AS 2007 2941
Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung
einer Influenza-Pandemie
(Influenza-Pandemieverordnung, IPV)
Änderung vom 15. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a
In dieser Verordnung gelten als:
a. Pandemiebedrohung: Zeitraum zwischen dem erstmaligen Auftreten eines neuartigen, zu Erkrankungen des Menschen führenden Influenzavirus, der ein hohes Potential hat, sich zu einem Pandemievirus zu entwickeln, und dem Beginn der Influenza-Pandemie;
Art. 9
Aufgehoben
Art. 13 Übernahme der Kosten für die Verteilung von Impfstoffen
Die Kantone tragen während einer Pandemiebedrohung oder Pandemie die Kosten für die Verteilung von Präpandemie- und Pandemie-Impfstoffen.
Art. 14
Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut) gibt dem Bundesamt auf Anfrage Auskunft über unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse, die auf Impfstoffe, antivirale Medikamente oder andere geeignete Arzneimittel gegen Influenza zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten.
Art. 15 Beurteilung von Arzneimittelwirkungen
Das Bundesamt stellt nach Anhörung der Kantone und des Instituts bei einer Pandemiebedrohung oder Pandemie Empfehlungen auf für die medizinische Beurteilung unerwünschter Wirkungen und Vorkommnisse, die auf Impfstoffe, antivirale Medi- kamente oder andere geeignete Arzneimittel gegen Influenza zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |