AS 2007 4547
Verordnung
über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Geflügelpest
vom 28. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 und 10 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Geflügelpest in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
Art. 2 Risikogebiete
Als Risikogebiete gelten Uferstreifen von1 km Breite um Gewässer und Gewässergruppen, auf denen sich mindestens 20 000 überwinternde Wasservögel aufhalten.
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) bezeichnet die Risikogebiete.
Art. 3 Massnahmen in Risikogebieten
In Risikogebieten gilt:
Hausgeflügel muss so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind.
Schwimm- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
Wasserbecken, die für gewisse Hausgeflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.
In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen gemäss den Empfehlungen des BVET2 angewendet werden.
Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.
Vogelgrippe-Empfehlungen für Grossbetriebe; Vogelgrippe-Empfehlungen für RassegeflügelzüchterInnen und Kleinbetriebe; HPAI Desinfektion in Hobbygeflügelhaltung und Freizeitanlagen:
Können die Auflagen nach Absatz 1 Buchstaben a–c nicht eingehalten werden, so darf das Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
Art. 4 Überwachung in Risikogebieten
Zur Überwachung der Hausgeflügelbestände ordnet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Risikogebieten an:
für Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln: eine Pflicht zur Aufzeichnung von umgestandenen Tieren und von besonderen Krankheitssymptomen und eine stichprobenweise Kontrolle dieser Tierhaltungen;
für Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Hühnervögeln oder mit Schwimm- und Laufvögeln: eine stichprobenweise Untersuchung auf Influenza-A-Viren.
Art. 5 Verbot der Vogeljagd
Das BVET kann in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt die Vogeljagd verbieten.
Art. 6 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen
Die Bekämpfung der Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953.
Art. 7 Kennzeichnung von Geflügelprodukten
Die Produkte von Hausgeflügel, das aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 nicht ins Freie gelassen, jedoch in einem den Anforderungen an ein geschlossenes Haltungssystem entsprechenden Aussenklimabereich gehalten wird, dürfen als Freilandprodukte bezeichnet werden.
Im Übrigen richtet sich die Kennzeichnung von Geflügelprodukten aus den Risikogebieten nach den massgebenden Vorschriften der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 8 Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen
Das BVET überprüft laufend die Notwendigkeit der in den Risikogebieten geltenden Massnahmen. Ist diese nicht mehr gegeben, so schlägt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement dem Bundesrat unverzüglich die vorzeitige Aufhebung dieser Verordnung vor.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2007 in Kraft und gilt bis am 30. April 2008.
28. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |