AS 2008 5421
Verordnung
über die Anpassung von Verordnungen
im Ausländer- und Asylbereich zur Inkraftsetzung
der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 22. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. ZEMIS-Verordnung vom12. April 20061
Art. 2 Bst. a Ziff. 5 und b Ziff. 4
In dieser Verordnung bedeuten:
Daten des Ausländerbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden: 5. die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen; diese Abkommen sind in Anhang 4 aufgeführt;
Daten des Asylbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden:
4. die Dublin-Assoziierungsabkommen;
Art. 5 Abs. 1 Bst. l
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Meldungen weiterer Behörden
Folgende Behörden melden folgende Daten:
a. das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des Bundesamtes für Migration (BFM) im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit diese Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AuG2 und nach den Schengen-Assoziierungsabkommen3 benötigt werden;
Art. 6a Meldungen der Luftverkehrsunternehmen
Luftverkehrsunternehmen melden die Personendaten nach Artikel 104 Absätze1
Art. 19 Abs. 1
Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 19925 über den Datenschutz (DSG) und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren sowie nach den
Art. 20 Abs. 2
Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AuG8, AsylG9, BüG10, Freizügigkeitsabkommen11 und EFTA-Übereinkommen12 sowie nach den Schengen- Assoziierungsabkommen13 und den Dublin-Assoziierungsabkommen14 benötigen.
Diese Verordnung erhält einen Anhang 4 gemäss Beilage zur ZEMIS-Verordnung.
Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 2 aufgeführt.
2. Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200715
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AuG, des Abkommens vom21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Übereinkommens vom4. Januar 196017 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) und der Schengen-Assoziierungsabkommen.
Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 8 Abs. 1 Bst. j
Die kantonalen Höchstgebühren betragen: Fr.
j. für die Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) 25
Art. 10 Abs. 2 erster Satz
Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach
Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. …
Art. 12 Gebühren
Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, welcher folgenden Euro- Beträgen entspricht: Euro
für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, B oder C (Art. 13 Abs. 1 der V vom22. Okt. 200818 über die Einreise und die Visumerteilung, VEV), unabhängig von der Gültigkeitsdauer60
für ein von den schweizerischen Grenzposten ausgestelltes Ausnahmevisum der Kategorie B oder C60
für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestelltes nationales Visum der Kategorie D oder der Kategorie D und C 60 Euro
für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie D oder der Kategorie D und C60
für ein Sammelvisum 60 zuzüglich 1 pro Person 2 Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.
Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand. Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden.
Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.
Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem BFM.
Art. 13 Abs. 1 und 3
Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
Kindern unter 6 Jahren;
Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach
Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200719 geniessen;
Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;
Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Studierenden in einer Nachdiplomausbildung und begleitenden Lehrpersonen im Rahmen von Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, für welche die Empfehlung
Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).
Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;
Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–h genannten Personen;
Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;
Mitgliedern des Olympischen Komitees;
ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben;
folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger: 1. dem Ehegatten und dessen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, 2. den Verwandten in aufsteigender Linie und den Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, 3. bei Studentinnen/Studenten dem Ehegatten und den Kindern, denen Unterhalt gewährt wird.
Vorbehalten bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.
Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage zur Gebührenverordnung AuG.
3. Verordnung vom 24. Oktober 200721 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit
(Art. 11 Abs. 2 AuG)
Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionarin oder Missionar, Künstlerin oder Künstler sowie als Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.
Art. 5 Einreiseerlaubnis
Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
Art. 71 Abs. 1 zweiter Satz
1… Das BFM berücksichtigt dabei die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 200222 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige.
Art. 83a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen23 gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex24 nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG25 von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
Die Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG26. Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.
Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, welche kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.
Die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.
Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L60 vom 27.2.2004, S. 55).
Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
Die Datensicherheit ist gewährleistet.
Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
Anhang 3
Diese Verordnung erhält einen Anhang 3 gemäss Beilage zur Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.
4. Asylverordnung1 vom11. August 199927 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Gesetz» durch «AsylG» ersetzt. Im ganzen Erlass werden die Klammerhinweise nach den Sachüberschriften der Artikel (…) auf die entsprechenden Artikel im Gesetz durch «AsylG» ergänzt.
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 1a Begriffe
Im Gesetz und in der Verordnung gelten als:
Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches28 das18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.
Art. 2 Fussnote
Art. 10 Abs. 4 und 5
Stellteine Person, die einem Staat angehört, der durch keines der Dublin- Assoziierungsabkommen29 gebunden ist, bei der schweizerischen Vertretung in einem Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch, so setzt die Vertretung das BFM anhand eines Formulars darüber in Kenntnis. Das BFM übermittelt das Asylgesuch unverzüglich dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die asylsuchende Person aufhält, und informiert die asylsuchende Person schriftlich über Datum und Inhalt der Übermittlung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/200330.
Das BFM kann ausnahmsweise entscheiden, das Gesuch zu behandeln, und der betreffenden Person die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen bewilligen. Es kann den Staat, in welchem sich die Person befindet, darüber informieren, wenn diese bereits ein Asylgesuch in diesem Staat gestellt hat.
Art. 11
Art. 11a Abs. 2 und 3
Das BFM kann die Einreise auch bewilligen, wenn:
a. die asylsuchende Person enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder
Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von (ABl. L50 vom 25.2.2003, S. 4).
b. die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/200331 zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach
Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer
Grenze gelangt ist.
Das BFM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht feststeht.
Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin
Das BFM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EG) Nr. 343/200332 geregelt sind.
Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das BFM einen Nichteintretensentscheid.
Das BFM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200333.
Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage zur Asylverordnung1.
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von (ABl. L50 vom 25.2.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom5.9.2003, S. 3).
5. Asylverordnung 3 vom11. August 199934
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 1a Informationssysteme
(Art. 96 AsylG; Art. 31 AuG35 und Art. 9 Abs. 2 Bst. a BGIAA36) Das Bundesamt für Migration (BFM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:
Datenbank Artis;
Geschäftsverwaltung Darlehen;
Gerichtsdokumentation Türkei;
Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);
Datenbank Medizinalfälle;
Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;
Datenbank LINGUA.
Art. 1b Datenbank Artis
In der Datenbank Artis werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.
Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert. Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.
Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts.
Das BFM kann die in Artis gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:
den kantonalen Ausländerbehörden;
Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;
BG vom16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51)
c. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.
Art. 1c Geschäftsverwaltung Darlehen
1 Mitder Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.
der Darlehensverwaltung befasst sind.
Art. 1d Gerichtsdokumentation Türkei
Die Gerichtsdokumentation Türkei ist eine Referenzdatenbank zu den von Asylsuchenden eingereichten und als echt befundenen türkischen Gerichtsdokumenten.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die auf die Analyse von Gerichtsdokumenten spezialisiert sind.
Art. 1e Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi)
In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22, 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung2 vom 11. August 199937 (AsylV 2) und Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 200738 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.
Sie enthält folgende Personendaten von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Personennummer.
Die Daten werden zu Kontrollzwecken drei Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht.
Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.
Art. 1f Datenbank Medizinalfälle
In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden. Medizinalfällen befasst sind.
Art. 1g Datenbank individuelle Rückkehrhilfe
In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst. der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.
Art. 1h Datenbank LINGUA
In der Datenbank LINGUA werden die Namen der Expertinnen und Experten sowie der Asylsuchenden, von denen ein LINGUA-Gutachten erstellt wird, gespeichert. Der Inhalt der Gutachten befindet sich nicht in der Datenbank.
Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die in der Fachstelle LINGUA beschäftigt sind.
Art. 6a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist
(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.
Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.
Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
Die Datensicherheit ist gewährleistet.
Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
Diese Verordnung erhält einen Anhang 4 gemäss Beilage zur Asylverordnung 3.
II
Diese Verordnung tritt am12. Dezember 2008 in Kraft.
22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Beilage zur ZEMIS-Verordnung (Ziff. I/1) (Art. 2 Bst. a Ziff. 5) Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen 1. Schengen-Assoziierungsabkommen
Abkommen vom 26. Oktober 200439 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
Abkommen vom 26. Oktober 200440 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Übereinkommen vom17. Dezember 200441 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom28. April 200542 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung
Protokoll vom28. Februar 200843 zwischen der Europäischen Union, der dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
2. Dublin-Assoziierungsabkommen
Abkommen vom 26. Oktober 200444 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Übereinkommen vom17. Dezember 200445 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 200846 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 200847 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Beilage zur Gebührenverordnung AuG (Ziff. I/2) Schengen-Assoziierungsabkommen
Abkommen vom 26. Oktober 200448 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
Abkommen vom 26. Oktober 200449 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Übereinkommen vom17. Dezember 200450 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom28. April 200551 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung
Protokoll vom28. Februar 200852 zwischen der Europäischen Union, der dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Beilage zur Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Ziff. I/3)
Anhang 3
Schengen-Assoziierungsabkommen
Abkommen vom 26. Oktober 200453 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
Abkommen vom 26. Oktober 200454 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Übereinkommen vom17. Dezember 200455 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom28. April 200556 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung
Protokoll vom28. Februar 200857 zwischen der Europäischen Union, der dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Beilage zur Asylverordnung1 (Ziff. I/4) Dublin-Assoziierungsabkommen
Abkommen vom 26. Oktober 200458 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Übereinkommen vom17. Dezember 200459 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 200860 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 200861 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Beilage zur Asylverordnung 3 (Ziff. I/5) Dublin-Assoziierungsabkommen
Abkommen vom 26. Oktober 200462 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Übereinkommen vom17. Dezember 200463 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 200864 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 200865 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der