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Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen

AS 2007 301 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 21, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2007-301/de/verordnung-der-ebk-uber-die-kollektiven-kapitalanlagen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung der EBK über die Anlagefonds (SR 951.311.1)

Basic act of: Ordinance of the Swiss Financial Market Supervisory Authority on Collective Investment Schemes (SR 951.312)

AS 2007 301

Verordnung der EBK
über die kollektiven Kapitalanlagen
(KKV-EBK)

vom 21. Dezember 2006

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 71 Absatz 2, 91 und 128 Absatz 5 des Kollektivanlagengesetzes vom23. Juni 20061 (KAG),
verordnet:

1. Titel: Anlagetechniken und Derivate 1. Kapitel: Effektenfonds 1. Abschnitt: Effektenleihe («Securities Lending») (Art. 55 Abs. 1 Bst. a KAG und Art. 76 Kollektivanlagenverordnung vom22. Nov. 20062, KKV)

Footnotes

  1. [23] SR 220
  2. [1] SR 951.31
  3. [22] SR 220
  4. [2] SR 951.311

Art. 1 Begriff

In diesem Abschnitt bedeutet Effektenleihe: Rechtsgeschäft, durch welches die Fondsleitung oder die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) als Darleiher vorübergehend das Eigentum an Effekten auf einen Borger überträgt, wobei dieser sich verpflichtet, dem Darleiher bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge zurückzuerstatten und eine Entschädigung zu bezahlen.

Art. 2 Grundsätze

Die Fondsleitung oder die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen.

Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jedem Borger beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag über die Effektenleihe ab.

Die Fondsleitung oder die SICAV regelt die Effektenleihe in einer internen Richtlinie und überprüft diese mindestens einmal jährlich.

SR 951.312

Art. 3 Zulässige Borger und Vermittler

Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern beziehungsweise Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.

Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Borger noch als Vermittler an der Effektenleihe beteiligt werden soll. Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.

Art. 4 Ausleihfähige Effekten

Die Fondsleitung oder die SICAV darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

Wurden die Effekten im Rahmen von Reverse Repos übernommen, so darf sie sie nicht ausleihen.

Art. 5 Kündigungstermine und -fristen

Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag der Effektenleihe müssen jederzeit gekündigt werden können.

Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens zehn Bankwerktage betragen.

Art. 6 Umfang und Dauer

Wenn die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent ausleihen.

Sichert hingegen der Borger beziehungsweise der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden.

Art. 7 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags

Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.

Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, deren Effekten für die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, wie auch die Effekten, die von der Effektenleihe ausgeschlossen sind.

Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger oder dem Vermittler, dass:

  1. dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zu Gunsten der Fondsleitung oder der SICAV Sicherheiten nach Artikel 8 verpfändet oder zu Eigentum überträgt;

  2. der Wert der Sicherheiten jederzeit mindestens 105 Prozent des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten betragen muss oder 102 Prozent, wenn die Sicherheiten bestehen aus: 1. flüssigen Mitteln, oder 2. fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Rating- Agentur von mindestens «AAA», «Aaa» oder gleichwertig aufweisen;

  3. dieser der Fondsleitung oder der SICAV haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, 2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandel- und Bezugsrechte, und 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;

  4. dieser die Zuteilung der ihm für die Effektenleihe insgesamt verfügbaren Effekten auf die einzelnen Darleiher nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien vornimmt;

  5. das Risiko der Verrechnung der ausgeliehenen Effekten mit Forderungen des Borgers beziehungsweise des Vermittlers ausgeschlossen wird.

Art. 8 Sicherheiten

Als Sicherheiten werden zugelassen:

  1. flüssige Mittel;

  2. kollektive Kapitalanlagen, welche ausschliesslich in flüssigen Mitteln oder Geldmarktinstrumenten anlegen und ein langfristiges aktuelles Rating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Rating-Agentur von mindestens «AAA», «Aaa» oder gleichwertig aufweisen;

  3. fest oder variabel verzinsliche Effekten von Bund, Kantonen und Gemeinden;

  4. fest oder variabel verzinsliche Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen;

  5. unwiderrufliche Akkreditive (Letters of Credit) von Drittbanken, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen;

f. Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt der Schweiz, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und die von Gesellschaften begeben wurden, die in einem repräsentativen Index für hochkapitalisierte Werte vertreten sind.

Sinkt das Rating eines Emittenten beziehungsweise der zur Sicherheit übertragenen Effekten, eines Garanten oder einer Drittbank unter das geforderte Mindestrating, so sind unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist neue, die Anforderungen erfüllende Sicherheiten zu leisten.

Aktien dürfen nur als Sicherheit angerechnet werden, wenn sie täglich bewertbar und hoch liquide sind. Sie dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen.

Die Fondsleitung oder die SICAV darf Sicherheiten, die ihr verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden, verkaufen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.

Die Fondsleitung oder die SICAV muss in der Lage sein, allfällige, nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Effekten Gegenstand der entsprechenden Leihgeschäfte waren.

Art. 9 Besondere Pflichten der Depotbank

Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten:

  1. Sie informiert die Fondsleitung oder die SICAV regelmässig über die getätigten Leihgeschäfte.

  2. Sie rechnet mindestens monatlich über die anfallenden Kommissionserträge ab.

  3. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten.

  4. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss dem standardisierten Rahmenvertrag abgetreten wurden.

Art. 10 Inventar und Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz, Anrechnung an Anlagebeschränkungen

Ausgeliehene Effekten sind mit dem Vermerk «ausgeliehen» im Inventar des Vermögens des Effektenfonds zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung beziehungsweise in die Bilanz einzubeziehen.

Ausgeliehene Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Pensionsgeschäft («Repo, Reverse Repo»)

Art. 11 Begriffe

In diesem Abschnitt bedeuten:

  1. Pensionsgeschäft: Repo oder Sale and Repurchase Agreement und Reverse Repo oder Reverse Sale and Repurchase Agreement;

  2. Repo: Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäftes;

  3. Reverse Repo: Repo aus der Sicht des Pensionsnehmers;

  4. Repo-Zins: Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der Effekten.

Art. 12 Grundsätze

Die Fondsleitung oder die SICAV kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.

Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jeder Gegenpartei beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag über das Pensionsgeschäft ab.

Die Fondsleitung oder die SICAV regelt das Pensionsgeschäft in einer internen Richtlinie und überprüft diese mindestens einmal jährlich.

Art. 13 Zulässige Gegenparteien und Vermittler

Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien beziehungsweise Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten.

Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Gegenpartei noch als Vermittler am Pensionsgeschäft beteiligt werden soll. Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.

Art. 14 Repofähige Effekten

Die Fondsleitung oder die SICAV darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

Wurden die Effekten im Rahmen von Reverse Repos übernommen, so dürfen sie nicht für Repos verwendet werden.

Art. 15 Zulässigkeit von Reverse Repos

Die Fondsleitung oder die SICAV darf im Rahmen von Reverse Repos nur folgende Effekten erwerben:

  1. fest oder variabel verzinsliche Effekten von Bund, Kantonen und Gemeinden;

  2. fest oder variabel verzinsliche Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen.

Sinkt das Rating eines Emittenten beziehungsweise der erworbenen Effekten oder eines Garanten unter das geforderte Mindestrating, so ist das Reverse Repo unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen.

Die Fondsleitung oder die SICAV darf Effekten, die sie im Zusammenhang mit Reverse Repos erworben hat, weder ausleihen, verkaufen noch als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.

Art. 16 Kündigungstermine und -fristen

Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag des Pensionsgeschäfts müssen jederzeit gekündigt werden können.

Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens zehn Bankwerktage betragen.

Art. 17 Umfang und Dauer des Repos

Wenn die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent für Repos verwenden.

Sichert hingegen die Gegenpartei beziehungsweise der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden.

Art. 18 Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen

Zur Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften sind die Forderungen und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Marchzinsen sowie der anfallenden, dem Pensionsgeber zustehenden Erträge täglich zum aktuellen Marktkurs zu bewerten und die Differenz täglich auszugleichen (mark-tomarket).

Der Ausgleich hat in Geld oder in Effekten zu erfolgen. Letztere müssen bezüglich Art und Güte denjenigen vergleichbar sein, die im Pensionsgeschäft verwendet werden.

Art. 19 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags

Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.

Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, für die Pensionsgeschäfte grundsätzlich abgeschlossen werden dürfen, wie auch die Effekten, die vom Pensionsgeschäft ausgeschlossen sind.

Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit der Gegenpartei oder dem Vermittler, dass:

  1. der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge und der nach Artikel 18 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, 2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandel- und Bezugsrechte, und 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;

  2. der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts nach Artikel 18 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, und 2. den vertragskonformen Rückkauf der in Pension gegebenen Effekten;

  3. das Risiko der Verrechnung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften mit Forderungen der Gegenpartei beziehungsweise des Vermittlers ausgeschlossen wird.

Art. 20 Besondere Pflichten der Depotbank

Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Pensionsgeschäfts folgende besondere Pflichten:

  1. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts.

  2. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market).

  3. Sie besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss dem standardisierten Rahmenvertrag abgetreten wurden.

Art. 21 Repos als Kreditaufnahme

Der Abschluss von Repos gilt für den Effektenfonds als Kreditaufnahme im Sinn von Artikel 77 Absatz 2 KKV4.

Die geldmässigen Verpflichtungen aus Repos haben zusammen mit den allfälligen anderen aufgenommenen Krediten den gesetzlichen und reglementarischen Beschränkungen der Kreditaufnahme zu entsprechen.

Verwendet die Fondsleitung oder die SICAV die beim Abschluss eines Repos erhaltenen Mittel für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines Reverse Repos, so gilt dies nicht als Kreditaufnahme.

Footnotes

  1. [4] SR 951.311

Art. 22 Abgrenzung von Reverse Repos zur Kreditgewährung

Der Abschluss von Reverse Repos gilt nicht als Kreditgewährung im Sinn von

Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a KKV5.

Die geldmässigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Reverse Repos gelten als flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV.

Footnotes

  1. [5] SR 951.311

Art. 23 Anrechnung an Anlagebeschränkungen

Durch Repos verkaufte Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.

Durch Reverse Repos erworbene geldmässige Forderungen sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen zu berücksichtigen.

Art. 24 Inventar, Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz

und Erfolgsrechnung

Durch Repos verkaufte Effekten sind mit dem Vermerk «pensioniert» im Inventar des Vermögens des Effektenfonds zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz einzubeziehen.

Geldmässige Verpflichtungen aus Repos sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise in der Bilanz unter «Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.

Bei Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Passivzinsen» auszuweisen.

Durch Reverse Repos gekaufte Effekten sind weder ins Inventar des Vermögens des Effektenfonds noch in die Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz einzubeziehen.

Geldmässige Forderungen aus Reverse Repos sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz unter «Forderungen aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.

Bei Reverse Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Erträge der Reverse Repos» auszuweisen.

3. Abschnitt: Derivative Finanzinstrumente

Art. 25 Begriffe

Als derivative Finanzinstrumente (Derivate) im Sinn von Artikel 56 KAG gelten Instrumente, deren Wert von Anlagen im Sinn von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d KKV7 oder von Finanzindizes, Zinssätzen, Krediten, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet wird.

Derivate können wie folgt ausgestaltet sein:

  1. linear oder nicht linear;

  2. symmetrisch oder asymmetrisch;

  3. standardisiert oder nicht standardisiert (massgeschneidert);

  4. als Wertpapier (Warrant) oder Wertrecht.

Sie können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein.

In diesem Abschnitt bedeuten:

  1. Basiswert: Anlage, Finanzindex, Zinssatz, Kredit, Wechselkurs oder Währung, von der beziehungsweise dem ein Derivat abgeleitet wird;

  2. Delta: Veränderung des Preises einer Option bei einer Preisänderung des zu Grunde liegenden Basiswertes um eine Einheit (Sensitivität);

  3. Derivat-Grundform: 1. Call- oder Put-Option, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, 2. Credit Default Swap (CDS), 3. Swap, dessen Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen, 4. Termingeschäft (Future oder Forward), dessen Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt;

  4. engagementerhöhend: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Kauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Kauf einer Call- Option, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option, der Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit- Default-Swaps als Sicherungsgeber);

  5. engagementreduzierend: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put-Option, der Tausch von fixen gegen variable Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsnehmer);

  6. exotisches Derivat: Derivat, dessen Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (z.B. pfadabhängige Option, Option mit mehreren Faktoren oder Option mit Kontraktmodifikationen);

  7. Forward: nichtstandardisiertes, OTC abgeschlossenes Termingeschäft, dessen Preisschwankungen erst bei Glattstellung beziehungsweise Fälligkeit ausgeglichen werden;

  8. Future: standardisiertes, an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandeltes Termingeschäft, dessen Marktwert täglich bestimmt wird und dessen Wertschwankungen täglich ausgeglichen werden (mark-to-market);

  9. Gamma: Veränderung des Deltas einer Option bei einer Preisänderung des zu Grunde liegenden Basiswertes um eine Einheit (Sensitivität);

  10. Kontraktwert: 1. bei einem Swap das Produkt aus dem Nominalwert des Basiswertes und dem Multiplikator, 2. bei allen anderen Derivaten das Produkt aus dem Verkehrswert des Basiswertes und dem Multiplikator;

  11. Kreditderivat: Vereinbarung, mit welcher eine Partei (Sicherungsnehmer) ein Kreditrisiko auf eine Gegenpartei (Sicherungsgeber) überträgt;

  12. Multiplikator: Anzahl Basiswerte, die in einem Derivat-Kontrakt enthalten sind (Kontraktgrösse);

  13. OTC (over-the-counter): Abschluss von Geschäften ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes;

  14. Pfadabhängigkeit: Abhängigkeit eines Derivats vom gesamten Kursverlauf des Basiswerts (Pfad) während der Laufzeit des Derivats (z.B. Lookback- Option);

  15. Swap: Vereinbarung über den Austausch von Zahlungen an bestimmten künftigen Terminen oder beim Eintritt eines Ereignisses. Die Höhe der einzelnen Zahlung wird entweder fix vereinbart oder leitet sich vom jeweiligen Wert eines Basiswerts oder mehrerer Basiswerte ab (variabel);

  16. synthetische Liquidität: Basiswerte, deren Marktrisiko und deren allfälliges Kreditrisiko mit symmetrischen Derivaten abgesichert sind;

  17. Vega: Veränderung des Preises einer Option bei einer Änderung der Volatilität des zu Grunde liegenden Basiswertes um eine Einheit (Sensitivität);

  18. Zinssatz-Derivat: Derivat auf eine Obligation, einen Zinssatz oder -index usw.

Footnotes

  1. [7] SR 951.311

Art. 26 Grundsätze

Derivate dürfen im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Vermögens eines Effektenfonds eingesetzt werden.

Der Einsatz von Derivaten ist nur erlaubt, wenn:

  1. er in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führt; und

  2. die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement des Effektenfonds als Anlage zulässig sind.

Das Gesamtengagement in Derivaten eines Effektenfonds darf 100 Prozent seines Nettovermögens und dessen Gesamtengagement darf insgesamt 200 Prozent seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettovermögens darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettovermögens eines Effektenfonds nicht überschreiten.

Die Fondsleitung oder die SICAV stellt sicher, dass sie den mit Derivaten eingegangenen Zahlungs- und Lieferverpflichtungen jederzeit nachkommen kann.

Art. 27 Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten

Die Fondsleitung oder die SICAV und ihre Beauftragten dürfen Derivate nur einsetzen, wenn:

  1. sie über eine geeignete Organisation verfügen;

  2. sie über eine adäquate Risikokontrolle und ein adäquates Risikomanagement verfügen;

  3. die mit der Abwicklung und Überwachung betrauten Personen qualifiziert sind und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate verstehen und nachvollziehen können; und

  4. sie namentlich für die Risikokontrolle und das Risikomanagement sowie die Bewertung über technische Hilfsmittel verfügen, die einen ordnungsgemässen Einsatz gewährleisten.

Die Fondsleitung oder die SICAV regelt den Einsatz der Derivate in einer internen Richtlinie und überprüft diese mindestens einmal jährlich.

Die interne Richtlinie regelt nach Massgabe der Struktur und der Risiken der Fondsleitung oder der SICAV Folgendes:

  1. Organisation: 1. Aufbau- und Ablauforganisation, 2. Internes Kontrollsystem (IKS) einschliesslich Compliance, 3. Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Beauftragten, 4. Genehmigungsverfahren der Richtlinie;

  2. Risikokontrolle und -management: 1. Messung und Überwachung (Kontrolle) sowie Steuerung (Management) der Risiken, 2. Kompetenzen und Limiten, 3. Risikomessverfahren und Stresstests, 4. Methode der Verifizierung der Risikomess-Modelle (insbesondere VaR), 5. Eskalationsverfahren bei Limitenüberschreitungen und ungenügenden Resultaten von Verifizierungstests, 6. Zusammensetzung der Vergleichsportefeuilles sowie Änderungen derselben;

  3. Risikopolitik: 1. Derivate, die eingesetzt werden dürfen, 2. Anforderungen an die Gegenparteien, 3. Anforderungen an die Liquidität der Märkte, 4. Anforderungen an die Repräsentativität und an die Korrelation: – beim Einsatz von Indexprodukten, – bei der Aufrechnung von gegenläufigen Positionen und – bei der Deckung von physischen Lieferverpflichtungen mit anderen Anlagen;

d. Abwicklung und Bewertung: 1. Dokumentation der Geschäfte, 2. einzusetzende Bewertungsmodelle, 3. zu verwendende Daten und Datenlieferanten.

Art. 28 Umbrella-Fonds, strukturierte Produkte und Warrants

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den einzelnen Effektenfonds oder, im Fall eines Umbrella-Fonds, auf das einzelne Teilvermögen anwendbar.

Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Risikoverteilungsvorschriften sind bei einem strukturierten Produkt sowohl dessen Basiswerte als auch dessen Emittent zu berücksichtigen.

Enthält ein strukturiertes Produkt eine oder mehrere Derivat-Komponenten, so sind diese gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Warrants sind als Derivat gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln. Die zu einer Optionsanleihe gehörende Option gilt als Warrant.

Art. 29 Kreditderivate

Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinn von

Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a KKV8.

Der Referenzschuldner eines Kreditderivats muss Beteiligungs- oder Forderungswertpapiere oder -wertrechte ausstehend haben, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

Footnotes

  1. [8] SR 951.311

Art. 30 Exotische Derivate

Die Fondsleitung oder die SICAV darf ein exotisches Derivat nur einsetzen, wenn sie:

  1. das minimale und maximale Delta über das gesamte Preis-Spektrum der Basiswerte berechnen kann; und

  2. seine Wirkungsweise wie auch die Faktoren, die seine Preisbildung beeinflussen, kennt.

Bei einfachen Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II angewendet wird, ist das exotische Derivat für die Umrechnung in sein Basiswertäquivalent nach

Artikel 38 Absatz 1 mit seinem maximal möglichen Delta (absoluter Wert) zu

gewichten. Zudem muss es wie folgt gedeckt sein:

a. Ist das maximale Delta positiv, so muss es, mit dem maximalen Delta gewichtet, dauernd durch geldnahe Mittel nach Artikel 37 Absatz 5 gedeckt sein.

b. Ist das minimale Delta negativ, so muss es, mit dem minimalen Delta gewichtet, dauernd durch entsprechende Basiswerte gedeckt sein.

Bei komplexen Effektenfonds muss das jeweilige Risikomess-Modell in der Lage sein, das exotische Derivat seinem Risiko entsprechend abzubilden.

Ist das maximale Delta des exotischen Derivats positiv, so muss es bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten (Art. 48 Abs. 1) mit diesem maximalen Delta gewichtet werden. Ist das minimale Delta negativ, so muss es bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten (Art. 48 Abs. 2) mit diesem minimalen Delta gewichtet werden.

Art. 31 Vertragsabschluss

Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst Geschäfte mit Derivaten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ab.

OTC-Geschäfte sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 32 und 33 erfüllt sind.

Art. 32 OTC-Geschäft

OTC-Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines standardisierten Rahmenvertrags abgeschlossen werden, der einschlägigen internationalen Standards entspricht.

Die Gegenpartei muss:

  1. ein beaufsichtigter und auf diese Geschäftsarten spezialisierter Finanzintermediär sein;

  2. eine einwandfreie Durchführung des Geschäfts gewährleisten; und

  3. die Bonitätsanforderungen nach Artikel 33 Absatz 1 erfüllen.

Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so:

  1. muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, aufgrund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein;

  2. müssen vor einem Vertragsabschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden; und

  3. sind der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Art. 33 Bonität

Bei OTC-Geschäften muss die Gegenpartei oder deren Garant folgendes aktuelles Mindestrating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Rating-Agentur aufweisen:

  1. für Verpflichtungen bis zu einem Jahr das höchste kurzfristige Rating («P1» oder gleichwertig);

  2. für Verpflichtungen über ein Jahr ein langfristiges Rating von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig.

Sinkt das Rating einer Gegenpartei oder eines Garanten unter das geforderte Mindestrating, so sind die noch offenen Positionen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist glattzustellen.

Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Depotbank des Effektenfonds.

Art. 34 Bewertung

Derivate, für die aktuelle Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt zuletzt bezahlten Kursen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung oder der SICAV und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden.

Sind für Derivate keine aktuellen Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, aufgrund der Verkehrswerte der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und nachvollziehbar sein.

Art. 35 Risikokontrolle

Die Risikokontrolle erlaubt der Fondsleitung oder der SICAV, das Risiko jeder einzelnen Position des Effektenfonds sowie dessen Gesamtrisiko adäquat zu messen und zu überwachen.

Die Risikokontrolle und die mit den Anlageentscheiden betrauten Stellen müssen funktional getrennt sein.

Art. 36 Risikomessverfahren

Die Fondsleitung oder die SICAV wendet bei einfachen Effektenfonds entweder den Commitment-Ansatz I oder den Commitment-Ansatz II an.

Sie wendet bei komplexen Effektenfonds den Modell-Ansatz an und führt Stresstests durch. Dazu bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Siestimmt das angewandte Risikomessverfahren auf die Anlageziele und die Anlagepolitik sowie das Risikoprofil des jeweiligen Effektenfonds ab.

Art. 37 Commitment-Ansatz I

Für einen einfachen Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz I ist nur der Einsatz von Derivat-Grundformen zulässig.

Engagementreduzierende Derivate müssen dauernd mit den ihnen zu Grunde liegenden Basiswerten gedeckt sein. Wird das Delta berechnet, so darf es bei der Berechnung der notwendigen Basiswerte berücksichtigt werden. Die Bestimmung nach Artikel 45 Absatz 3 gilt analog.

Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, welcher von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird. Der Index muss für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ sein, und zwischen dem Index und diesen Anlagen muss eine adäquate Korrelation bestehen.

Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent (Art. 38 Abs. 1) dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein.

Als geldnahe Mittel gelten:

  1. flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV9;

  2. Geldmarktinstrumente im Sinn von Artikel 74 KKV;

  3. kollektive Kapitalanlagen, welche ausschliesslich in flüssigen Mitteln oder Geldmarktinstrumenten anlegen;

  4. Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant die Bonitätsanforderungen nach Artikel 33 Absatz 1 erfüllt;

  5. synthetische Liquidität;

  6. dem Effektenfonds eingeräumte, jedoch nicht beanspruchte Kreditlimiten im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten;

  7. Guthaben aus Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Footnotes

  1. [9] SR 951.311

Art. 38 Commitment-Ansatz II

Die Derivatpositionen eines einfachen Effektenfonds mit dem Commitment- Ansatz II sind wie folgt in ihre Basiswertäquivalente umzurechnen:

  1. Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;

  2. Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen.

Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert dürfen gegeneinander aufgerechnet werden. Gegenläufige Positionen von verschiedenen Basiswerten dürfen nur gegeneinander aufgerechnet werden, wenn deren Risiken wie Markt-, Kredit- und Währungsrisiken ähnlich und sie hoch korreliert sind.

Verkaufte Call-Optionen sowie gekaufte Put-Optionen dürfen nur in die Aufrechnung einbezogen werden, wenn deren Delta berechnet wird.

Die Derivate sind in die drei Risikokategorien Markt-, Kredit- und Währungsrisiko einzuteilen. Beinhaltet ein Derivat verschiedene Risikokategorien, so ist es in jeder dieser Risikokategorien mit seinem Basiswertäquivalent anzurechnen.

Für jede Risikokategorie sind die absoluten Beträge der Basiswertäquivalente der Derivate eines Effektenfonds zu addieren. Vorbehalten bleibt eine allfällige gegenseitige Aufrechnung nach Absatz 2. In keiner der drei Risikokategorien darf die Summe der Basiswertäquivalente das Nettovermögen eines Effektenfonds je übersteigen.

Sämtliche Berechnungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Art. 39 Modell-Ansatz

a. Grundsätze des Value-at-Risk (VaR) 1 Nach dem Modell-Ansatz schätzt die Fondsleitung oder die SICAV für einen komplexen Effektenfonds die Risiken als Value-at-Risk (VaR).

Das Modell ist eingehend zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere Auskunft geben über die Spezifikation des Risikomess-Modells, das Backtesting und die Stresstests.

Die Fondsleitung oder die SICAV verifiziert periodisch, jedoch mindestens jährlich die Angemessenheit des Modells. Die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der VaR eines Effektenfonds darf das Doppelte des VaR des zu diesem Effektenfonds gehörenden Vergleichsportefeuilles zu keiner Zeit überschreiten.

Art. 40 b. Berechnung des Value-at-Risk (VaR)

Der VaR kann mit Varianz-Kovarianz-Modellen, historischen Simulationen oder Monte-Carlo-Simulationen bestimmt werden.

Der VaR ist täglich auf der Basis der Positionen des Vortages zu berechnen. Dabei sind folgende Parameter zu verwenden:

  1. ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 Prozent;

  2. eine Halteperiode von 20 Handelstagen.

Der Beobachtungszeitraum zur Prognose zukünftiger Veränderungen beziehungsweise Volatilitäten der Risikofaktoren einschliesslich der Korrelationen zwischen diesen, welcher der VaR-Berechnung zu Grunde gelegt wird, muss mindestens ein Jahr betragen.

Der VaR berücksichtigt Zinsänderungs-, Währungs-, Aktienkurs- und Rohstoffrisiken. Zusätzlich zu berücksichtigen sind:

  1. bei Optionspositionen die Gamma- und Vega-Risiken;

  2. bei Aktien- und Zinsinstrumenten die spezifischen Risiken in der Form residualer Risiken sowie Ereignis- und Ausfallrisiken.

Die Berechnungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Art. 41 c. Vergleichsportefeuille

Das zu einem Effektenfonds gehörende Vergleichsportefeuille ist ein Vermögen ohne Derivate.

DieZusammensetzung des Vergleichsportefeuilles entspricht den Angaben im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt des Effektenfonds, namentlich betreffend Anlageziele, Anlagepolitik und Limiten.

Sie ist periodisch, jedoch mindestens quartalsweise zu überprüfen. Die jeweilige Zusammensetzung sowie deren Änderungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ist im Fondsreglement oder im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ein Vergleichsmassstab (Benchmark) wie ein Aktienindex definiert, so darf dieser zur Ermittlung des VaR herangezogen werden. Der Vergleichsmassstab muss:

  1. derivatfrei sein;

  2. von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet werden; und

  3. für die Anlageziele, die Anlagepolitik und die Limiten des Effektenfonds repräsentativ sein.

Ist es aufgrund der spezifischen Anlageziele und der Anlagepolitik eines Effektenfonds nicht möglich, ein repräsentatives Vergleichsportefeuille zu bilden, so kann mit der Aufsichtsbehörde eine VaR-Limite vereinbart werden. Diese ist im Prospekt und im vereinfachten Prospekt festzuhalten.

Art. 42 d. Überprüfung des Risikomess-Modells

Das Risikomess-Modell ist in Bezug auf seine Prognosegüte zu überprüfen. Dazu sind für einen komplexen Effektenfonds täglich die im Verlauf eines Handelstages tatsächlich eingetretenen Wertveränderungen seines Nettovermögens mit dem jeweils ermittelten 1-Tages-VaR zu vergleichen (Backtesting).

Der Vergleich ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die zu verwendende Stichprobe setzt sich aus den 250 vorangegangenen Beobachtungen zusammen.

Erweist sich im Backtesting das Risikomess-Modell als nicht praxistauglich, so sind unverzüglich die Revisionsstelle und die Aufsichtsbehörde zu informieren.

Treten im Backtesting mehr als sechs Ausreisser auf, so sind die Praxistauglichkeit des Risikomess-Modells vertieft abzuklären und die Revisionsstelle und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.

Die Aufsichtsbehörde kann bei Praxisuntauglichkeit eine rasche Behebung allfälliger Modellmängel verlangen und eine weitere Beschränkung des Risikos anordnen.

Art. 43 e. Stresstests

Für komplexe Effektenfonds sind periodisch, jedoch mindestens monatlich ausserordentliche Marktverhältnisse zu simulieren (Stresstest).

In den Stresstests sind sämtliche Risikofaktoren einzubeziehen, welche die Werthaltigkeit des Effektenfonds massgeblich beeinflussen können. Risikofaktoren, welchen das Risikomess-Modell nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt, ist besondere Beachtung zu schenken.

Die Resultate der durchgeführten Stresstests sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Art. 44 f. Änderungen unter dem Modell-Ansatz

Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen von den Anforderungen nach den Artikeln 39-43.

Siekann andere Risikomess-Modelle zulassen, wenn damit ein angemessener Schutz gewährleistet ist.

Werden Änderungen am Risikomess-Modell, am Backtesting oder an den Stresstests vorgenommen, so sind diese von der Aufsichtsbehörde vorgängig genehmigen zu lassen.

Art. 45 Deckung einer physischen Lieferverpflichtung

Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine physische Lieferverpflichtung ein, so muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein.

Eine Deckung der physischen Lieferverpflichtung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn:

  1. deren Risiken wie Markt-, Währungs- und Zinsrisiken denjenigen der zu liefernden Basiswerte ähnlich sind;

  2. die Anlagen und die Basiswerte hoch korreliert sind; und

  3. die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können.

Die Fondsleitung oder die SICAV muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.

Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.

Art. 46 Deckung einer Zahlungsverpflichtung

Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Zahlungsverpflichtung ein, so muss diese dauernd durch geldnahe Mittel nach Artikel 37 Absatz 5 gedeckt sein.

Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II oder der Modell-Ansatz angewendet wird, werden zusätzlich als Deckung anerkannt:

  1. Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit mehr als zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant die Bonitätsanforderungen nach Artikel 33 Absatz 1 erfüllt;

  2. Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

Eine Deckung nach Absatz 2 muss jederzeit innerhalb von sieben Bankwerktagen zu flüssigen Mitteln gemacht werden können.

Aktien dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen.

Geldnahe Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.

Kann bei einer Anlage eine Nachschusszahlung fällig werden, so gilt diese als Zahlungsverpflichtung.

Art. 47 Allgemeine Anrechnungsvorschriften

Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind zu berücksichtigen:

  1. die Anlagen, einschliesslich Derivate, im Sinn von Artikel 70 KKV10;

  2. die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV;

  3. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.

Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmen für Indexfonds nach Artikel 82 KKV.

Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas verletzt, so ist in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 KKV unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen.

Footnotes

  1. [10] SR 951.311

Art. 48 Anrechnung von Derivaten

Derivate sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, wie folgt zu berücksichtigen:

  1. gekaufte Futures und Forwards oder die engagementerhöhende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;

  2. verkaufte Futures und Forwards oder die engagementreduzierende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;

  1. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen;

  2. verkaufte Call-Optionen sind nicht einzubeziehen;

  3. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen;

  4. verkaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert.

Derivate sind bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten wie folgt zu berücksichtigen:

  1. gekaufte Futures und Forwards oder die engagementerhöhende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;

  2. verkaufte Futures und Forwards oder die engagementreduzierende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;

  3. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen;

  4. verkaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und minus eins;

  5. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von minus eins einzusetzen;

  6. verkaufte Put-Optionen sind nicht einzubeziehen.

Eine Minimallimite kann im Rahmen einer Absicherungsstrategie durch Positionen in engagementreduzierenden Derivaten unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger vorübergehend unterschritten werden.

Art. 49 Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien

Die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten sind auf der Basis der aktuellen positiven Wiederbeschaffungswerte und einer Sicherheitsmarge von 5 Prozent auf diesen zu berechnen.

Positive und negative Wiederbeschaffungswerte, einschliesslich Sicherheitsmarge, aus Geschäften mit Derivaten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn mit dieser Gegenpartei eine Vereinbarung (Nettingvertrag) besteht, welche die Voraussetzungen von Artikel 12f der Bankenverordnung vom17. Mai 197211 erfüllt.

Forderungen aus Geschäften mit Derivaten gegen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn:

  1. diese einer angemessenen Aufsicht untersteht; und

  2. die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen.

Footnotes

  1. [17] SR 951.311
  2. [11] SR 952.02

Art. 50 Offenlegung

Ist bei der Verwaltung eines Effektenfonds der Einsatz von Derivaten zulässig, so sind diese im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt zu umschreiben.

Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist anzugeben, ob die Derivate als Teil der Anlagestrategie oder lediglich zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt werden. Zudem ist im Prospekt zu erläutern, wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.

Im Fondsreglement sowie im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist festzulegen, ob es sich um einen einfachen oder komplexen Effektenfonds handelt und welches Risikomessverfahren angewandt wird. Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist zudem das Risikomessverfahren zu umschreiben.

Kann ein Effektenfonds aufgrund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität oder Hebelwirkung aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt und im vereinfachten Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.

Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist auf die Gegenparteirisiken von Derivaten hinzuweisen.

2. Kapitel: Übrige Fonds für traditionelle Anlagen

Art. 51

Die Vorschriften für Effektenfonds bezüglich Effektenleihe (Art.1 ff.), Pensionsgeschäft (Art.11 ff.) und Derivate (Art.25 ff.) gelten für Übrige Fonds für traditionelle Anlagen analog.

Vorbehalten bleibt Artikel 100 KKV12.

Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen von diesen Vorschriften zulassen (Art. 101 KKV).

2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht 1. Kapitel: Buchführung

Footnotes

  1. [25] SR 951.311
  2. [12] SR 951.311

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 52 Grundsätze

(Art. 87 und 91 KAG)

Soweit das KAG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, gelten für die Buchführung:

  1. die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung (Art. 957–963 des Obligationenrechts13, OR);

  2. die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 662a OR).

Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen an die Jahres- und Halbjahresberichte (Art. 89 ff. KAG) auszurichten und so zu führen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage und des Erfolges vermittelt.

Die Transaktionen sind einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte sofort nach Vertragsabschluss zu erfassen.

Sie sind so aufzuzeichnen, dass die Revisionsstelle und die Aufsichtsbehörde sie nachvollziehen und überprüfen können.

Durch derivative Finanzinstrumente, Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gebundene Basiswerte sind im Inventar zu kennzeichnen.

Die Buchhaltung hat den steuerrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Footnotes

  1. [13] SR 220

Art. 53 Rechnungseinheit

(Art. 26 Abs. 3 Bst. l, 44 und 108 KAG)

Eine fremde Währung kann als Rechnungseinheit bezeichnet werden für:

  1. den Anlagefonds beziehungsweise dessen Teilvermögen im Fondsreglement;

  2. die Teilvermögen der SICAV im Anlagereglement;

  3. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen im Gesellschaftsvertrag.

Die SICAV legt zudem in ihrem Anlagereglement die für die Gesamtrechnung nach Artikel 71 massgebende Währung als Rechnungseinheit und das Umrechnungsverfahren fest.

2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen

Art. 54 Teilvermögen und Anteilsklassen

Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen sind die Bestimmungen dieses Titels je Teilvermögen einzuhalten.

Die Teilvermögen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten einzeln darzustellen.

Das Rechnungsjahr ist für Teilvermögen auf das gleiche Datum abzuschliessen.

Bei Anteilsklassen ist der Nettoinventarwert je Klasse auszuweisen.

Art. 55 Anteil- und Anteilscheinkontrolle

(Art.11 und 73 Abs. 1 KAG)

Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile inklusive Fraktionen fortlaufend auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben:

  1. das Datum der Ausgabe beziehungsweise der Rücknahme;

  2. die Anzahl der ausgegebenen beziehungsweise der zurückgenommenen Anteile;

  3. die Bruttoeinzahlung der Anlegerin oder des Anlegers beziehungsweise die Nettoauszahlung an die Anlegerin oder den Anleger;

  4. die Vergütungen und Nebenkosten bei der Ausgabe beziehungsweise der Rücknahme;

  5. den der Kapitalanlage zufliessende beziehungsweise belastete Betrag;

  6. den Inventarwert des Anteils.

Lauten die Anteile auf den Namen, so ist zusätzlich die Identität der Anlegerin oder des Anlegers separat aufzuzeichnen.

Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen separat auf.

Art. 56 Immobilienfonds

Der Immobilienfonds und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag abzuschliessen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Erstellung einer konsolidierten Rechnung sichergestellt ist.

Für die Berechnung des Nettoinventarwertes sind die bei einer allfälligen Liquidation des Immobilienfonds anfallenden Steuern (Grundstück- und gegebenenfalls Handänderungssteuern) zu berücksichtigen.

Abschreibungen auf Grundstücken einschliesslich Zugehör zu Lasten der Erfolgsrechnung sind im betriebswirtschaftlich angemessenen Rahmen zulässig.

2. Kapitel: Bewertung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 57 Anlagen

(Art. 88 und 89 Abs. 2 KAG) Die Bewertung der Anlagen wird zu Verkehrswerten (Art. 88 KAG) vorgenommen.

Art. 58 Private Equity

(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG)

Die Bewertung von Private-Equity-Anlagen ist nach anerkannten internationalen oder anderen von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Standards vorzunehmen, soweit die Bewertung in dieser Verordnung nicht geregelt wird.

Die angewendeten Standards sind im Prospekt oder im Reglement ausführlich zu umschreiben.

Abweichungen sind im Jahresbericht offen zu legen.

2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen (Art. 88 Abs. 2 KAG)

Art. 59

Das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV ist zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten unter Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu bewerten.

Die Gründungs- und Organisationskosten der SICAV dürfen aktiviert werden. Sie sind linear innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.

Die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen sind unter den weiteren Informationen offen zu legen. Werden diese geändert, so sind zusätzlich angepasste Daten zu Informationszwecken für das Vorjahr auszuweisen.

Das übrige Vermögen der SICAV wird gemäss den Artikeln 57 und 58 bewertet.

3. Abschnitt: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Art. 60 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG) Für die Bewertung gelten die Artikel 57–59 sinngemäss.

Art. 61 Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

(Art. 117 KAG)

Die Bewertung im Einzelabschluss (Art. 82 Abs. 1) erfolgt nach den aktienrechtlichen Bestimmungen. Zusätzlich sind die Verkehrswerte der Anlagen zu Informationszwecken anzugeben.

Die Bewertung im konsolidierten Abschluss (Art. 82 Abs. 2) kann nach international anerkannten Standards vorgenommen werden.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zur Rechenschaftsablage

Art. 62 Grundsätze

Die Rechenschaftsablage ist nach dem Abschlusstagprinzip vorzunehmen.

Aktiven und Passiven beziehungsweise Aufwand- und Ertragspositionen dürfen vorbehältlich besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden.

Art. 63 Private Equity

(Art. 88 und 108 KAG)

Die angewandten Bewertungsmethoden (Art. 58) sind im Jahresbericht offen zu

EinzelneAbweichungen von den im Prospekt beziehungsweise Reglement für anwendbar erklärten Standards sind zu begründen.

Ist eine Anlage unter ihrem Anschaffungswert eingesetzt, so ist dieser offen zu

Bei kollektiven Kapitalanlagen, die mehr als 10 Prozent ihres Vermögens in Private Equity anlegen können, sind mindestens folgende Angaben zu den einzelnen nach Art und Entwicklungsphase zu gliedernden Private-Equity-Anlagen zu machen, sofern deren Anteil 2 Prozent des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage übersteigt:

  1. Beschrieb der Anlage (Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Beteiligungsquote);

  2. Beschrieb der Geschäftstätigkeit und allenfalls der Entwicklungsfortschritte (Milestones);

  3. Angaben über die Verwaltung und die Geschäftsleitung;

  1. Typisierung nach Entwicklungsphase (wie «Seed», «Early Stage», «Buyout»);

  2. Umfang eingegangener Verpflichtungen (Commitments).

Art. 64 Tochtergesellschaften

Werden zur Umsetzung der Anlagepolitik Tochtergesellschaften eingesetzt, so ist bei der Rechenschaftsablage (wie Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar, Käufe und Verkäufe) eine transparente wirtschaftliche Betrachtung anzuwenden.

Die Gesellschaften sind nach anerkannten Grundsätzen zu konsolidieren. Zu diesem Zweck ist deren Buchführung auf die Konsolidierung auszurichten.

4. Kapitel: Rechenschaftsablage bei offenen kollektiven Kapitalanlagen

1. Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 65 SICAV

Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV.

Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV aus.

Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung die zulässigen Anlagen im Sinne von Absatz 2 sowie das bewegliche, unbewegliche und immaterielle Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist, und die aktivierten Gründungs- und Organisationskosten (Betriebsvermögen) aus.

Ebenfalls weist die Jahresrechnung für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre die zulässigen Verbindlichkeiten aus. Zulässig sind kurzfristige sowie hypothekarisch gedeckte Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden.

Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden.

Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach Obligationenrecht ersetzt.

Art. 66 Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung

Für den Anlagefonds und die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sind die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung im Jahres- und Halbjahresbericht in der Mindestgliederung nach den Artikeln 67–71 zu veröffentlichen.

Art. 67 Effektenfonds

Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung weisen folgende Mindestgliederung auf: 1. Vermögensrechnung und Bilanz 1.1 Bankguthaben, einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken, aufgeteilt in: 1.1.1 Sichtguthaben 1.1.2 Zeitguthaben 1.2 Geldmarktinstrumente 1.3 Forderungen aus Pensionsgeschäften 1.4 Effekten, einschliesslich ausgeliehene und pensionierte Effekten, aufgeteilt in: 1.4.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige Forderungswertpapiere und -rechte 1.4.2 Strukturierte Produkte 1.4.3 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 1.4.4 Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 1.5 Andere Anlagen 1.6 Derivative Finanzinstrumente 1.7 Sonstige Vermögenswerte 1.8 Gesamtfondsvermögen abzüglich: 1.9 Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften 1.10 Aufgenommene Kredite 1.11 Andere Verbindlichkeiten 1.12 Nettofondsvermögen 1.13 Anzahl Anteile im Umlauf 1.14 Inventarwert pro Anteil 2. Weitere Informationen 2.1 Derivate: 2.1.1 Bei Anwendung des Commitment-Ansatzes I: betragsmässig und in Prozenten des Nettofondsvermögens und gegliedert nach Marktrisiko (Aktienkursänderungsrisiko, Zinsänderungsrisiko), Kreditrisiko und Währungsrisiko

  1. Total der engagementerhöhenden Positionen (Basiswertäquivalent)

  2. Total der engagementreduzierenden Positionen (Basiswertäquivalent) 2.1.2 Bei Anwendung des Commitment-Ansatzes II: betragsmässig und in Prozenten des Nettofondsvermögens

  3. Total der Derivatpositionen mit Marktrisiken (brutto und netto) aufgeteilt nach: – Aktienkursänderungsrisiko – Zinsänderungsrisiko

  4. Total der Derivatpositionen mit Kreditrisiko (brutto und netto)

  5. Total der Derivatpositionen mit Währungsrisiko (brutto und netto) 2.1.3 Bei Anwendung des Modell-Ansatzes:

  6. Value-at-Risk-Limite per Stichtag in Prozenten des Nettofondsvermögens

  7. Value-at-Risk per Stichtag in Prozenten des Nettofondsvermögens

  8. Value-at-Risk (durchschnittlich in Prozenten des Nettofondsvermögens)

  9. Backtesting: Anzahl Ausreisser 2.2 Titel, Emittent, Stückzahl/Nominalwert der am Bilanzstichtag ausgeliehenen Effekten 2.3 Titel, Emittent, Stückzahl/Nominalwert der am Bilanzstichtag in Pension gegebenen Effekten 2.4 Höhe des Kontos der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge 2.5 Informationen über Kosten:

2.5.1 Angaben über die effektiven Vergütungssätze, wo im Fondsreglement Maximalsätze angegeben sind 2.5.2 Angabe und Erläuterung der Performance gemäss Branchenstandard 2.5.3 Total Expense Ratio (TER) gemäss Branchenstandard 2.5.4 Portfolio Turnover Rate (PTR) gemäss Branchenstandard 2.6 Hinweis auf Soft Commission Agreements 2.7 Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung des Nettoinventarwertes 3. Erfolgsrechnung 3.1 Erträge der Bankguthaben 3.2 Erträge der Geldmarktinstrumente 3.3 Erträge der Reverse Repos 3.4 Erträge der Effekten, aufgeteilt in: 3.4.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige Forderungswertpapiere und -rechte 3.4.2 Strukturierte Produkte 3.4.3 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte, einschliesslich Erträge aus Gratisaktien 3.4.4 Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 3.5 Erträge der anderen Anlagen 3.6 Sonstige Erträge 3.7 Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen 3.8 Total Erträge abzüglich: 3.9 Passivzinsen 3.10 Revisionsaufwand 3.11 Reglementarische Vergütungen an: 3.11.1 die Fondsleitung 3.11.2 die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre 3.11.3 die Depotbank 3.11.4 die Vermögensverwalterin beziehungsweise den Vermögensverwalter 3.11.5 weitere Dritte 3.12 Sonstige Aufwendungen 3.13 Ausrichtung laufender Nettoerträge bei der Rücknahme von Anteilen 3.14 Nettoertrag 3.15 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste 3.16 Realisierter Erfolg 3.17 Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste 3.18 Gesamterfolg

Art. 68 Immobilienfonds

Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung weisen folgende Mindestgliederung auf: 1. Vermögensrechnung und Bilanz 1.1 Kasse, Post- und Bankguthaben auf Sicht, einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken 1.2 Bankguthaben auf Zeit, einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken 1.3 Kurzfristige festverzinsliche Effekten, aufgeteilt in: 1.3.1 Sicherstellung von Bauvorhaben (Art. 90 KKV) 1.3.2 Übrige (Art. 89 KKV) 1.4 Grundstücke, aufgeteilt in: 1.4.1 Wohnbauten 1.4.2 Kommerziell genutzte Liegenschaften 1.4.3 Gemischte Bauten 1.4.4 Stockwerkeigentum 1.4.5 Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten davon im Baurecht abgegeben 1.4.6 Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen 1.4.7 Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften 1.5 Derivative Finanzinstrumente 1.6 Sonstige Vermögenswerte 1.7 Gesamtfondsvermögen abzüglich: 1.8 Verbindlichkeiten, aufgeteilt in: 1.8.1 Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten 1.8.2 Darlehen und Kredite 1.8.3 Sonstige Verbindlichkeiten 1.9 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften 1.10 Nettofondsvermögen vor geschätzten Liquidationssteuern 1.11 Geschätzte Liquidationssteuern 1.12 Nettofondsvermögen 1.13 Anzahl Anteile im Umlauf 1.14 Inventarwert pro Anteil 2. Weitere Informationen 2.1 Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke 2.2 Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen 2.3 Höhe des Kontos der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge 2.4 Anzahl der auf Ende des nächsten Rechnungsjahres gekündigten Anteile 2.5 Gesamtversicherungswert des Vermögens 2.6 Kennzahlen gemäss Branchenstandards: 2.6.1 Mietausfallrate 2.6.2 Fremdfinanzierungsquote 2.6.3 Ausschüttungsrendite 2.6.4 Ausschüttungsquote 2.6.5 Betriebsgewinnmarge 2.6.6 Fondsbetriebsaufwandquote 2.6.7 Eigenkapitalrendite 2.6.8 Agio beziehungsweise Disagio 2.6.9 Performance 2.6.10 Anlagerendite 2.7 Angaben über Derivate (Art. 67 sinngemäss) 2.8 Grundsätze für die Bewertung sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes (Schätzungsmethode, Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze) 2.9 Angaben über die effektiven Vergütungssätze, wo im Fondsreglement Maximalsätze angegeben sind 3.

Erfolgsrechnung 3.1 Erträge der Bank- und Postguthaben 3.2 Erträge der kurzfristigen festverzinslichen Effekten 3.3 Mietzinseinnahmen (erzielte Bruttoerträge) 3.4 Aktivierte Bauzinsen 3.5 Sonstige Erträge 3.6 Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen 3.7 Total Erträge abzüglich: 3.8 Hypothekarzinsen und Zinsen aus hypothekarisch gesicherten Verbindlichkeiten 3.9 Sonstige Passivzinsen 3.10 Unterhalt und Reparaturen 3.11 Liegenschaftenverwaltung, aufgeteilt in: 3.11.1 Liegenschaftsaufwand 3.11.2 Verwaltungsaufwand 3.12 Schätzungs- und Revisionsaufwand 3.13 Abschreibungen auf Grundstücken 3.14 Rückstellungen für künftige Reparaturen 3.15 Reglementarische Vergütungen an: 3.15.1 die Fondsleitung 3.15.2 die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre 3.15.3 die Depotbank 3.15.4 die Immobilienverwalterin beziehungsweise den -verwalter 3.15.5 weitere Dritte 3.16 Sonstige Aufwendungen 3.17 Ausrichtung laufender Nettoerträge bei der Rücknahme von Anteilen 3.18 Anteile der Minderheitsaktionärinnen und -aktionäre an Immobiliengesellschaften 3.19 Nettoertrag 3.20 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste 3.21 Realisierter Erfolg 3.22 Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste 3.23 Gesamterfolg

Art. 69 Übrige Fonds

Die Mindestgliederungsvorschriften für Effektenfonds (Art. 67) gelten für übrige Fonds sinngemäss. Sie beziehen zusätzlich die für übrige Fonds zulässigen Anlagen ein.

Art. 70 Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist zu gliedern in:

  1. Anlagen;

  2. Betriebsvermögen 2 Für die Gliederung der Anlagen gelten die Artikel 67–69.

Für die Gliederung des Betriebsvermögens gelten die Artikel 663 und 663a OR22 sinngemäss. Die Gründungs- und Organisationskosten sind separat auszuweisen.

Für die weiteren Informationen gilt Artikel 663b OR sinngemäss. Zusätzlich sind die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre offen zu legen.

Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen, die 5 Prozent der Aktien oder mehr halten, sind im Jahresbericht wie folgt aufzuführen:

  1. Name beziehungsweise Firma;

  2. Wohnsitz beziehungsweise Sitz;

  3. Höhe der Beteiligung in Prozenten.

Art. 71 Gesamtrechnung der SICAV

Die Gesamtrechnung der SICAV besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und weiteren Informationen beziehungsweise Anhang gemäss OR23 und umfasst die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre und das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre.

Für die Erstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind die Positionen der Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre zu addieren. Die Gliederung richtet sich dabei nach den Artikeln 67–69.

Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist in der Bilanz und der Erfolgsrechnung separat auszuweisen. Die Gliederung der Positionen richtet sich für die Anlagen nach Artikel 67–69 sowie für das Betriebsvermögen nach

Artikel 663 und 663a OR sinngemäss.

Die Gesamtrechnung der SICAV ist nach Teilvermögen der Anlegerinnen und Anleger, Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und Gesamtvermögen der SICAV auszuweisen.

Die Angaben nach Artikel 70 Absatz 5 sind zusätzlich in der Gesamtrechnung offen zu legen.

2. Abschnitt: Weitere Angaben

Art. 72 Inventar der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c KAG)

Das Inventar ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten (Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle, Commodities usw.) und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten (Art. 67 Ziff. 1.4) und Währungen.

Für jede Gruppe oder Untergruppe sind deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.

Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist der Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.

Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:

  1. die an einer Börse gehandelt werden;

  2. die an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;

  3. nach Artikel 70 Absatz 3 der KKV24;

  4. nach Artikel 71 Absatz 2 KKV;

  5. die nicht unter die Buchstaben a–d fallen.

Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.

Footnotes

  1. [24] SR 951.311

Art. 73 Inventar von Immobilienfonds

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 90 KAG)

Das Inventar ist mindestens zu gliedern in:

  1. Wohnbauten;

  2. kommerziell genutzte Liegenschaften;

  3. gemischte Bauten;

  4. Stockwerkeigentum;

  5. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten;

  6. im Baurecht erstellte Bauten;

  7. im Baurecht abgegebenes Bauland;

  8. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften;

  9. Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen.

Es enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben:

  1. die Adresse;

  2. die Gestehungskosten;

  3. den geschätzten Verkehrswert;

  4. die erzielten Bruttoerträge.

Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen.

Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.

Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren.

Art. 74 Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte

(Art. 89 Abs. 1 Bst. e KAG)

Sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung der kollektiven Kapitalanlage (Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte, Splits usw.) sind im Jahresbericht zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.

Bei Immobilienfonds ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln aufzuführen. Auf Begehren einer Anlegerin oder eines Anlegers ist der vereinbarte Preis bekannt zu geben.

Bei Immobilienfonds sind Geschäfte zwischen kollektiven Kapitalanlagen, die von der gleichen oder von verbundenen Fondsleitungen oder SICAV verwaltet werden, speziell auszuweisen.

Die im Laufe des Geschäftsjahres gewährten Hypotheken und hypothekarisch sichergestellten Darlehen, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.

Die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommenen Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie Darlehen und Kredite, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.

Art. 75 Veränderung des Nettofondsvermögens

(Art. 89 KAG)

Für jede kollektive Kapitalanlage ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettofondsvermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:

  1. Nettofondsvermögen zu Beginn des Berichtsjahres;

  2. Ausschüttungen;

  3. Saldo aus dem Anteilverkehr;

  4. Gesamterfolg;

  5. Nettofondsvermögen am Ende des Berichtsjahres.

Im Weiteren ist die Anteilstatistik des Berichtsjahres auszuweisen (Art. 89 Abs. 1 Bst. b KAG).

Art. 76 Angaben früherer Jahre

Im Jahresbericht und Halbjahresbericht sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung auch die Angaben des Vorjahres auszuweisen.

Der Jahresbericht umfasst zusätzlich eine Aufstellung über das Nettofondsvermögen sowie den Inventarwert pro Anteil der vergangenen drei Berichtsjahre. Stichtag ist der letzte Tag des Berichtsjahres.

3. Abschnitt: Verwendung des Erfolges und Ausschüttungen

Art. 77 Verwendung des Erfolges

(Art. 89 Abs. 1 Bst. a KAG)

Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolges ist mindestens zu gliedern in:

  1. Nettoertrag des Rechnungsjahres;

  2. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;

  3. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;

  4. Vortrag des Vorjahres;

  5. zur Verteilung verfügbarer Erfolg;

  6. zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg;

  7. zur Wiederanlage zurückbehaltener Ertrag;

  8. Vortrag auf neue Rechnung.

Es dürfen keine Reserven gebildet werden.

Art. 78 Ausschüttungen

Zwischenausschüttungen aus Erträgen sind nur erlaubt, wenn dies im Fondsreglement vorgesehen ist.

Kapitalgewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Ausschüttung muss im Fondsreglement vorgesehen sein.

  2. Die Kapitalgewinne müssen realisiert sein.

  3. Es darf sich um keine Zwischenausschüttungen handeln.

Die Ausschüttung von Kapitalgewinnen ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.

Es dürfen keine Tantiemen ausgerichtet werden.

4. Abschnitt: Publikationspflichten

Art. 79 Publikation des Ausgabe- und Rücknahmepreises beziehungsweise des Inventarwertes

Der Ausgabe- und Rücknahmepreis beziehungsweise der Inventarwert ist in den im Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen Plattformen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu publizieren.

Die Preise für Effektenfonds und übrige Fonds sind zudem mindestens zweimal pro Monat zu veröffentlichen.

Fürfolgende kollektive Kapitalanlagen sind die Preise mindestens einmal pro Monat zu veröffentlichen:

  1. Immobilienfonds;

  2. kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 KKV eingeschränkt worden ist.

Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation nach den Absätzen 2 und 3 stattfindet, sind im Prospekt festzulegen.

Wird der Inventarwert publiziert, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.

Art. 80 Vereinfachter Prospekt

Kollektive Kapitalanlagen oder deren Teilvermögen mit mehreren Anteilsklassen müssen für jede Anteilsklasse die Angaben nach Anhang II Ziffer 3.3 KKV offen

Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen dürfen für jedes Teilvermögen einen separaten vereinfachten Prospekt veröffentlichen. Werden alle Teilvermögen in einem vereinfachten Prospekt wiedergegeben, so sind die Angaben nach Anhang II der Kollektivanlagenverordnung (Ziff.3.3) für jedes Teilvermögen einzeln offen zu legen.

Kollektive Kapitalanlagen oder Teilvermögen mit mehreren Anteilsklassen veröffentlichen im gleichen vereinfachten Prospekt die Angaben sämtlicher Anteilsklassen.

5. Kapitel: Rechenschaftsablage bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen

Footnotes

  1. [3] SR 951.311

Art. 81 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

(Art. 108 KAG)

Die Rechenschaftsablage richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die offenen kollektiven Kapitalanlagen.

Beteiligungen, die zu reinen Anlagezwecken gehalten werden, sind nicht zu konsolidieren, unabhängig vom prozentualen Anteil der Stimmen und des Kapitals an der gehaltenen Unternehmung.

Art. 82 SICAF

(Art. 117 KAG)

Die Rechenschaftsablage des Einzelabschlusses richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die offenen kollektiven Kapitalanlagen.

Die Konsolidierungspflicht richtet sich nach dem OR27. Die Konsolidierung kann nach international anerkannten Standards erfolgen.

3. Titel: Revision und Revisionsberichte 1. Kapitel: Revision

Footnotes

  1. [27] SR 220

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 83 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung und Umfang der Prüfungen

Die jährlichen Prüfungen nach Artikel 128 Absatz 1 KAG werden unterteilt in die Rechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung. Die Unterteilung erfolgt im Hinblick auf die Berichterstattung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a.

Bei Immobilienfonds umfassen die Prüfungen auch die von diesen beherrschten Immobiliengesellschaften.

Bei Bewilligungsträgern, die Tochtergesellschaften gemäss Artikel 64 einsetzen, sind diese in die Prüfungen einzubeziehen.

Art. 84 Prüfungsstandards

Die Rechnungsprüfung erfolgt im Rahmen der Prüfstandards, die für den Berufsstand massgebend und allgemein anerkannt sind und die abgestimmt sind auf die vom geprüften Bewilligungsträger angewandten Rechnungslegungsgrundsätze.

Die Aufsichtsprüfung erfolgt insbesondere gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung.

Bei der Rechnungsprüfung und der Aufsichtsprüfung sind die anerkannten Standards und berufsüblichen Massnahmen zur Gewährleistung der Prüfqualität anzuwenden (Prüfmethodologie, Qualitätskontrollen, «second partner review» usw.).

Art. 85 Prüfansatz

Die Prüfungen erfolgen aufgrund eines risikoorientierten Ansatzes.

Die Risikobeurteilung beinhaltet eine systematische Erfassung und Analyse der Risiken, die für die Urteilsbildung der Revisionsstelle hinsichtlich des Prüfgegenstandes wesentlich sind.

Art. 86 Detailregelung

Die Prüfungen werden in einem Rundschreiben der Aufsichtsbehörde geregelt.

2. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 87 Meldungen an die Aufsichtsbehörde

(Art. 128 Abs. 4 KAG)

Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen Vorschriften von Artikel 128 Absatz 1 KAG oder Missstände oder strafbare Handlungen fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.

Sie kann bei Verstössen oder Missständen von nur geringfügiger Bedeutung, namentlich bei solchen, die das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage in keiner Weise gefährden, anstelle der sofortigen Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 128 Absatz 4 KAG dem Bewilligungsträger eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands ansetzen. Die Bereinigung solcher geringfügiger Verstösse oder Missstände ist im ausführlichen Revisionsbericht aufzuführen.

Wird die Frist nicht eingehalten, so benachrichtigt die Revisionsstelle die Aufsichtsbehörde.

3. Abschnitt: Prüfgegenstände und Ziel der Prüfungen

Art. 88 Rechnungsprüfung

Prüfgegenstand der Rechnungsprüfung ist die Jahresrechnung im weiteren Sinne.

Die Revisionsstelle nimmt zudem Stellung zur Angemessenheit der Organisation und der internen Kontrolle bei der Erstellung der Jahres- und Zwischenabschlüsse und zur Bewertung der Aktiven und Passiven und der Ausserbilanzgeschäfte.

Ziel der Rechnungsprüfung ist die Abgabe eines Prüfurteils betreffend die Übereinstimmung der Jahresrechnung mit den angewandten Rechnungslegungsvorschriften. Das Prüfurteil basiert auf den angewandten Prüfstandards.

Art. 89 Aufsichtsprüfung

(Art.14 ff.,20 ff., 54 ff., 128 Abs. 1 und 5 KAG)

Prüfgegenstand der Aufsichtsprüfung ist die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen (Art. 128 Abs. 1 KAG), namentlich der Bewilligungsvoraussetzungen (Art.14 ff. KAG), der Verhaltensvorschriften (Art.20 ff. KAG) und der Anlagevorschriften (Art. 54 ff. KAG).

Ziel der Aufsichtsprüfung ist die Abgabe eines Prüfurteils über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.

Footnotes

  1. [14] SR 951.311
  2. [20] SR 951.311

4. Abschnitt: Prüfkonzept für die Rechnungsprüfung

Art. 90

Die Rechnungsprüfung beim Anlagefonds, bei der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und der SICAF beinhaltet die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–e und h sowie 90 KAG.

Die Rechnungsprüfung bei der Fondsleitung, bei der Vermögensverwalterin und dem Vermögensverwalter sowie dem Vertreter richtet sich nach Artikel 728 OR28. Für den Vertreter kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen vorsehen.

Bei der Depotbank und den weiteren von der Bewilligungspflicht im Sinne von

Footnotes

  1. [28] SR 220

Artikel 8 KKV29 ausgenommenen Entitäten erfolgt keine Rechnungsprüfung und

Berichterstattung nach dieser Verordnung.

Footnotes

  1. [29] SR 951.311

5. Abschnitt: Prüfkonzept für die Aufsichtsprüfung

Art. 91 Art der Prüfungen

Die im Rahmen der Aufsichtsprüfungen durchzuführenden Prüfungen umfassen:

  1. risikoorientierte Prüfungen zur Abdeckung von Schlüssel-Prüfrisiken;

  2. Pflichtprüfungen;

  3. von der Aufsichtsbehörde zusätzlich festgelegte Prüffelder;

  4. Schwerpunktprüfungen.

Art. 92 Prüfung von Schlüssel-Prüfrisiken

Schlüssel-Prüfrisiken sind Sachverhalte, die einen wesentlichen Einfluss auf die Urteilsbildung der Revisionsstelle hinsichtlich der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung haben können.

Die Revisionsstelle identifiziert die Schlüssel-Prüfrisiken, indem sie sich umfassende Kenntnisse über die Tätigkeit und das Umfeld des Bewilligungsträgers verschafft, die für diesen wesentlichen Geschäftsrisiken analysiert und das inhärente Risiko ermittelt.

Sie ermittelt das Kontrollrisiko, indem sie das interne Kontrollsystem, das Risikomanagement und die Compliance verfahrensorientierten Prüfungen unterzieht.

Sie ermittelt das kombinierte Risiko, indem sie das inhärente Risiko mit dem Kontrollrisiko gewichtet. Sie legt auf der Grundlage des kombinierten Risikos für jedes Prüffeld die Prüfstrategie fest.

Art. 93 Pflichtprüfungen

Die Pflichtprüfungen stellen sicher, dass die wesentlichen Prüffelder jedes Jahr geprüft werden und entsprechende Bestätigungen abgegeben werden können.

Für jedes Prüffeld ist die Prüfstrategie festzulegen, und es ist mindestens eine prüferische Durchsicht im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b vorzunehmen.

Die Pflichtprüfungen bei den einzelnen Bewilligungsträgern ergeben sich aus dem Rundschreiben der Aufsichtsbehörde (Art. 86).

Art. 94 Von der Aufsichtsbehörde zusätzlich festgelegte Prüffelder

Die Aufsichtsbehörde kann jährlich für einzelne oder mehrere Bewilligungsträger oder Kategorien von Bewilligungsträgern zusätzliche Prüffelder festlegen. Die Prüfstrategie richtet sich nach ihren Vorgaben.

Art. 95 Schwerpunktprüfungen

Die Revisionsstelle führt jährlich eine Schwerpunktprüfung durch. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Die Revisionsstelle verschafft sich durch die Schwerpunktprüfung über einen Mehrjahres-Zyklus hinweg ein zuverlässiges Bild über die Qualität und die Funktionstüchtigkeit der internen Kontrollen, die für die Einhaltung namentlich der Bewilligungsvoraussetzungen, der Verhaltens- und der Anlagevorschriften erforderlich sind.

Die Schwerpunktprüfung kann das von der Aufsichtsbehörde festgelegte Prüffeld beschlagen oder ein anderes Prüffeld, das in der Regel in den vergangenen Jahren nicht einer Prüfung im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde.

Art. 96 Grad der Verlässlichkeit und Prüftiefe

Der Grad der Verlässlichkeit der Aussagen der Revisionsstelle wird bestimmt durch die Art der Prüfungshandlungen (Prüftiefe).

Der Verlässlichkeitsgrad ist wie folgt definiert:

a. Zusicherung hohen Grades (high assurance), welche auf einer Prüfung beruht und zu einem positiv formulierten Prüfurteil führt;

  1. Zusicherung weniger hohen Grades (moderate assurance), welche auf einer prüferischen Durchsicht (review) beruht und zu einem negativ formulierten Prüfurteil führt;

  2. Zusicherung tiefen Grades, welche auf einer Plausibilisierung beruht und zu einem negativ formulierten Prüfurteil mit der Angabe der Prüftiefe «Plausibilisierung» führt;

  3. keine Zusicherung (no assurance), welcher keine Erhebungen zu Grunde liegen.

6. Abschnitt: Prüfvorgehen

Art. 97 Prüfplanung

(Art. 128 Abs. 2 und 5 KAG) Die Revisionsstelle plant ihre Prüftätigkeit in Übereinstimmung mit den anwendbaren und allgemein anerkannten Grundsätzen des Berufsstandes.

Art. 98 Sicherstellung von periodisch umfassenden Prüfungshandlungen

(Art. 128 Abs. 2 und 5 KAG) Die Revisionsstelle stellt im Rahmen ihrer Mehrjahres-Prüfplanung sicher, dass bei einem Bewilligungsträger in allen wichtigen Bereichen, die nicht durch die jährlichen Pflichtprüfungen abgedeckt sind, periodisch Prüfungshandlungen vorgenommen werden.

Art. 99 Zwischenrevision

Die Revisionsstelle führt bei den Bewilligungsträgern mit Ausnahme der Vertreter jährlich mindestens eine unangemeldete Zwischenrevision durch (Art. 128 Abs. 1 KAG).

Sie prüft dabei namentlich, ob:

  1. die unbelehnten Schuldbriefe unbelastet aufbewahrt werden;

  2. die aufbewahrten Werte vorhanden sind.

Anlässlich der Zwischenrevision prüft die Revisionsstelle unter Beachtung des risikoorientierten Ansatzes auch:

  1. die Einhaltung der Bewilligungs- beziehungsweise der Genehmigungsvoraussetzungen;

  2. das Risk-Management;

  3. das interne Kontrollsystem;

  4. die Compliance;

  5. die ordnungsgemässe Funktion des Informationsflusses zwischen den Bewilligungsträgern und ihren Beauftragten.

Ergibt die Zwischenrevision Ordnungsmässigkeit, so ist dies in den ausführlichen Revisionsbericht zu übernehmen. Andernfalls benachrichtigt die Revisionsstelle unverzüglich die Aufsichtsbehörde und reicht ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenrevision ein.

Die Revisionsstelle kann bei Verstössen oder Missständen von nur geringfügiger Bedeutung, namentlich solchen, die das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage in keiner Weise gefährden, gemäss Artikel 87 Absätze2 und 3 vorgehen.

Art. 100 Nachprüfungen

Setzt die Revisionsstelle eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes, so führt sie nach Ablauf derselben eine Nachprüfung durch.

Zeigt die Nachprüfung die Bereinigung der Beanstandung, so erfolgt die Berichterstattung im ausführlichen Revisionsbericht.

Sind die für die Behebung der Beanstandung nötigen Massnahmen innerhalb der Frist nicht umgesetzt worden, so ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein Bericht über die Ergebnisse der Nachprüfung zuzustellen.

Art. 101 Verhältnis zur internen Revision des Bewilligungsträgers

Verfügt der Bewilligungsträger über eine interne Revision, so stimmen sich die Revisionsstelle und die interne Revision im Rahmen der Festlegung ihrer jeweiligen Prüfstrategien ab. Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen bleibt bei der Revisionsstelle.

Die Berichte der internen Revision sind der Revisionsstelle zuzustellen.

Die Revisionsstelle berücksichtigt die Ergebnisse dieser Berichte im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.

Sie kann bei der internen Revision des Bewilligungsträgers zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

7. Abschnitt: Zusammenarbeit der Revisionsstellen

Art. 102 Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle der Depotbank

Die Revisionsstelle der Depotbank prüft von sich aus, ob die Depotbank ihre Pflichten gemäss KAG, Verordnungen und Vertrag einhält.

Stellt die Revisionsstelle der Depotbank Mängel in der Organisation oder der Kontrolle der Depotbank, Verletzungen des KAG, der Verordnungen, der Statuten oder des Fondsreglements durch die Depotbank, die Fondsleitung beziehungsweise die SICAV oder deren Beauftragte fest oder erhält sie Anhaltspunkte dafür, dass deren Organe, Beauftragte oder nahe stehende Personen ihre Pflichten, namentlich die Treuepflicht, verletzt haben, so benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Revisionsstelle der Fondsleitung beziehungsweise der SICAV.

Die Revisionsstelle der Depotbank stellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Fondsleitung beziehungsweise der SICAV der Aufsichtsbehörde und der Revisionsstelle der Fondsleitung oder der SICAV einen auf die kollektiven Kapitalanlagen bezogenen Bericht über die Aufsichtsprüfung zu; sie hat allfällige Beanstandungen in den Bericht über die Aufsichtsprüfung der Depotbank aufzunehmen.

Die Revisionsstelle der Fondsleitung beziehungsweise der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse dieses Berichtes im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.

Sie kann bei der Revisionsstelle der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 103 Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle anderer Beauftragten

(Art. 126 Abs. 3 und 4 und 128 Abs. 5 KAG)

Delegiert die SICAV die Administration an eine Fondsleitung, die nicht von der gleichen Revisionsstelle geprüft wird, so sorgen die beiden Revisionsstellen für eine enge Zusammenarbeit.

Beauftragt die Fondsleitung, die SICAV, die Kommanditgesellschaft für kollektive Anlagen oder die SICAF eine Vermögensverwalterin oder Vermögensverwalter, so sorgen die beiden Revisionsstellen für eine Zusammenarbeit.

Bei Schwerpunktprüfungen gemäss Artikel 95 stellt die Revisionsstelle einer fremdverwalteten SICAV auf die entsprechenden Revisionsberichte der Revisionsstelle der beauftragten Fondsleitung ab.

2. Kapitel: Revisionsberichte

1. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 104 Art der Berichte

(Art. 128 Abs. 3 KAG)

Die Revisionsstelle erstattet:

  1. ausführliche Revisionsberichte über die Prüfung der Bewilligungsträger und der Anlagefonds sowie der nicht bewilligungspflichtigen Vertreter;

  2. Kurzberichte über die Prüfung der kollektiven Kapitalanlagen.

Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für jedes einzeln zu berichten.

Die Berichterstattung nach Absatz 1 Buchstabe a vereinigt die Rechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung jeweils in einem einzigen Bericht.

Art. 105 Ausführlicher Revisionsbericht

(Art. 128 Abs. 3 und 5 KAG)

Die Revisionsstelle erstattet die ausführlichen Revisionsberichte innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen diese Frist verkürzen oder erstrecken.

Die ausführlichen Revisionsberichte über die Fondsleitung beinhalten die von ihr verwalteten Anlagefonds. Stimmt das Rechnungsjahr der Fondsleitung nicht mit demjenigen der Anlagefonds überein, so sind deren Revisionsberichte unter Beachtung der Fristen nach Absatz 1 als Ergänzung zum Revisionsbericht über die Fondsleitung quartalsweise zu erstatten.

Sie sind knapp, eindeutig und kritisch zu verfassen und enthalten alle für die Adressaten wesentlichen Feststellungen.

Sieenthalten auch die wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in der ergänzenden schriftlichen Berichterstattung (wie Management Letters usw.).

Sie sind zu unterzeichnen:

  1. von der zuständigen leitenden Revisorin oder vom zuständigen leitenden Revisor;

  2. von einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter der Revisionsstelle mit Zeichnungsberechtigung.

Die Revisionsstelle stellt die ausführlichen Revisionsberichte direkt dem nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Statuten oder dem Gesellschaftsvertrag für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organ des Bewilligungsträgers sowie der Aufsichtsbehörde zu.

Die ausführlichen Revisionsberichte der Bewilligungsträger und der Anlagefonds sind unter den Mitgliedern von deren Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle in Umlauf zu setzen. Jedes Mitglied dieses Organs hat die Einsichtnahme in die Berichte unterschriftlich zu bestätigen. Die Revisionsberichte sind in einer Sitzung dieses Organs unter Protokollaufnahme zu besprechen.

Art. 106 Meldungen

Enthalten die ausführlichen Revisionsberichte der Fondsleitung oder der SICAV Beanstandungen mit Bezug auf die Verwaltung offener kollektiver Kapitalanlagen, so bringt die Revisionsstelle dies der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle der betroffenen Depotbank zur Kenntnis.

Enthalten die ausführlichen Revisionsberichte der Vermögensverwalterin oder des Vermögensverwalters Beanstandungen mit Bezug auf die Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen, so bringt die Revisionsstelle dies der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen beziehungsweise der Fondsleitung zur Kenntnis.

Art. 107 Kurzbericht

(Art. 89 Abs. 1 Bst. i und 128 Abs. 3 und 5 KAG)

Die Revisionsstelle erstattet die Kurzberichte rechtzeitig vor der Publikation der Jahresberichte. Die Kurzberichte sind in die Jahresberichte aufzunehmen (Art. 89 Abs. 1 Bst. i KAG).

Die Kurzberichte sind zu unterzeichnen:

  1. von der zuständigen leitenden Revisorin oder vom zuständigen leitenden Revisor;

  2. von einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter der Revisionsstelle mit Zeichnungsberechtigung.

2. Abschnitt: Form und Inhalt der Berichte

Art. 108 Ausführlicher Revisionsbericht

(Art. 128 Abs. 3 und 5 KAG) Form und Inhalt der ausführlichen Revisionsberichte werden in einem Rundschreiben der Aufsichtsbehörde detailliert geregelt.

Art. 109 Kurzbericht

(Art. 89 Abs. 1 und 128 Abs. 1, 3 und 5 KAG)

Der Kurzbericht äussert sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften und zu den Prüfungen der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 KAG, bei den Immobilienfonds zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.

Bei der SICAV und der SICAF kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der aktienrechtlichen Revisionsstelle gemäss Artikel 728 OR30 umfassen.

Die Aufsichtsbehörde kann eine Standard-Bestätigung der Branchenorganisation der Revisionsstellen für allgemein verbindlich erklären.

Footnotes

  1. [30] SR 220

4. Titel: Erhebung von Daten

Art. 110 Stamm- und Bewegungsdaten, Dokumente

Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen melden Stamm- und Bewegungsdaten gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen.

Die Form der Meldungen und der Zustellungsempfänger sind aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich.

Die Form gewisser einzureichender Dokumente und der Zustellungsempfänger sind aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich.

5. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 111 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der EBK vom24. Januar 200132 über die Anlagefonds wird aufgehoben.

Art. 112 Übergangsbestimmungen

Der Einsatz der Derivate richtet sich bei nach bisherigem Recht errichteten Anlagefonds, unter Ausschluss von übrigen Fonds mit besonderem Risiko und Immobilienfonds, nach dem Fondsvertrag. Ab1. Februar 2008 ist für diese Anlagefonds der Commitment-Ansatz I anwendbar, es sei denn, der Fondsvertrag ist an den Commitment-Ansatz II oder den Modell-Ansatz angepasst worden.

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Buchführung, die Bewertung, die Rechenschaftsablage sowie die Revision und den Revisionsbericht gelten für das am 1. Januar 2007 oder später beginnende Geschäftsjahr beziehungsweise Rechnungsjahr der Bewilligungsträger und der Anlagefonds.

Die Pflicht, nach Artikel 108 Daten zu melden und Dokumente zuzustellen, beginnt mit der Inkraftsetzung des Anhangs zu dieser Verordnung.

Art. 113 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am15. Februar 2007 in Kraft.

21. Dezember 2006 Eidgenössische Bankenkommission Der Präsident: Eugen Haltiner Der Direktor: Daniel Zuberbühler

AS 2001 1130, 2005 1449 5217, 2006 3867

Footnotes

  1. [15] SR 951.311

Footnotes

  1. [6] SR 951.311
  2. [16] SR 951.311
  3. [18] SR 951.311
  4. [19] SR 951.311
  5. [21] SR 951.311
  6. [26] SR 951.311
  7. [31] SR 951.311