AS 2007 623
Verordnung
über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum
Führen von Jachten zur See
(Hochseeausweis-Verordnung)
vom 20. Dezember 2006
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA),
gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 19531 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge sowie Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 15. März 19712 über die schweizerischen Jachten zur See,
verordnet:
1. Abschnitt: Fähigkeitsausweis
Art. 1 Kategorien und Gültigkeit
Die vom SSA anerkannten Prüfungsstellen stellen Fähigkeitsausweise zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweise) für folgende Schiffskategorien aus:
Segelschiffe mit oder ohne Maschinenantrieb;
Motorschiffe.
Der Hochseeausweis wird für diejenige Schiffskategorie ausgestellt, für welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Ausweis nach Artikel 3 vorlegt.
Der Hochseeausweis ist auf Sport- und Vergnügungsschiffen zur Navigation in Küstengewässern und auf hoher See zeitlich und geographisch unbeschränkt gültig.
Die Prüfungsstelle stellt den Hochseeausweis nach den Vorgaben der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa3 aus.
Unabhängig von der Frage nach ihrer Anerkennung können ausländische Ausweise nicht in schweizerische Hochseeausweise umgetauscht werden.
ECE/UNO; TRANS/SC.3/147. Der Text der Resolution kann beim Schweizerischen Schifffahrtsamt, Nauenstrasse 49, 4002 Basel, bezogen werden.
Art. 2 Voraussetzungen
Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat:
das 18. Altersjahr vollendet haben;
die Prüfung nach den Anforderungen von Anhang 1 mit Erfolg bestanden haben;
eine nautische Grundausbildung nachweisen (Art. 3);
einen Nothilfeausweis vorlegen (Art. 4);
eine Bestätigung über genügendes Seh- und Hörvermögen vorlegen (Art. 5);
die erforderliche Praxis auf See nachweisen (Art. 6–9);
die Gebühren nach Anhang 1 bezahlt haben.
Die Prüfung kann frühestens nach Erreichen des 16. Altersjahres abgelegt werden. Minderjährige Kandidatinnen oder Kandidaten müssen eine Genehmigung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu
Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises um eine weitere Schiffskategorie gelten nur die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c, f und g.
Art. 3 Nachweis über die nautische Grundausbildung
Die Kandidatin oder der Kandidat hat durch Vorlage des kantonalen Führerausweises Schifffahrt oder eines gleichwertigen Ausweises den Nachweis über eine nautische Grundausbildung zu erbringen.
Das SSA entscheidet über die Gleichwertigkeit von anderen Ausweisen.
Art. 4 Nothilfeausweis
Die Kandidatin oder der Kandidat hat den Nachweis über eine Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen (Nothilfekurs) zu erbringen. Der Nothilfeausweis darf beim Einreichen der Unterlagen nicht älter als sechs Jahre sein.
Vom Erfordernis dieses Nachweises sind befreit:
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker;
diplomierte Pflegefachpersonen;
weitere Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom SSA anerkannte Stelle erbringen.
Art. 5 Seh- und Hörvermögen
Die Kandidatin oder der Kandidat hat sein oder ihr genügendes Seh- und Farbunterscheidungsvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Optikerin oder einem diplomierten Optiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.
Die Kandidatin oder der Kandidat hat sein oder ihr genügendes Hörvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.
Art. 6 Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See
Die Praxis auf See muss erworben werden:
Auf seetüchtigen Schiffen der entsprechenden Kategorie ausserhalb der Binnengewässer mit aktiver Beteiligung an Navigation und Schiffsführung;
unter einer Schiffsführerin oder unter einem Schiffsführer, welche oder welcher nach dem Recht des Flaggenstaates zur Führung eines Schiffes der entsprechenden Kategorie berechtigt ist.
Die Stammbesatzung darf nicht mehr als zwei Personen betragen.
Bei Ozeanüberquerungen mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt.
Art. 7 Praxis für die Erstausstellung eines Hochseeausweises
Für die Erstausstellung eines Hochseeausweises ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:
Für den Hochseeausweis für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb: 1. drei Wochen Seefahrt, mit mindestens 18 Tagen auf See, und 2. 1000 gefahrene Seemeilen, wovon mindestens 700 nach bestandener Theorieprüfung;
für den Hochseeausweis für Motorschiffe: 1. zwei Wochen Seefahrt, mit mindestens zehn Tagen auf See, und 2. 500 gefahrene Seemeilen, wovon mindestens 400 nach bestandener Theorieprüfung.
Die Praxis kann bis vier Jahre vor und bis vier Jahre nach (volles Kalenderjahr) der bestandenen theoretischen Prüfung erworben werden.
Art. 8 Praxis für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises
Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises für die jeweils andere Schiffskategorie ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:
a. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Motorschiffe zusätzlich für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb:
1. zehn Tage auf See, und 2. 500 gefahrene Seemeilen;
b. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb zusätzlich für Motorschiffe: 1. fünf Tage auf See, und 2. 100 gefahrene Seemeilen.
Die Praxis muss innerhalb von vier Jahren vor der Einreichung des Ergänzungsantrages (volles Kalenderjahr) erworben werden.
Art. 9 Praxis für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien
Für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien ist für die eine Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 7 und für die andere Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 8 zu erbringen.
Art. 10 Anforderungen an die Belege über die Praxis
Als Beleg gelten:
ein Fahrtennachweis;
das Logbuch;
eine Kopie aus dem Logbuch mit der Originalunterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers;
eine von der Kandidatin oder vom Kandidaten vorgenommene Abschrift aus dem Logbuch mit der Originalunterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers.
Der Beleg nach Absatz 1 muss alle Angaben nach Anhang 2 enthalten. Er muss die Rekonstruktion der Reise und der relevanten Tätigkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten ermöglichen.
Das Logbuch kann jederzeit nachverlangt werden.
Kandidatinnen und Kandidaten dürfen sich nicht selber oder anderen Kandidatinnen oder Kandidaten die praktische Erfahrung auf See bestätigen.
Art. 11 Gesuch
Die Kandidatin oder der Kandidat reicht das Gesuch um die Ausstellung eines Hochseeausweises mit den vollständigen Unterlagen bei einer anerkannten Prüfungsstelle ein.
Das Gesuch kann spätestens bis zum Ende des fünften vollen Kalenderjahres nach der bestandenen Prüfung eingereicht werden.
Unvollständige, unklare oder nicht leserliche Unterlagen werden abgelehnt.
Art. 12 Vertraulichkeit
Sämtliche Unterlagen, die zur Erlangung eines Hochseeausweises eingereicht werden, sind vertraulich. Zur Einsichtnahme sind nur die Prüfungsstelle, deren Expertinnen und Experten sowie das SSA berechtigt.
2. Abschnitt: Anerkennung von Prüfungsstellen
Art. 13 Voraussetzungen
Ein Gesuch um Anerkennung als neue Prüfungsstelle ist inklusive aller Unterlagen in fünffacher Ausführung beim SSA schriftlich einzureichen.
Zur Anerkennung einer nautischen Vereinigung oder einer Seefahrtsschule durch das SSA als Prüfungsstelle zur Ausstellung des Hochseeausweises müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gesuchstellerin verfügt über einen Prüfungskörper, der die unter Artikel 14 Absatz 2 erforderliche minimale jährliche Anzahl an Prüfungen mit der vorgeschriebenen jährlichen minimalen Gesamtanzahl an Kandidatinnen und Kandidaten durchführen kann.
Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass: 1. sie im Jahr der Gesuchstellung sowie in den zwei darauf folgenden Jahren je mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten ausgebildet hat; 2. eine einzige vom SSA bestimmte Prüfungsstelle diese Kandidatinnen und Kandidaten geprüft hat; und 3. das Resultat der Prüfungen dieser Kandidatinnen und Kandidaten im Durchschnitt nicht schlechter ausgefallen ist als das durchschnittliche Resultat der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche diese Prüfungsstelle innerhalb desselben Jahres prüft.
Im vierten Jahr nach Einreichung des Gesuchs führt die Gesuchstellerin eine Probeprüfung unter Aufsicht der SSA durch; dazu hat die Gesuchstellerin spätestens sechs Monate vor der Probeprüfung ihren Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben und der zugehörigen Formulare und Tabellen beim SSA in fünffacher Ausführung zur Genehmigung einzureichen.
Nach Auswertung der Probeprüfung entscheidet das SSA über die Anerkennung als Prüfungsstelle zur Ausstellung des Hochseeausweises.
Art. 14 Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle
DiePrüfungsstelle führt regelmässig die zur Erlangung des Hochseeausweises notwendigen Ausbildungskurse durch.
Die Prüfungsstelle muss jährlich mindestens zwölf Prüfungen durchführen und dabei insgesamt mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten prüfen.
Die von der Prüfungsstelle eingesetzte Prüfungskommission ist personell von der Ausbildung zu trennen.
Die Prüfungsstelle stellt durch ein ständiges Sekretariat sicher, dass nach dem Erwerb der erforderlichen Praxis gemäss dieser Verordnung (Art. 6–9) die Vollständigkeit der Unterlagen überprüft und anschliessend der Hochseeausweis ausgestellt wird.
Art. 15 Änderung von Prüfungsunterlagen
Änderungen im Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen müssen vom SSA genehmigt
Art. 16 Überprüfung und Entzug der Anerkennung
Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle gemäss Artikel 14 und Artikel 15 weiterhin erfüllt sind. Sind diese nicht mehr erfüllt, so entzieht das SSA die Anerkennung.
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen diese Verordnung kann das SSA die Anerkennung vorübergehend bis zur Beseitigung des Verstosses suspendieren. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstössen entzieht das SSA die Anerkennung definitiv.
3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 17
Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung der bisherigen Richtlinien
Die internen Richtlinien vom Mai 1982 für die Anerkennung neuer Prüfungsstellen gemäss Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See für Fähigkeitsausweise zur Führung schweizerischer Jachten zur See (B-Schein) werden aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Prüfungsstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits über eine Anerkennung durch das SSA verfügen, werden durch dieses auch weiterhin als Prüfungsstelle anerkannt, sofern sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass sie in den vergangenen zwei Jahren die Anforderungen nach Artikel 14 erfüllt haben.
Bisher anerkannte Prüfungsstellen reichen ihren Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen in fünffacher Ausführung beim SSA zur Genehmigung ein.
Die bisherige Anerkennung als Prüfungsstelle verfällt nach neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 nicht erfüllt sind.
Für die erstmalige Ausstellung eines Hochseeausweises gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, selbst wenn die Prüfung nach einem alten Prüfungsreglement abgelegt worden ist.
Für den Eintausch bestehender Ausweise, welche nach einem alten Prüfungsreglement ausgestellt worden sind, ist kein nachträgliches Attest über das Seh- und Hörvermögen erforderlich.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2007 in Kraft.
20. Dezember 2006 Schweizerisches Seeschifffahrtsamt: Reto Dürler
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b) Prüfung 1. Die Prüfungen zur Erlangung des Hochseeausweises werden durch Expertinnen und Experten der anerkannten Prüfungsstellen abgenommen, die im Besitze des Hochseeausweises sein müssen. 2. Ausbildnerinnen und Ausbildner dürfen nicht als Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleiter beziehungsweise als Prüfungsexperten oder -expertinnen eingesetzt 3. Der Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben und der zugehörigen Formulare und Tabellen der Prüfungsstelle muss vom SSA genehmigt werden. 4. Die theoretische Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsfächer: – Gruppe 1 A: Navigation, Schiffsführung B: Seemannschaft C: Meteorologie D: Rechtsfragen E: Medizin an Bord – Gruppe 2 F: Gezeitenaufgaben – Gruppe 3 G: Kartenaufgaben 5. Die Fragen sind für die Schiffskategorien Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb sowie Motorschiffe identisch. 6. In den Prüfungsfächern A–E werden nur Fragen gestellt, die im Katalog der Prüfungsfragen (inkl. Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen) enthalten sind, wie er vom SSA genehmigt worden ist; in den Prüfungsfächern F und G nur Fragen des gleichen Typs wie die dort aufgeführten Musterfragen. 7. Die Prüfung wird durch schriftliche Beantwortung der Fragen abgelegt. Dabei kann das «Multiple Choice»-System angewendet werden. Berechnungen und Karteneinträge zur Lösung der Aufgabengruppen2 und 3 sind Bestandteil der Antworten und mit diesen zusammen abzuliefern. 8. Die Fragen werden je nach Bedeutung oder Schwierigkeitsgrad mit Punktezahlen bewertet. 9. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn pro Prüfungsfach mindestens
Prozent der Bewertungspunkte erreicht werden. 10. Im Falle des Nichtbestehens eines oder mehrerer Prüfungsfächer ist innert Jahresfrist die nicht bestandene Gruppe von Aufgaben zu wiederholen. Kandidatinnen und Kandidaten bezahlen für eine Teilprüfung eine reduzierte Prüfungsgebühr.
11. Für die Prüfung stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten höchstens sieben Stunden zur Verfügung. Die zeitliche Aufteilung auf die Gruppen1, 2 und 3 wird von den einzelnen Prüfungsstellen festgelegt. 12. Unleserlich geschriebene und unvollständige Antworten werden nicht berücksichtigt. 13. Mit Ausnahme von Schreib- und Zeichenmaterial sowie dem Formular für Gezeitenberechnungen und den an der Prüfung verteilten Unterlagen dürfen keine weiteren Unterlagen oder Geräte verwendet werden (insbesondere keine Funkgeräte, Telefone, programmierbare Rechner und Computer). 14. Benützt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht bewilligte Unterlagen oder Instrumente, so kann die oder der Prüfungsverantwortliche das sofortige Verlassen des Prüfungslokales anordnen. Damit gilt die Prüfung als nicht erfüllt. Von Seiten der Prüfungsleitung werden während oder nach der Prüfung mit den Kandidatinnen oder Kandidaten keine Diskussionen über die Resultate geführt. 15. Ort und Zeit der Durchführung ordentlicher Prüfungen werden durch die Prüfungsstellen festgelegt. 16. Die Prüfungsstellen können eigene Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen erlassen. 17. Die Minimalgebühren werden wie folgt festgelegt: Franken Prüfung 200 Teilprüfung 150 Erstmalige Ausstellung des Ausweises 200 Umtausch/Duplikat/Anpassung des Ausweises 100 Ergänzung des Ausweises 150 18. Die Gebühren werden bei der Ausschreibung bekannt gegeben. Sie sind bei der Anmeldung zu entrichten und verfallen bei Nichterscheinen der Kandidatin oder des Kandidaten zur Prüfung oder bei Nichtbestehen der Prüfung. 19. Auf Wunsch einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten kann die Prüfungsstelle ausserordentliche Prüfungen durchführen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann verpflichtet werden, alle zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen. 20. Für ausserordentliche Aufwendungen können besondere Gebühren erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühren wird von den einzelnen Prüfungsstellen festgelegt.
Anhang 2
(Art. 10 Abs. 2) Logbuchführung und Fahrtennachweis
1 Logbuchführung
1.1 Das Logbuch, das bei Fahrten auf See durch die Schiffsführerin oder den Schiffsführer täglich nachzuführen ist, soll folgende Angaben enthalten: – Schiffsdaten gemäss Flaggenschein – Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum) – Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers – Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises – Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum) – Wacheinteilung – Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte) – wichtige Ereignisse und/oder Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und dergleichen. 1.2 Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers tragen.
2 Fahrtennachweis
2.1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie die Kandidatin oder der Kandidat haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass das Besatzungsmitglied die angegebenen Distanzen zurückgelegt und dabei an Navigation und Manövern mitgewirkt hat. 2.2 Der Fahrtennachweis hat ferner zu enthalten: – Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität des Besatzungsmitglieds – Datum des Törns und Anzahl der Tage mit Seefahrt sowie Ausgangshafen, angelaufene Häfen und Zielhafen – Distanz in Seemeilen über Grund unter Segel und Motor getrennt sowie Anzahl Stunden auf See bei Windstärke von mehr als fünf Beaufort – Schiffsdaten gemäss Flaggenschein – Flaggenschein-Nummer und Ausstellerstaat, allenfalls andere Immatrikulation sowie Eigner und Heimathafen – Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Art und Nummer des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers – Fahrtenaufzeichnungen der Kandidatin oder des Kandidaten mit mindestens zwei Eintragungen pro Tag – Angaben über die von der Kandidatin oder vom Kandidaten an Bord ausgeführten Tätigkeiten in den Sparten Sicherheit, Wetter, Navigation, Segelmanöver, Anker- und Leinenmanöver.