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Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

AS 2008 5643 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 5, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-5643/de/verordnung-uber-optimierungen-im-lohnsystem-des-bundespersonals

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR 172.220.111.9),

AS 2008 5643

Verordnung
über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

vom 5. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011

Art. 17 Beurteilungsstufen

(Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:

  1. Beurteilungsstufe4: übertrifft die Ziele deutlich;

  2. Beurteilungsstufe3: erreicht die Ziele vollständig;

  3. Beurteilungsstufe2: erreicht die Ziele weitgehend;

  4. Beurteilungsstufe1: erreicht die Ziele nicht.

Footnotes

  1. [4] SR 172.220.111.6
  2. [2] SR 172.220.111.9

Art. 21 Abs. 3

Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.

Art. 36 Lohnklassen

Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt:

Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

339 472

282 661

265 340

248 189

231 222

214 413 Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

197 802

189 531

181 272

173 061

164 866

157 694

150 550

143 395

136 266

130 202

124 141

119 369

114 611

109 851

105 097

100 320

96 308

92 568

88 882

85 785

82 774

79 814

76 924

74 003

71 066

68 203

65 309

62 405

60 647

59 699

58 751

57 814

Art. 39 Lohnentwicklung

Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe4 wird der Lohn jährlich um4 bis 5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe3 wird der Lohn jährlich um2,5 bis 3,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe2 wird der Lohn jährlich um1 bis 2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. Entsprechen die Leistungen in der Lohnentwicklung oder nach Erreichen des Höchstbetrages in drei aufeinander folgenden Jahren der Beurteilungsstufe2, so wird der Lohn jährlich um höchstens

Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe1 wird der Lohn jährlich um höchstens

Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.

Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.

Footnotes

  1. [5] SR 172.220.111.7

Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen

Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.

Art. 42 Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar.

Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

Art. 44 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 46 Abs. 2

Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion.

Art. 47

Aufgehoben

Art. 49 Leistungsprämien

Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.

Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe1 darf keine Leistungsprämie ausgerichtet werden.

Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Leistungsprämien fest.

Art. 50 Abs. 1

Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.

Art. 52 Abs. 7bis und 8

Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst.

Artikel 52a ist nicht anwendbar.

Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse1.

Art. 52a Abs. 1 und 2

Muss eine Funktion tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.

Muss die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.

Art. 92 Abs. 1

Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.

Art. 114 Abs. 2 Bst. g

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:

g. Artikel 49: Leistungsprämien;

Anhang 2 Bst. a, f und h

  1. der Monatslohn nach Artikel 36 und der Monatslohn von Angestellten des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH2, höchstens jedoch der Monatslohn des Stammdepartements, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1–5 und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse;

  2. Aufgehoben

  3. Leistungsprämien nach Artikel 49;

2. Verordnung vom 10. Juni 20043 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

Stellen innerhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:

c. die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung der Stufe3 verrichtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichtigen.

Footnotes

  1. [3] SR 172.220.111.5
  2. [1] SR 172.220.111.3

3. Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20014

Art. 4 Abs. 2 und 3

Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrages der verfügten Lohnklasse, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.

Es werden keine Leistungsprämien nach Artikel 49 BPV ausgerichtet.

4. Verordnung vom 30. November 20015 über das Personal der Reinigungsdienste

Art. 4 Abs. 1, 3 und 4

Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV6 aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20007 bleibt vorbehalten.

Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.

Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.

5. Verordnung vom2. Dezember 20058 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe

Footnotes

  1. [6] SR 172.220.111.3
  2. [7] SR 172.220.11
  3. [8] SR 172.220.111.9

Art. 16 Abs. 2

Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung der Beurteilungsstufe3 nach Artikel 39 Absatz 3 BPV9. Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abweichen, wenn der Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt.

Footnotes

  1. [9] SR 172.220.111.3

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.

5. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.