AS 2007 3465
Verordnung
über die Kommissionen des Zivildienstes
(VKZD)
Änderung vom 27. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die Kommissionen des Zivildienstes wird wie folgt geändert:
Art. 10 Ausschluss, Suspendierung und Nichtwiederwahl
Das Departement kann Mitglieder aus der Kommission ausschliessen, von ihrer Aufgabe vorläufig suspendieren oder nicht mehr wieder wählen:
welche offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben als Mitglied entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen;
gegen welche ein Strafverfahren eingeleitet wurde, falls bei einer Verurteilung ihre moralische Integrität in Frage gestellt ist; oder
welche nicht im vorgeschriebenen Ausmass (Art. 18 Abs. 3 und 4) an den Arbeiten der Kommission mitwirken.
Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle stellt den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds oder Suspendierung seiner Mitgliedschaft im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission.
Das Departement entscheidet, in welchem Umfang ein Mitglied während der Dauer der Suspendierung seiner Mitgliedschaft an den Veranstaltungen nach Artikel 18 Absatz 4 teilzunehmen hat und durch welche Massnahmen es wieder in die Lage versetzt werden soll, seine Aufgaben entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen.
Art. 12 Abs. 4 Bst. g
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 3
Sie verpflichten sich, während mindestens sechs Tagen im Jahr an persönlichen Anhörungen von gesuchstellenden Personen teilzunehmen. Das Departement kann im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission die Mindestzahl der Tage in Abhängigkeit vom Bedarf verändern.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2007 in Kraft.
27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |