanton bestehende Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Amtsstellen.
Art. 16b Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung wird zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und dem einzelnen Kanton nach Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes abgeschlossen.
In der Leistungsvereinbarung müssen insbesondere festgelegt werden:
der Umfang der Inspektionstätigkeit;
die Finanzierung durch den Bund;
die Umsetzung der Vollzugsziele des Gesetzes;
die Rahmenbedingungen für die Vollzugsorgane;
die Berichterstattungspflicht;
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
Überdies können in der Leistungsvereinbarung Indikatoren für die Beurteilung der Leistung und der Wirkung festgelegt werden.
Art. 16c Inspektionsaufgaben
Die Inspektionstätigkeit umfasst folgende Aufgaben:
Überprüfung der eingehenden Meldungen;
Weiterleitung der Meldungen;
Einforderung, Evaluierung und Nachbearbeitung der für die Kontrolltätigkeit notwendigen Dokumente;
Kontrolle der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder in den Verwaltungsräumen des Arbeitgebers;
Kontrolle der Lohnbücher;
Abklärung von Zweifelsfällen, namentlich durch:
1. das Einholen von ergänzenden Dokumenten, 2. den Kontakt mit Arbeitgebern, mit schweizerischen oder ausländischen Sozialversicherungsbehörden und mit weiteren Behörden;
Auswertung der Kontrollen;
Vorbereitung von Entscheiden zuhanden der zuständigen Behörde.
Art. 16d Finanzierung der Inspektionstätigkeit
Der Bund übernimmt für die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Inspektionstätigkeit 50 Prozent der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 16c anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrags für die Sozialversicherungen. Er übernimmt die Ausrüstungs- und Infrastrukturkosten nicht.
Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und den Sozialpartnern festgelegt wurde.
Art. 17a Liste der sanktionierten Arbeitgeber
Das Staatsekretariat für Wirtschaft macht in einem Abrufverfahren eine Liste der Arbeitgeber zugänglich, gegenüber denen folgende Sanktionen ausgesprochen wurden:
Bussen;
das vorübergehende Verbot, ihre Dienste in der Schweiz anzubieten.
Die Sanktionen werden fünf Jahre, nachdem sie ausgesprochen wurden, aus der Liste gelöscht.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am1. April 20065 in Kraft.
9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Januar 19916 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Art. 48b Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge
1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an
Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.
Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.
Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf:
Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Weiterbildungskostenbeiträge angeboten werden;
zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge angeboten werden.
Art. 48c Flexibler Altersrücktritt
Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.
Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet.
Art. 48d Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen
Die den Verleihern auferlegten Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet.
Die paritätischen Organe müssen bei Kontrollen die Verleiher gleich wie brancheninterne Arbeitgeber behandeln. Die Kontrollen sind dem Verleiher in angemessener Frist anzukündigen.
Das für die Kontrolle zuständige paritätische Organ oder die von ihm beauftragte Stelle unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 34 AVG. Bei nicht geringfügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten.
Der Verleiher kann jederzeit bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde die Kontrolle durch ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 19567 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gilt sinngemäss.
Art. 48e Rechenschafts- und Berichtspflicht
Die paritätischen Organe sind gegenüber dem seco als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vorruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem seco jährlich Bericht zu erstatten.
Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese Berichte offen zu legen.
2. Vollziehungsverordnung vom1. März 19498 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2 Abs. 6 und 8
Ausländer, die der dreimonatigen Anmeldepflicht unterstehen, werden, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die der achttägigen Anmeldepflicht unterliegt, erst anmeldepflichtig, wenn sie diese Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage ausüben. Ausländer, die im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten, des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sowie des Reisendengewerbes nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 20019 über das Gewerbe der Reisenden, erwerbstätig sind, haben sich auf jeden Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden. Die Meldung muss in jedem Fall spätestens acht Tage vor Beginn der Arbeit erfolgen. Auf Verlangen des Ausländers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Bezüglich Inhalt der Meldepflicht gilt Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200310 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinngemäss.
Grosshandelsreisende solcher Firmen nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung vom4. September 200211 über das Gewerbe der Reisenden, die ausschliesslich in Gasthöfen oder Pensionen wohnen und nicht zur Übersiedlung eingereist sind, unterstehen jedoch der Anmeldefrist von drei Monaten, sofern zwischen der Schweiz und ihrem Heimatstaat ein Handelsvertrag besteht.