AS 2008 2917
Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)
(Bedarfsabhängige Zulassung)
Änderung vom 13. Juni 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung
Der Bundesrat kann die Zulassung von selbstständig und unselbstständig tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36–38 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest.
Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.
Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer nach Absatz 1.
Eineerteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.