AS 2007 2191
Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderung vom 28. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 13b Abs. 1
Fahrerkarten werden Führern und Führerinnen erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV2 besitzen. Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die einen schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis VZV), dürfen keine Fahrerkarten erteilt werden, wenn sie Wohnsitz in einem EU-Staat haben.
Art. 21 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. g sowie 3
Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5–11) verletzt, wird mit Busse bestraft.
Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13–18) verletzt, insbesondere wer:
g. Aufgehoben 3 Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19 und 20) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.
Art. 23 Abs. 1–3
Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigerklärung der Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarten zuständigen Stellen sowie die für den Vollzug zuständigen Behörden.