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Verordnung des EVD über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes

AS 2008 195 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jan 22, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-195/de/verordnung-des-evd-uber-die-erhebung-des-fur-die-mietzinse-massgebenden-hypothekarischen-durchschnittszinssatzes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung des WBF über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (SR 221.213.111)

AS 2008 195

Verordnung des EVD
über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden
hypothekarischen Durchschnittszinssatzes
(Zinssatzverordnung)

vom 22. Januar 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 12a Absatz 4 der Verordnung vom 9. Mai 19901 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 221.213.11; AS 2007 7021

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

  1. die technische Definition des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen, der zur Festlegung des mietrechtlichen Referenzzinssatzes nach Artikel 12a VMWG massgebend ist;

  2. die Erhebung der Basisdaten zur Berechnung des Durchschnittszinssatzes.

Art. 2 Durchschnittszinssatz

Der Durchschnittszinssatz ist der volumengewichtete durchschnittliche Zinssatz der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz.

Als Hypothekarforderungen gelten Forderungen, die von den Banken gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 19722 in der Bilanz als Hypothekarforderungen ausgewiesen werden müssen.

Hypothekarforderungen gelten als inländisch, wenn das Grundpfandobjekt in der Schweiz liegt.

Als Bank in der Schweiz gilt jede natürliche oder juristische Person, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 verfügt.

SR 221.213.111

Footnotes

  1. [2] SR 952.02
  2. [3] SR 952.0

Art. 3 Datenerhebung und Meldepflicht

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erhebt vierteljährlich die für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes notwendigen Basisdaten. Es kann Dritte mit dem technischen Vollzug der Datenerhebung und der Berechnung des Durchschnittszinssatzes beauftragen.

Zur Meldung der Daten sind alle Banken verpflichtet, deren auf Schweizer Franken lautende inländische Hypothekarforderungen den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken übersteigen.

Die Banken haben den Gesamtbetrag der am Quartalsende (Stichtag) bilanzierten Hypothekarforderungen ihres Sitzes und ihrer Filialen in der Schweiz und im Ausland nach Zinssatz gegliedert zu melden.

Sie haben die Daten wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag zu melden.

Auf Verlangen der meldepflichtigen Bank oder bei unvollständiger Lieferung der Daten erlässt das BWO eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Umfang.

Art. 4 Bekanntgabe des Referenzzinssatzes

Der auf den Durchschnittszinssatz gestützte Referenzzinssatz wird zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag bekannt gegeben.

Art. 5 Vertraulichkeit der erhobenen Daten

Alle an der Datenerhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz sind anwendbar.

Footnotes

  1. [4] SR 235.1

Art. 6 Schlussbestimmungen

Das BWO vollzieht diese Verordnung.

Die Daten werden erstmals per 30. Juni 2008 erhoben.

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2008 in Kraft.

22. Januar 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard