AS 2007 6291
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 21. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Gesuche
Wer unter eigenem Namen ein bereits bewilligtes Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin zu sein, muss ein vollständiges Gesuch einreichen; vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 30.
Art. 32 Abs. 2 Bst. c und e und Abs. 3
Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wird in die Liste aufgenommen, wenn:
aufgehoben
die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte, dass dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG in Verkehr gebracht wurde.
Im Falle eines nicht patentgeschützten Referenzprodukts wird das zugelassene Pflanzenschutzmittel in die Liste aufgenommen, wenn die Frist nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b abgelaufen ist.
Art. 33 Abs. 2
Sie setzt der Inhaberin der Bewilligung für das Referenzprodukt eine Frist von
Tagen, um einen allfälligen Patentschutz für das Referenzprodukt glaubhaft zu machen und, wenn dies der Fall ist, glaubhaft zu machen, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist.
Art. 34a Meldepflicht
Wer ein Pflanzenschutzmittel einführt, das in der Liste nach Artikel 32 aufgeführt ist, muss dieses der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.
Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 64, 65 und 66 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052 (ChemV).
Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen eingeführt werden.
Art. 46a Abs. 3
Pflanzenschutzmittel, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ChemV3 giftig sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Art. 47a Allgemeine Verwendungsvorschriften
Das Bundesamt kann allgemeine Verwendungsvorschriften wie Berechnungsformeln für die Anwendungsmenge, Abstandsvorschriften oder die Benutzung bestimmter Geräte erlassen.
Art. 50 Abs. 1
Saatgut darf als Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es mit Wirkstoffen behandelt wurde, die in der Schweiz nicht für die entsprechende Verwendung bewilligt sind.
Art. 53 Umsatzstatistik
Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen an Zubereitungen zu machen.
Art. 72 Sachüberschrift Überprüfung der Verwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S2
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |