AS 2007 6109
Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen
und geographischen Angaben für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2, 2bis und 3
Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.
Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt.
Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 20072
Art. 2 Ursprungsbezeichnung
Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
Art. 3 Geografische Angabe
Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen:
das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und
das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.
Art. 4 Abs. 3
Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.
Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse
Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
Art. 5 Abs. 1bis
Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
Art. 6 Abs. 2 Bst. g
Es enthält insbesondere:
g. eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
Art. 7 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2
Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
f. Aufgehoben 2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:
die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
Art. 8a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das Bundesamt zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das Bundesamt eine Übersetzung anordnen.
Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
DasBundesamt holt die Stellungnahme der Kommission und der betroffenen Bundesbehörden ein.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
Die Bezeichnung wird in das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:
b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.
Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
Die Absätze1 und 2 gelten auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 dieser Verordnung zertifiziert wurde.
Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
Art. 16a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtsprache aufgeführt sein.
Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung gemäss Artikel 8a dieser Verordnung eingetragen wurde, fakultativ.
Art. 17 Abs. 3 Bst. c
Verboten ist ausserdem:
c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 17a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
Art. 19 Abs. 1
Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.
Art. 20 Meldung von Unregelmässigkeiten
Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt, dem zuständigen Kantonschemiker und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
Art. 21 Abs. 3
Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt, den Zertifizierungsstellen und den Gruppierungen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
Art. 22 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
Eintragungsgesuche,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16a bis zum1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden.
Der bisherige Artikel 17a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |