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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen

AS 2007 5773 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 7, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2007-5773/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-bundesamtes-fur-strassen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen (SR 741.091)

Basic act of: Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (SR 172.047.40)

AS 2007 5773

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

vom 7. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen

Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach

Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Footnotes

  1. [2] SR 741.511

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Footnotes

  1. [3] SR 172.041.1

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden bemessen:

  1. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;

  2. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;

  3. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.

Wirddie Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.

Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

SR 172.047.40

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung

Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Davon ausgenommen sind Spezialauswertungen, die auf Bestellung hin hergestellt werden.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Inkasso

Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.

Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.

Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 19954 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1995 3991, 1998 1796, 2002 4212, 2003 3369, 2006 1673 4705

Anhang

(Art. 4) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen Franken

1 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2

und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 19625, VRV) 1.1 Einzelbewilligung: 1.1.1 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von

Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV 80

1.1.2 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV Grundgebühr 200 zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärungen nach Zeitaufwand 1.2 Dauerbewilligung 400

Footnotes

  1. [5] SR 741.11

2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr

(Art. 92 Abs. 2 VRV) 2.1 Einzelbewilligung 60 2.2 Dauerbewilligung 400

3 Auskünfte aus Strassenverkehrsregistern

3.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2 3.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 50 3.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80 3.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank, pro Fahrzeug 50 3.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 100 3.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheitsmangel 2500 3.7 Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2100 Franken 3.8 Individualauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2500 3.9 Auswertung über Marke, Karosserieform, Fahrzeugart auf elektronischem Datenträger (Totalzahlen) 425 3.10 Fahndung für Strafverfolgungsbehörden auf elektronischem Datenträger, pro Anfrage 425 3.11 Sammeldatenauskunft (ab Liste) über Inverkehrsetzungsstatus ab Datenbank, pro Fahrzeug 10

4 Herausgabe von Fahrtschreiberkarten (Anteil des ASTRA)

4.1 Fahrerkarte 65 4.2 Werkstattkarte 70 4.3 Unternehmenskarte 65 4.4 Kontrollkarte 65

5 Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen im Bereich der Nationalstrassen

5.1 Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 20076, NSV) 300 5.2 Bewilligungen nach Art. 29 und 30 NSV: nach Zeitaufwand bis 5000

Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts: nach Zeitaufwand bis 5000 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Footnotes

  1. [6] SR 725.111; AS 2007 5957