AS 2007 2743
Verordnung
über die Ein- und Durchfuhr von Tieren
aus Drittstaaten im Luftverkehr
(EDTV)
vom 18. April 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 des Tierschutzgesetzes vom9. März 19781,
Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662
und in Ausführung des Anhangs11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Tiere aus Drittstaaten und deren Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr im Luftverkehr.
Art. 2 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Art. 3 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ein- und Durchfuhr von Tieren auf dem Luftweg aus Drittstaaten.
Die Einfuhr von Heimtieren im Reiseverkehr ist in der Verordnung vom 18. April 20075 über die Einfuhr von Heimtieren geregelt.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, ist die Verordnung vom 18. April 20076 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten anwendbar.
Art. 4 Anmeldepflichtige Person
Die anmeldepflichtige Person muss:
untersuchungspflichtige Tiere spätestens 24 Stunden vor ihrer Ankunft dem grenztierärztlichen Dienst per Fax anmelden, bei Tieren, die sonntags oder an Feiertagen eintreffen, am vorhergehenden Werktag;
dem grenztierärztlichen Dienst die Ankunft der Tiere melden und sie nach dessen Anweisung der Kontrolle zuführen;
dem grenztierärztlichen Dienst die vorgeschriebenen Dokumente aushändigen;
den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Tiere zur Untersuchung bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und
die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an die verantwortlichen Personen weiterleiten.
Art. 5 Abfertigungsunternehmen
Die von den Flugplatzhaltern beauftragten Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.
Sie müssen die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente dem grenztierärztlichen Dienst auf Verlangen in Papierform und elektronisch zur Verfügung stellen.
Die Flugplatzhalter melden dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die beauftragten Abfertigungsunternehmen und weisen diese auf die Verpflichtungen nach den Absätzen1 und 2 hin.
Art. 6 Post und Kurierdienste
Die Post- und die Kurierdienstunternehmen haben die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegenden Tiere dem grenztierärztlichen Dienst an der vom BVET bezeichneten Grenzkontrollstelle vorzulegen.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 7 Einfuhrbedingungen
Die Tiere müssen aus Staaten oder besonders bezeichneten Regionen und Betrieben stammen, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, wenn diese ein Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Tierseuchenrechts verlangt. Das BVET veröffentlicht das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe im Internet7.
Die Betriebe müssen den Anforderungen des schweizerischen Tierseuchenrechts entsprechen.
Die Herkunft der Tiere und die Einhaltung der Anforderungen müssen in einer Bescheinigung nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft bestätigt werden, soweit eine solche vorgeschrieben ist.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über:
die Staaten und besonders bezeichneten Regionen, aus denen Tiere eingeführt werden dürfen, einschliesslich der dabei zu treffenden Schutzmassnahmen;
die Bescheinigungen; und
die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in die Schweiz.
Art. 8 Transport
Die Tiere sind auf direktem Weg und ohne Umlad zum Bestimmungsort oder, wenn vorgeschrieben, zur Quarantäne zu bringen.
Art. 9 Meldung der Ankunft
Die Einfuhr von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes), Schwimmvögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes) muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt mindestens sechs Tage vorher gemeldet werden.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter am Bestimmungsort muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden das Eintreffen der Tiere melden.
Art. 10 Quarantäne, amtstierärztliche Überwachung
Ist eine Quarantäne von Tieren vorgeschrieben, so muss diese stattfinden:
in einer vom BVET zugelassenen Quarantänestation; diese muss den Anforderungen des Anhangs entsprechen; oder
in einem Tierbestand, der den Anforderungen der Artikel 67 oder 68 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958 entspricht.
Für Zier- und Wildvögel ist die Quarantäne in einer Einrichtung durchzuführen, die dem Anhang B der Entscheidung der Kommission 2000/666/EG vom16. Oktober 20009 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel entspricht.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der Zollstelle in die Quarantäne zu befördern sind und legt die Bedingungen für die Quarantäne fest. Wenn die vorgeschrieben Fristen abgelaufen sind und die Unter- suchungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne.
Die Quarantäne nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 muss von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt sein, bevor die Tiere eingeführt werden.
Ist keine Quarantäne vorgeschrieben, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt eine amtstierärztliche Überwachung anordnen.
Sämtliche aus der Quarantäne und der amtstierärztlichen Überwachung anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Importeurin oder des Importeurs.
Art. 11 Tierkennzeichnung
Die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere nach den Artikeln 7–19 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199510 müssen am Bestimmungsort oder gegebenenfalls in der Quarantäne vorgenommen werden. Nicht gekennzeichnet und registriert werden müssen Schlachttiere und bereits registrierte Pferde.
Art. 12 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung
Zuchttiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung müssen beim Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 20 der Verordnung vom 7. Dezember 199811 über die Tierzucht begleitet sein.
3. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 13 Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Für Tiere aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, gilt Artikel 7 Absätze1, 3 und 4.
Sie müssen, mit Ausnahme von Tieren, die das Luftfahrzeug nicht verlassen, dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorgewiesen werden.
Die Tiere dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zur Beförderung mit einem Strassenfahrzeug freigegeben worden sind.
Art. 14 Sendungen nach einem Drittstaat
Die Durchfuhr einer Sendung aus einem Drittstaat nach einem anderen Drittstaat bedarf einer Bewilligung des grenztierärztlichen Dienstes. Ein entsprechendes Gesuch muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten Durchfuhr eingereicht werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
die Seuchenlage im Herkunftsgebiet nachweisbar günstig ist oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden;
die Tiere aus einem Drittstaat stammen, aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;
die anmeldepflichtige Person den Nachweis erbringt, dass sich das Bestimmungsland zu einer bedingungslosen Übernahme verpflichtet, und sich zur Einhaltung der Vorschriften über den Tierschutz beim Tiertransport verpflichtet; und
für den Umlad in ein anderes Luftfahrzeug ein Logistikkonzept vorliegt, das den Aus- und Umlad und die Zwischenunterbringung beschreibt.
Beim Weitertransport bleiben die Tiere unter Zollüberwachung. Das Füttern und Tränken sowie weitere Tätigkeiten bei den Tieren dürfen nur an den vom BVET bezeichneten Örtlichkeiten durchgeführt werden.
4. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen
Art. 15 Grenztierärztliche Kontrolle
Tiere müssen vom grenztierärztlichen Dienst bei der Grenzkontrollstelle an dem vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Kontrollpunkt kontrolliert werden.
Das BVET kann für Tiere aus Ländern, die nach Artikel 16 der Richtlinie 91/496/EWG12 festgelegt worden sind, die Häufigkeit der Identitätskontrollen und der physischen Kontrollen reduzieren.
Tiere, die den Einfuhr- oder Durchfuhrbestimmungen entsprechen, werden vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben.
Art. 16 Sendungen für die Schweiz
Sind die Tiere für die Schweiz bestimmt, so müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden.
Art. 17 Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle sind obligatorisch für Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die:
a. aus dem Luftfahrzeug ausgeladen werden, sofern keine Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen wird;
Richtlinie des Rates 91/496/EWG vom15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
aus Schlachttieren bestehen; oder
vom Flugplatz aus auf der Strasse weiterbefördert werden.
Das BVET kann mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vereinbaren, dass die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle des Bestimmungslandes nach den Bestimmungen von Artikel 8
Ziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie des Rates 91/496/EWG vom15. Juli 199113 zur
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG durchgeführt wird.
Bleiben Tiere im Luftfahrzeug, so wird nur eine Dokumentenkontrolle durchgeführt.
Die grenztierärztliche Kontrolle von Tieren nach den Absätzen2 und 3 wird abschliessend bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle im Bestimmungsland durchgeführt.
Bei Tieren nach den Absätzen2 und 3 kann der grenztierärztliche Dienst, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, eine Identitätskontrolle oder eine physische Kontrolle durchführen.
Der grenztierärztliche Dienst:
stellt zu Handen der anmeldepflichtigen Person eine beglaubigte Kopie der amtstierärztlichen Bescheinigung, bei Teilsendungen in entsprechender Anzahl, aus und bewahrt die Originale auf; und
bestätigt, dass die Kontrollen zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben haben; sind Proben erhoben worden, so nennt er die Befunde oder, wenn diese ausstehen, die Frist bis zu deren Vorliegen.
Art. 18 Sendungen nach Drittstaaten
Der grenztierärztliche Dienst führt bei Tieren aus Drittstaaten, die zur Weiterbeförderung nach Drittstaaten bestimmt sind, eine Dokumenten- und Identitätskontrolle durch, sofern die Tiere ausgeladen werden. Er kann eine physische Kontrolle durchführen, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist.
Bleiben die Tiere im Luftfahrzeug, so kann der grenztierärztliche Dienst eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchführen, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist.
Art. 19 GVDE
Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person oder in ihrem Auftrag, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen.
Teil 1 des GVDE muss vor der Einfuhr elektronisch via Traces ausgefüllt werden.
Die anmeldepflichtige Person übermittelt Teil 1 des GVDE dem grenztierärztlichen Dienst spätestens 24 Stunden vor der Ankunft der Tiere per Fax als Anmeldung.
Der grenztierärztliche Dienst:
füllt nach Abschluss der grenztierärztlichen Kontrolle Teil 2 und die weiteren erforderlichen Teile des GVDE aus und unterzeichnet sie;
trägt die Daten des GVDE in Traces ein; und
übergibt das vollständig ausgefüllte GVDE der anmeldepflichtigen Person zur Weiterleitung an die Zollstelle.
Die Zollstelle gibt das GVDE der anmeldepflichtigen Person nach der Zollveranlagung zurück.
Das GVDE begleitet die Tiere bis zum ersten Bestimmungsbetrieb in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Bei der Durchfuhr nach einem Drittstaat begleitet das GVDE die Tiere bis zur Aussengrenze der Europäischen Union, soweit die Tiere nicht von der Schweiz unmittelbar in einen Drittstaat weiterbefördert werden.
Bei Tieren, die unter Zollüberwachung oder besonderer Überwachung weitergeleitet werden, wird das Ergebnis der Kontrolle auf dem GVDE vermerkt.
Art. 20 Kontrolle des Transportes und von Auflagen
Der grenztierärztliche Dienst überwacht den Transport der Tiere nach Artikel 8 sowie die Erfüllung von Auflagen am Bestimmungsort. Für die Kontrollen im Inland ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig.
Der grenztierärztliche Dienst informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes via Traces, wenn:
die Tiere zur Überführung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in eine Region mit besonderen Anforderungen bestimmt sind;
Proben erhoben worden sind und die Befunde beim Wegtransport der Tiere von der Grenzkontrollstelle noch nicht bekannt sind;
es sich um Tiere zu bestimmten, bewilligten Zwecken handelt, für welche der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen geliefert werden müssen; oder
die Tiere nach einem Zwischenhalt ohne abgeschlossene grenztierärztliche Kontrolle auf dem Luftweg zu einer weiteren Grenzkontrollstelle befördert werden.
Der Befund der Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst muss dem grenztierärztlichen Dienst des Bestimmungslandes der Tiere mitgeteilt werden.
DerBestimmungsbetrieb informiert die zuständige Kontrollbehörde über die Ankunft von Tieren nach Absatz 2 Buchstaben a–c. Diese kontrolliert namentlich den Eingang und die Erfüllung der Auflagen und meldet dem grenztierärztlichen Dienst innerhalb von 15 Tagen die Ankunft der Tiere und das Ergebnis der Kontrollen über Traces. Die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union informiert die zuständige Kontrollbehörde über die Ankunft einer Sendung nach Absatz 2 Buchstabe d.
Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Sendung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Bestimmungsbetrieb oder bei der Grenzkontrollstelle angekommen ist oder die Auflagen nicht eingehalten worden sind, so meldet der grenztierärztliche Dienst dies der zuständigen Kontrollbehörde. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen.
Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union über eine für die Schweiz bestimmte Sendung ein, so bestätigen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.
Art. 21 Kontrolle des Transportes von Sendungen nach Drittstaaten
Der grenztierärztliche Dienst überwacht den Transport von Tieren nach Artikel 14.
Er informiert über Traces die Grenzkontrollstelle, bei welcher die Tiere die Schweiz oder die Europäische Union nach einem Drittstaat verlassen werden. Die Grenzkontrollstelle informiert den schweizerischen grenztierärztlichen Dienst, wenn die Tiere die Europäische Union verlassen haben.
Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Sendung das Gebiet der Schweiz oder der Europäischen Union nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verlassen hat, so informiert er die Zollverwaltung. Diese führt weitere Abklärungen durch. Kann die Ausfuhr aus der Schweiz oder das Verlassen der Europäischen Union nicht belegt werden, so informiert das BVET die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch die der Transport führen sollte.
Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union über eine zur Durchfuhr durch die Schweiz bestimmte Sendung ein, so bestätigen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.
Art. 22 Sendungen mit Mängeln
Die Einfuhr oder Durchfuhr sind verboten, wenn die Kontrollen ergeben, dass:
die Tiere den Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht entsprechen;
die Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind;
die Tiere sonst wie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen;
die im Herkunftsland zu erfüllenden Bedingungen über die Seuchenfreiheit und über Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind;
die Tiere nicht transportfähig sind;
die amtstierärztlichen Bescheinigungen oder das GVDE nicht den Vorschriften entsprechen;
die Grenzkontrollstelle für die Tierart nicht zugelassen ist; oder
die Tiere in anderer Weise der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen.
In Fällen nach Absatz 1 ordnet der grenztierärztliche Dienst unverzüglich an:
eine vorsorgliche Absonderung;
die in der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199514 vorgesehenen Massnahmen, falls: 1. die Tiere an einer Seuche erkrankt sind, 2. der Verdacht auf eine Seuche besteht, 3. der Verdacht besteht, dass die Tiere Träger eines Seuchenerregers sind, oder 4. die Tiere sonst wie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen; und
die Unterbringung der Tiere, das Tränken und Füttern sowie die Pflege der Tiere.
Art. 23 Beschlagnahme
Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt:
seuchenverdächtige oder verseuchte Tiere, bis ein Entscheid über die zu treffenden Massnahmen vorliegt; und
Tiere, deren Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist.
Er bringt beschlagnahmte Tiere auf Kosten und Gefahr der anmeldepflichtigen Person unter.
Er trifft anschliessend je nach Sachlage eine Massnahme nach den Artikeln 24 oder
oder gibt die Tiere frei.
Art. 24 Rückweisung
Der grenztierärztliche Dienst verfügt die Rückweisung der Tiere innerhalb einer von ihm festgelegten Frist, sofern keine Gründe der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung dagegen sprechen.
Art. 25 Einziehung
Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:
Tiere, die aus Gründen des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts nicht zurückgesandt werden können;
beschlagnahmte Tiere, sofern sie nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesandt worden sind;
herrenlose Tiere; und
verendete Tiere.
Der grenztierärztliche Dienst kann nach Durchführung einer Schlachttieruntersuchung die Schlachtung von Tieren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 200515 über das Schlachten und die Fleischkontrolle anordnen.
Bei Schlachttieren, die nicht als geeignet zur Schlachtung befunden werden, und bei allen anderen Tieren ordnet der grenztierärztliche Dienst die Tötung der Tiere an.
Die anmeldepflichtige Person ist verpflichtet, Tierkörper nach den Bestimmungen der VTNP zu entsorgen. Der grenztierärztliche Dienst überwacht die Entsorgung.
Eingezogene herrenlose Tierkörper werden zur Entsorgung in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung.
Art. 26 Zusätzliche Kontrolle am Bestimmungsort
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt regelt die Durchführung der Kontrollen in der Quarantäne und bei der amtstierärztlichen Überwachung.
Das BVET entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über das weitere Vorgehen, wenn die Bedingungen und Auflagen der Quarantäneverfügung nicht erfüllt werden.
Für Schlachttiere gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 200516 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Art. 27 Kosten
Die Kosten für die Massnahmen nach den Artikeln 23–26 gehen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 28
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a) Anforderungen an Quarantänestationen
Die Quarantänestation muss:
unter dauernder Kontrolle und Verantwortung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes stehen;
genügend weit von Orten entfernt sein, wo sich Tierhaltungen mit Tieren befinden, die für die entsprechenden Tierseuchen empfänglich sind; und
über ein ausreichendes Kontrollsystem über die Tiere verfügen.
Sie muss verfügen über:
leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der unterzubringenden Tiere gerecht wird;
ausreichend grosse Räume, einschliesslich Umkleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist;
einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen;
die Dienste eines in der Nähe gelegenen Betriebs, der mit Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung oder Tötung der Tiere ausgestattet ist;
eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über Traces mit den Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden; und
Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und -vorrichtungen.