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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung

AS 2008 2677 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 22, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-2677/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-des-patentrechtsvertrags-und-der-ausfuhrungsordnung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Patentrechtsvertrag (SR 0.232.141.2),

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung (BBl 2007 665),

AS 2008 2677

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags
und der Ausführungsordnung

vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20052,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2006 1

Art. 1

Der Patentrechtsvertrag vom1. Juni 2000 und die Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag vom1. Juni 2000 einschliesslich der Gemeinsamen Erklärungen der diplomatischen Konferenz werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2

Das Patentgesetz vom 25. Juni 19543 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [3] SR 232.14

Art. 13 Abs. 1

Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen Vertreter mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter vertritt. Keiner Vertretung bedürfen jedoch:

  1. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;

  2. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.

Art. 46a Abs. 2 erster Satz sowie 4 Bst. g

Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. …

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:

g. Aufgehoben

Art. 56 Randtitel, Abs. 1 und 3 E. Anmelde- 1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden datum I. Im

Bestandteile eingereicht wird: Allgemeinen a. ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;

  1. Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann;

  2. ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.

Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 58

F. Änderung 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens der technischen Unterlagen mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.

Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

Nationalrat, 22. Juni 2007 Ständerat, 22. Juni 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abgelaufen.4

Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [4] BBl 2007 4701