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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

AS 2008 5169 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 29, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-5169/de/verordnung-uber-das-schlachten-und-die-fleischkontrolle

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (SR 817.190),

AS 2008 5169

Verordnung
über das Schlachten und die Fleischkontrolle
(VSFK)

Änderung vom 29. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. e

In dieser Verordnung bedeuten:

e. Gehegewild: Wild, das in der Obhut des Menschen in Gehegen gehalten wird; einschliesslich Kameliden (Camelidae) und Zucht-Schalenwild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla).

Art. 8 Abs. 5

Art. 11 Abs. 3

Gehegewild kann im Freien getötet und entblutet werden, muss aber anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage verbracht werden. Es kann auch im Freien ausgeweidet werden, wenn dies unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgt.

Art. 17 Abs. 2

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten der Tiere muss so vorgenommen werden, dass jede Kontamination der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.

Art. 27 Abs. 1 und 2

Vor der Schlachtung sind durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt zu untersuchen:

  1. Schlachtvieh;

  2. Hausgeflügel;

  3. Hauskaninchen;

  4. Laufvögel;

  5. Gehegewild.

BeiHausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Schlachttieruntersuchung bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.

Art. 28 Abs. 1

Bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.

Art. 29 Abs. 1 und 3

Bei Schlachtvieh und Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in jedem Fall unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt werden.

Bei anderem Wild als Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in Grossbetrieben in jedem Fall, in Betrieben mit geringer Kapazität und bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.

Art. 54 Abs. 2 Bst. c

Art. 63 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und i sowie 3bis

Für die Untersuchung in der Schlachtanlage beträgt die Gebühr je Schlachttier:

Franken Franken mindestens höchstens

  1. Tiere der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen 7.50 12.—

  2. Tiere der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen 3.— 8.—

  3. Gehegewild 0.75 8.—

Sie können für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grundgebühr von höchstens 30 Franken festlegen sowie eine Gebühr je Schlachttier, welche die Mindestgebühr nach Absatz 2 nicht übersteigt.

Footnotes

  1. [1] SR 817.190

II

Die Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

Footnotes

  1. [2] SR 916.020

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova