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Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

AS 2007 4055 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 27, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2007-4055/de/verordnung-uber-diplome-ausbildung-weiterbildung-und-berufsausubung-in-den-universitaren-medizinalberufen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102)

Repeals: Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe (SR 811.113)

Basic act of: Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (SR 811.112.0)

AS 2007 4055

Verordnung
über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und
Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

vom 27. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absätze2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG) und auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 172.010
  2. [1] SR 811.11; AS 2007 4031

1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel

Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome

Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.

Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.

Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).

Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des BAG.

Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel

Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:

  1. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;

  2. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;

  3. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;

  4. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3.

SR 811.112.0

Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.

Art. 3 Ausstellung

Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.

Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

Anerkannt werden die ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, wie sie festgelegt sind:

  1. für Ärztinnen und Ärzte in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 in der Fassung nach Anhang 4;

  2. für Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in der Fassung nach Anhang 4;

  3. für Apothekerinnen und Apotheker in der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 in der Fassung nach Anhang 4;

  4. für Tierärztinnen und Tierärzte aufgrund der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 in der Fassung nach Anhang 4;

  5. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 in der Fassung nach Anhang 4.

Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt.

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) kann für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, aus der hervorgeht, dass die ausgestellten Diplome oder Weiterbildungstitel echt sind.

Bei Diplomen oder Weiterbildungstiteln aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kann sie zusätzlich bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, dass es sich um ein Diplom beziehungsweise einen Weiterbildungstitel der entsprechenden EG-Richtlinie nach Anhang 4 handelt.

Art. 5 Datenbank der MEBEKO

Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den anerkannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.

Das EDI erlässt nähere Bestimmungen über die in der Datenbank enthaltenen Daten.

Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen

Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.

Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik

Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Universitätsförderungsgesetzes vom8. Oktober 19993 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.

Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.

Footnotes

  1. [8] SR 811.11; AS 2007 4031
  2. [3] SR 414.20

2. Abschnitt: Ausbildung

Art. 8 Schweizerischer Akkreditierungsrat

Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist die von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz für die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 MedBG.

Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Zusammensetzung soll eine angemessene Vertretung von Fachleuten aus Kreisen der Lehre und Wissenschaft im Bereich der universitären Medizinalberufe gewährleisten.

Er gibt sich ein Geschäftsreglement, das dem EDI zur Genehmigung vorzulegen ist. Darin regelt er namentlich seine Zusammensetzung, Organisation sowie das Verfahren seiner Beschlussfassung.

Die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats werden bis zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom Bund finanziert.

Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und dem Verfahren der Akkreditierung der Studiengänge sowie die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.

Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge

Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:

  1. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;

  2. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;

  3. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;

  4. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;

  5. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 10 Dauer

Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3.

Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom8. Oktober 19994.

Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung eingereicht werden.

Die Selbstevaluation muss vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungsgesuchs begonnen werden. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Selbstevaluation ist der Akkreditierungsinstanz mitzuteilen, in welcher Sprache (Deutsch, Französisch oder Englisch) der Selbstevaluationsbericht verfasst wird.

Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.

Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.

Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.

Footnotes

  1. [4] SR 414.20

4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Art. 12 Berufsbezeichnung

Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der entsprechenden EG-Richtlinie in der Fassung nach Anhang 4 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für den Arztberuf nach den in Anhang 1, für den Zahnarztberuf nach den in Anhang 2 und für den Chiropraktorenberuf nach den in Anhang 3 aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden. Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

Nicht gemäss den Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG, 85/433/EWG und 78/1026/EWG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.

Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.

Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.

Art. 13 Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG haben folgende Dokumente beizubringen:

  1. ein nach Artikel 15 MedBG anerkanntes Diplom; und

  2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben.

Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, die ihren Beruf nach Absatz 1 ausüben wollen, müssen zusätzlich einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten Weiterbildungstitel vorlegen.

Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten

Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn sie:

  1. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben; oder

  2. ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherrschen.

Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.

Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 15

Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.

Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.

Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20045.

Footnotes

  1. [5] SR 172.041.1

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 20016 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [7] SR 832.102

Art. 38 Weiterbildung

Ärztinnen und Ärzte haben sich über einen Weiterbildungstitel nach Artikel 20 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20068 (MedBG) auszuweisen.

Art. 39 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise

Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte, die über ein nach Artikel 15 des MedBG9 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.

Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte, die über einen nach Artikel 21 des MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.

Footnotes

  1. [9] SR 811.11; AS 2007 4031

Art. 40 Weiterbildung

Apothekerinnen und Apotheker haben sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke auszuweisen.

Art. 41 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise

Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über ein nach Artikel 15 des MedBG10 anerkanntes ausländisches Diplom oder über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.

Footnotes

  1. [10] SR 811.11; AS 2007 4031

Art. 42 Zulassung

Zugelassen sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über ein eidgenössisches Diplom verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.

AS 2002 1189 1403, 2004 3869

Art. 43 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise

Zahnärztinnen und Zahnärzten mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über ein nach Artikel 15 des MedBG11 anerkanntes ausländisches Diplom oder über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.

Footnotes

  1. [11] SR 811.11; AS 2007 4031

Art. 44 Abs. 1 und 2

Chiropraktorinnen und Chiropraktoren haben nachzuweisen, dass:

  1. sie eine Ausbildung nach den Artikeln 14 und 33 des MedBG12 erfolgreich abgeschlossen haben;

  2. sie eine Weiterbildung nach den Artikeln 17–19 des MedBG erfolgreich abgeschlossen haben.

Aufgehoben

Footnotes

  1. [12] SR 811.11; AS 2007 4031

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Wer am1. Juni 2002 über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügte und bis zu diesem Zeitpunkt keinen Facharzttitel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) erworben hatte, kann einen eidgenössischen Weiterbildungstitel beantragen, sofern er oder sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–7 erfüllt.

Allen antragsberechtigten Personen wird, sofern sie nicht einen Titel nach den Absätzen 4–6 erhalten, der Titel «praktische Ärztin» oder «praktischer Arzt» erteilt.

Anrechenbar an die geforderte Weiterbildung für einen Titel nach Artikel 3 Buchstabe a sind selbstständige Praxistätigkeit bis zu einem Jahr sowie selbstständig durchgeführte Operationen, Untersuchungen usw. bis zu einem Drittel. Für die Titelerteilung müssen die übrigen im anwendbaren Weiterbildungsgang geforderten Weiterbildungsbedingungen erfüllt sein.

Wer mindestens zwei Jahre an den Facharzttitel Allgemeinmedizin anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig in der Grundversorgung praktiziert hat, erhält den Facharzttitel «Allgemeinmedizin» ohne weitere Voraussetzungen.

Wer mindestens drei Jahre an den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig im betreffenden Bereich praktiziert hat und zusätzlich 150 Stunden Supervision und eine psychotherapeutische Selbsterfahrung nachweisen kann, erhält den entsprechenden Facharzttitel ohne weitere Voraussetzung.

Wer die Voraussetzungen nach den Absätzen 3–5 nicht erfüllt, aber mindestens fünf Jahre selbstständig, schwergewichtig im betreffenden Gebiet praktiziert hat, kann einen eidgenössischen Facharzttitel mit Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung erwerben.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Weiterbildungstitels nach den Absätzen 2–6 müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 erfüllt sein. Es müssen überdies pro Jahr 80 Stunden lebenslange Fortbildung nach den Vorgaben der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation nachgewiesen werden.

Das bisherige Recht betreffend die eidgenössischen Prüfungen umfasst auch die Gebühren.

Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. September 2007 in Kraft.

27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte 1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5 der Richtlinie 93/16/EWG13 und Weiterbildungsdauer Anästhesiologie 6 Jahre Chirurgie 6 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 6 Jahre Innere Medizin 5 Jahre Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre Neurochirurgie 6 Jahre Neurologie 6 Jahre Ophthalmologie 5 Jahre Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre Pathologie 6 Jahre Pneumologie 6 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre Urologie 6 Jahre Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre Arbeitsmedizin 5 Jahre Dermatologie und Venerologie 5 Jahre Endokrinologie-Diabetologie 6 Jahre Gastroenterologie 6 Jahre Hämatologie 6 Jahre Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre Kardiologie 6 Jahre Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre Kinderchirurgie 6 Jahre Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre

Siehe Anhang 4 Bst. A.

Radiologie 6 Jahre Nuklearmedizin 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 6 Jahre Nephrologie 6 Jahre Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre Rheumatologie 6 Jahre Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre Infektiologie 6 Jahre 2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach den Artikeln 30–41 der Richtlinie 93/16/EWG14 («spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin») Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre 3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Allgemeinmedizin 5 Jahre Angiologie 6 Jahre Intensivmedizin 6 Jahre Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre Pharmazeutische Medizin 5 Jahre Rechtsmedizin 5 Jahre

Siehe Anhang 4 Bst. A.

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG15 Kieferorthopädie 4 Jahre Oralchirurgie 3 Jahre 2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3 Jahre Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre

Siehe Anhang 4 Bst. B.

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach der Richtlinie 89/48/EWG16 Fachchiropraktik 2 Jahre

Siehe Anhang 4 Bst. E.

Anhang 4

(Art.4 und 12) Fundstellen der in den Artikeln4 und 12c zitierten EG-Richtlinien A.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Arztberuf

Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom7.7.1993, S. 1), geändert durch: – Richtlinie 98/21/ EG der Kommission vom8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15); – Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom3. Sept. 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24); – Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 139 vom2.6.1999, S. 25); Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1); – 52002 XC 0316 (02): Mitteilung – Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 67 16.3.2002, S. 26); – 52002 XC 1128 (01): Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 293 vom 28.11.2002, S. 2).

B.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b Zahnarztberuf

Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91); – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19); – Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

C.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c Apothekerberuf

Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. Sept. 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34) und Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. Sept. 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch:

– Richtlinie 85/584/ EWG des Rates vom 20. Dez. 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42); Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des (ABl. L 206 vom 31. 7.2001, S. 1).

D.

Art. 4 Bst. d Tierarztberuf

Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dez. 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 92); – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23. 11.1989, S. 19); 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

E.

Art. 4 Bst. e Chiropraktorenberuf

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dez. 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschliessen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), geändert durch: Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1), Der Text dieser Richtlinie kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG

Anhang 5

(Art. 15) Gebühren Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken 1. für das eidgenössische Diplom:

  1. Erteilung inklusive Ausweis 500

  2. Duplikat 150

  3. Faksimile 500

  4. Diplombestätigung 50

  5. separate Ausweiserteilung 50 2. für die Anerkennung ausländischer Diplome:

  6. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 680

  7. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 680–790

  8. Duplikat 150

  9. Faksimile 500

  10. separate Ausweiserteilung 50 3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel:

  11. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 680

  12. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 680–790

  13. Duplikat 150

  14. Faksimile 500 4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel 150 5. Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG 680–790

6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit 10 000–

Artikel 47 Absatz 2 MedBG 50 000