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Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien

AS 2008 1813 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Apr 16, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-1813/de/verordnung-des-uvek-uber-die-gefahrdungsannahmen-und-sicherungsmassnahmen-fur-kernanlagen-und-kernmaterialien

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien (SR 732.112.1)

AS 2008 1813

Verordnung des UVEK
über die Gefährdungsannahmen und
Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und
Kernmaterialien

vom 16. April 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 (KEV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 732.11

1. Abschnitt: Gegenstand und Schutzziele

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.

Art. 2 Schutzziele

Schutzziele sind:

  1. Schutz der Kernanlagen vor unbefugter Einwirkung;

  2. Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung;

  3. Schutz von Mensch und Umwelt vor radiologischer Schädigung verursacht durch unbefugte Einwirkung.

Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Sicherungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.

2. Abschnitt: Gefährdungsannahmen

Art. 3

Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.

SR 732.112.1

Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf:

  1. dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus;

  2. der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz;

  3. dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte;

  4. dem Stand der Angriffstechnik;

  5. dem möglichen Täterverhalten.

Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 6 der KEV (Aufsichtsbehörde) wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsannahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer geheimen

3. Abschnitt: Sicherungsmassnahmen

Art. 4 Sicherungsmassnahmen

Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:

  1. potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten;

  2. den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten;

  3. den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren;

  4. den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhindern;

  5. gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen.

Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen

Fürdie baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 der KEV.

Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme.

Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen

Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen

Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere:

  1. die Sicherungsorganisation;

  2. Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs in und aus der Anlage;

  3. Vereinbarungen und Übungen mit der Polizei;

  4. Absprachen und Übungen mit der Armee.

Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen

4. Abschnitt: Zusammenarbeit von Bundesstellen

Art. 7 Nachrichtendienste

Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen der Aufsichtsbehörde die Grundlagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung.

Sie informieren die Aufsichtsbehörde regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurzfristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie die Aufsichtsbehörde umgehend.

Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.

Art. 8 Nationale Alarmzentrale

Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2008 in Kraft.

16. April 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger