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Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes

AS 2007 3465 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 27, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2007-3465/de/verordnung-uber-die-kommissionen-des-zivildienstes

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes (SR 824.013)

AS 2007 3465

Verordnung
über die Kommissionen des Zivildienstes
(VKZD)

Änderung vom 27. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die Kommissionen des Zivildienstes wird wie folgt geändert:

Art. 10 Ausschluss, Suspendierung und Nichtwiederwahl

Das Departement kann Mitglieder aus der Kommission ausschliessen, von ihrer Aufgabe vorläufig suspendieren oder nicht mehr wieder wählen:

  1. welche offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben als Mitglied entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen;

  2. gegen welche ein Strafverfahren eingeleitet wurde, falls bei einer Verurteilung ihre moralische Integrität in Frage gestellt ist; oder

  3. welche nicht im vorgeschriebenen Ausmass (Art. 18 Abs. 3 und 4) an den Arbeiten der Kommission mitwirken.

Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle stellt den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds oder Suspendierung seiner Mitgliedschaft im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission.

Das Departement entscheidet, in welchem Umfang ein Mitglied während der Dauer der Suspendierung seiner Mitgliedschaft an den Veranstaltungen nach Artikel 18 Absatz 4 teilzunehmen hat und durch welche Massnahmen es wieder in die Lage versetzt werden soll, seine Aufgaben entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen.

Art. 12 Abs. 4 Bst. g

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 3

Sie verpflichten sich, während mindestens sechs Tagen im Jahr an persönlichen Anhörungen von gesuchstellenden Personen teilzunehmen. Das Departement kann im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission die Mindestzahl der Tage in Abhängigkeit vom Bedarf verändern.

Footnotes

  1. [1] SR 824.013

II

Diese Änderung tritt am1. August 2007 in Kraft.

27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz