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Verordnung über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungsteuer und der pauschalen Steueranrechnung

AS 2008 5073 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 15, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-5073/de/verordnung-uber-die-anderungen-im-bereich-der-stempelabgaben-der-verrechnungsteuer-und-der-pauschalen-steueranrechnung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Stempelabgaben (SR 641.101),

AS 2008 5073

Verordnung
über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der
Verrechnungsteuer und der pauschalen Steueranrechnung

vom 15. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben

Art. 7 Abs. 2

Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20072 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.

Gliederungstitel vor Art. 9

Emissionsabgabe

Abgabe auf Aktien, Partizipationsscheinen und Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Footnotes

  1. [2] SR 221.411

Art. 9 Abs. 1 und 4

Wird für eine inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim kantonalen Handelsregisteramt die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen angemeldet, so hat die Gesellschaft die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert

Tagen nach der Eintragung im Handelsregister unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Für Beteiligungsrechte, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden, ist die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem die Beteiligungsrechte ausgegeben wurden, zu entrichten.

Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

Art. 12 Abs. 2–4

Die Genossenschaft hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

und 4 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1

Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und j des Gesetzes ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Es hat eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Art. 28 Abs. 1

Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum vereinnahmten Prämien (Art. 23 des Gesetzes), gesondert nach Versicherungszweigen, unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Die Aufteilung auf Versicherungszweige erstreckt sich auch auf kombinierte Versicherungen, sofern die Prämienanteile verschiedenen Abgabesätzen unterliegen. Enthält die Prämienrechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes Forderungen, die nicht als Prämienzahlung für eine Versicherung qualifizieren, so sind diese eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; andernfalls ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.

2. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19663 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Anlagefonds» durch «kollektive Kapitalanlage» und «Bankenerklärung» durch «Domizilerklärung» ersetzt.

Art. 9 Abs. 1

Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genussscheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).

Art. 11 Abs. 2

Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20074 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.

Gliederungstitel vor Art. 20 B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen

Footnotes

  1. [4] SR 221.411

Art. 20 Abs. 1

Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Divi- denden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).

Art. 21 Abs. 1 und 1bis

Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:

  1. die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt;

  2. mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;

  3. im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;

  4. die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer oder

Footnotes

  1. [5] SR 642.11

Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder

e. die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat. den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

Footnotes

  1. [6] SR 642.14

Art. 23 Abs. 2–5

Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinngemäss Anwendung. 3–5 Aufgehoben

Art. 26a Abs. 1 und 3

Isteine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.

Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.

Art. 28

I. Gegenstand 1 Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage der Steuer 1. Steuerbarer ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteils- Ertrag inhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).

Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn die Rückzahlung infolge Auflösung oder Liquidation der kollektiven Kapitalanlage erfolgt.

Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben worden, wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.

Art. 30 Randtitel und Abs. 1

3. Fondsleitung 1 Aufgehoben und Depotbank

Art. 31 Abs. 1–3

Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anla- gefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds.

Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:

  1. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;

  2. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);

  3. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

  4. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF). 3 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen2 und 2bis, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.

Art. 32 Abs. 2 und 4

Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20067 (KAG) einzureichen.

Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitzuteilen.

Footnotes

  1. [7] SR 951.31

Art. 34 Abs. 2

Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.

Art. 36 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4–6

Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:

a. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom8. November 19348;

  1. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG9;

  2. inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG;

  3. inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;

  4. inländische Effektenhändler nach Artikel 3 Absatz 5 der Börsenverordnung vom2. Dezember 199610. 2 Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:

Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behördlichen Aufsicht unterstellt ist.

Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.

Footnotes

  1. [8] SR 952.0
  2. [9] SR 951.31
  3. [10] SR 954.11

Art. 37 Abs. 1 und 2

Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.

Weigert sich das Institut, die Unterlagen vorzuweisen, sind seine Unterlagen ungenügend oder hat es eine unrichtige Erklärung abgegeben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann dem Institut untersagen, Erklärungen auszustellen; falls sie dies untersagt, unterrichtet sie die anderen Institute sowie den Steuerpflichtigen davon, dass künftige Erklärungen dieses Instituts unwirksam sind. Vorbehalten bleibt die Einleitung des Strafverfahrens.

Art. 38a

V. Meldung statt 1 Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich Steuerentrichtung steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.

Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze1, 2 und 4.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.

3. Verordnung vom 22. August 196711 über die pauschale Steueranrechnung Gliederungstitel vor Art. 5

b. Dividenden aus Beteiligungen und sonstige Ermässigungen bei der Gewinn- und Einkommenssteuer

Footnotes

  1. [11] SR 672.201

Art. 5 Abs. 4

Dividenden und diesen gleichgestellte Erträge, die nur einer Teilbesteuerung unterliegen (Art. 18b und 20 Abs. 1bis DBG und kantonale Bestimmungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG), gelten für den Teil, der von der Bemessung der Einkommenssteuer ausgenommen wird, als nicht besteuerte Erträge. Nehmen Bund, Kantone und Gemeinden die Teilbesteuerung nicht nach derselben Methode oder nicht im gleichen Ausmass vor, so wird für diese Erträge der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert berechnet. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Entlastung durch Reduktion des Steuersatzes. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss anwendbar.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 Diese Änderung gilt für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werden.

Footnotes

  1. [3] SR 642.211
  2. [1] SR 641.101

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2009 in Kraft.

Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom3. Dezember 200312 über die Stempelabgaben (Ziff. I/1) tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [12] SR 641.101