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Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt

AS 2008 595 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Feb 13, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-595/de/verordnung-uber-die-infrastruktur-der-luftfahrt

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1)

AS 2008 595

Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

Änderung vom 13. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen;

  2. Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang;

  3. Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang;

  4. Flugplatz: festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser, einschliesslich der als Flugplatzanlagen bezeichneten Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern;

  5. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die aufgrund der Zweckbestimmung des Flugplatzes im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt örtlich und funktionell zu diesem gehören und seinem ordnungsgemässen und reibungslosen Betrieb dienen;

  6. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: vom Flugplatzhalter ernannte und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) mit bestimmten Aufsichtsaufgaben beauftragte Person;

  7. Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungsanlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs;

  8. Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer;

  9. Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;

  10. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazu- gehörigen Ausführungsvorschriften für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;

  11. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln gestartet und gelandet werden kann;

  12. Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände;

  13. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen einschliesslich Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten;

  14. Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;

  15. Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 über die raumwirksame Infrastruktur der schweizerischen Zivilluftfahrt;

  16. TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);

  17. Vermessungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Vermessungsfläche nach Anhang 15 des Übereinkommens vom7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften für einen IFR-Flugplatz;

  18. Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestimmungen allen im internen und im internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen.

Footnotes

  1. [2] SR 0.748.0
  2. [3] SR 700
  3. [7] SR 814.41

Art. 3 Abs. 1bis und 3

Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen3, 4, 10, 11, 14 und 15 zum Übereinkommen vom7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhänge) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

Das Bundesamt kann zur Konkretisierung der internationalen Normen und Empfehlungen nach den Absätzen 1bis und 2 Vorgaben (Richtlinien und Weisungen) für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen und Empfehlungen erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem Bundesamt nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

Footnotes

  1. [4] SR 0.748.0
  2. [10] SR 0.748.0
  3. [11] SR 0.748.0

Art. 3b Abs. 2bis

Die für das Bundesamt und für die Skyguide AG tätigen Personen sind zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt jederzeit zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unentgeltlich auszustellen.

Art. 8 Station zur Flugvorbereitung

Ein Beauftragter des Bundesamtes installiert, betreibt und unterhält auf jedem Flugplatz für die Luftfahrzeugführenden eine Station zur Flugvorbereitung.

Der Flugplatzhalter muss die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen.

Der Flugplatzhalter schuldet dem Beauftragten des Bundesamtes für die Installation, die Infrastruktur und den Unterhalt der Station zur Flugvorbereitung ein kostendeckendes Entgelt.

Der Beauftragte kann das Entgelt pauschal festlegen. Er berücksichtigt dabei die Benutzungsart und den Umfang des Unterhalts pro Flugplatz. Das pauschal festgelegte Entgelt bedarf der Genehmigung des Bundesamtes.

Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Beauftragten des Bundesamtes sofort zu melden.

Art. 9a Datenerhebungs- und -lieferungspflicht

Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem Bundesamt die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten.

Das Bundesamt regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.

Art. 15 Abs. 2

Äussert sich das Bundesamt nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.

Art. 23a Flugplatzhandbuch und Sicherheitsmanagement

Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein müssen dem Bundesamt ein dem ICAO-Dokument 9774 «Manual on Certification of Aerodromes»5 entsprechendes Flugplatzhandbuch zur Genehmigung vorlegen und nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Flugplatz gemäss diesem Flugplatzhandbuch zu betreiben.

Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

Sie müssen dem Bundesamt nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System gemäss ICAO-Dokument 9859 «Safety Management Manual»6 zu betreiben.

Der Flugplatzhalter aktualisiert das Flugplatzhandbuch und das Sicherheitsmanagement-System regelmässig. Auf Flugplätzen mit internationalem Linien- und Charterverkehr muss er dem Bundesamt mindestens alle drei Jahre den Nachweis erbringen, dass er den Flugplatz gemäss diesen Vorgaben betreibt. Auf den übrigen Flugplätzen muss er den Nachweis mindestens alle fünf Jahre erbringen.

Zur Überprüfung der Nachweise kann das Bundesamt Audits durchführen.

Art. 24 Bst. c–e

Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder für die Änderung eines Betriebsreglements hat zu enthalten:

  1. bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind;

  2. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19867 erforderlich sind;

  3. gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2

Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:

  1. bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann.

  2. die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit gemäss Artikel 23a erfüllt sind.

Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.

Art. 25a Veröffentlichung

Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buchstaben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen.

Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

Art. 28 Abs. 2–6

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern.

Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

Das Bundesamt gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, nachdem das Bundesamt diese abgeschlossen hat.

Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden.

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 29 Nebenanlagen

Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren Anwendung.

Die zuständige kantonale Stelle bringt dem Bundesamt Baugesuche zur Kenntnis.

Das Bundesamt überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das Bundesamt diese abgeschlossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 29c

8. Abschnitt: Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin

Art. 29c Ernennung, Zulassung und Widerruf

Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem Bundesamt.

Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügt.

Es kann die Zulassung widerrufen, wenn die betreffende Person ihre Pflichten wiederholt verletzt.

Das Departement kann die Einzelheiten regeln.

Art. 29d Umfang der Verantwortung

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist verantwortlich für die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben und für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Sicherheitsmassnahmen (Safety) und Schutzmassnahmen (Security) sowie der damit zusammenhängenden Anordnungen des Bundesamtes.

Er oder sie ist auf dem Flugplatz die Ansprechperson des Bundesamtes für diesen Verantwortungsbereich.

Das Departement kann die Einzelheiten regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Aufgaben festlegen.

Art. 29e Organisation des Flugplatzes

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin regelt die technische und die betriebliche Organisation des Flugplatzes.

Er oder sie gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entsprechende Bekanntmachung.

Er oder sie sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Publikationen.

Art. 29f Meldepflicht

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin teilt dem Bundesamt dauernde oder vorübergehende Änderungen der Betriebsbereitschaft des Flugplatzes unverzüglich schriftlich mit.

Er oder sie meldet dem Bundesamt ohne Verzug ausserordentliche Vorkommnisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle auf dem Flugplatz, welche einen Unterbruch oder eine Einschränkung des Betriebes zur Folge haben.

Art. 29g Befehlsgewalt

Alle Personen auf dem Flugplatz haben die Anweisungen des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen.

Er oder sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen in den allgemeinen luftrechtlichen Erlassen, in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und im Betriebsreglement sowie die Einhaltung der besonderen Anordnungen des Bundesamts.

Er oder sie sorgt dafür, dass dem Bundesamt Verstösse gegen die luftrechtlichen Vorschriften sofort schriftlich gemeldet werden.

Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die luftrechtlichen Vorschriften ist der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ermächtigt, Fehlbaren die fliegerischen Ausweise abzunehmen. Er oder sie stellt diese innerhalb von zwei Tagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht dem Bundesamt zu.

Liegen bei Flugbesatzungsmitgliedern Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vor, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Massnahmen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Polizei kann eine Blutprobe anordnen.

Art. 29h Stichproben und Kontrollen

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichprobenweise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des Bundesamtes zu überprüfen.

Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht.

Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem Bundesamt ohne Verzug.

Art. 29i Ausweise und Gebühren

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin überprüft Erneuerungsgesuche für Ausweise für Flug- und Bodenpersonal und bestätigt deren Korrektheit nach den Richtlinien des Bundesamtes.

Er oder sie erhebt dabei die Gebühren gemäss der Verordnung vom 28. September 20078 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

Footnotes

  1. [8] SR 748.112.11

Art. 32 Abs. 3

Das Departement kann die Einzelheiten regeln. Es kann insbesondere die Gebühren- und die Emissionsberechnungen festlegen.

Art. 39 Grundsätze

Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr untersagt.

Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach den Vorschriften der Artikel 39a und 39b eingeschränkt.

Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und

Uhr grösste Zurückhaltung.

Die Anzahl der Starts und der Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die eingesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.

Art. 39d Ausnahmen

Keiner Beschränkung unterliegen:

  1. Notlandungen;

  2. Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen und von Flügen zur Katastrophenhilfe;

  3. Starts und Landungen von schweizerischen Militärluftfahrzeugen;

  4. Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen, die vom Bundesamt bewilligt wurden.

Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen Ausnahmen von den Vorschriften nach Artikel 39 Absätze1 und 2 gewähren. Er meldet diese Ausnahmen dem Bundesamt.

Soweit es aus Sicherheitsgründen, insbesondere zur Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen, nötig ist, kann das Bundesamt für bedeutende Anlässe mit internationaler Beteiligung Ausnahmen von Artikel 39 Absätze1 und 2 sowie von den Artikeln 39a und 39b gewähren. Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der für die Sicherheit zuständigen Organe oder Behörden nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze.

Gliederungstitel vor Art. 58a 5. Titel: Luftfahrthindernis- und Geländedaten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 58a Vorrang des Geoinformationsrechts

Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, soweit die Geoinformationsgesetzgebung nichts anderes vorschreibt.

Art. 58b Zuständigkeiten

Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der gemeldeten oder festgestellten Luftfahrthindernisse.

Es kann Dritte mit dem Nachführen und Verwalten der Luftfahrthindernisdaten beauftragen. Es überwacht die Ausführung dieser Tätigkeiten.

Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet.

Das Bundesamt kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten unter grenzüberschreitenden TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area2 gemäss ICAO- Anhang 159). Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen beigezogen, soweit das Gelände betroffen ist.

Gliederungstitel vor Art. 59

Art. 59 Kantonale Meldestelle

Die Kantone bezeichnen kantonale Stellen zur Entgegennahme, formellen Prüfung und Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt.

Art. 60 Kooperationspflicht

Die kantonalen und die kommunalen Behörden sowie die Eigentümer von Luftfahrthindernissen und die Flugplatzhalter unterstützen das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dritten und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Art. 61 Veröffentlichung

Das Bundesamt kann Luftfahrthindernisdaten, -informationen und -publikationen veröffentlichen.

Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten.

Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster

Der Flugplatzhalter erstellt einen Entwurf des Hindernisbegrenzungsflächen- Katasters und beantragt dem Bundesamt, ihn in Kraft zu setzen.

Das Bundesamt stellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 meldepflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.

Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungsergebnisse dem Bundesamt und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR- Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.

Das Departement kann die Einzelheiten regeln.

Art. 62a Vermessungsflächen-Kataster

Das Bundesamt erlässt den Vermessungsflächen-Kataster. Es stellt diesen den betroffenen Kantonen und Gemeinden zu.

Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 meldepflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.

Gliederungstitel vor Art. 62b

2. Kapitel: Meldepflicht

Art. 62b Geländeänderung auf IFR-Flugplätzen

Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes meldet dem Bundesamt für Landestopografie ohne Verzug jede relevante Geländeänderung auf dem Flugplatz durch Übermittlung der entsprechenden Vermessungsdaten (Area3 und Area4 gemäss ICAO-Anhang 1510).

Er vermisst die Geländeänderung gemäss ICAO-Anhang 15 und auf eigene Kosten.

Gliederungstitel vor Art. 63

Art. 63 Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen durch den Eigentümer

Der Eigentümer muss die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen melden, wenn das Objekt:

  1. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht;

  2. in einem anderen Gebiet eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht;

  3. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst;

  4. eine massgebliche Fläche des Vermessungsflächen-Katasters durchstösst.

Er richtet seine Meldung an die kantonale Meldestelle zuhanden des Bundesamts. Mit der Meldung muss er die Projektunterlagen mit Plänen einreichen.

DasDepartement kann die Einzelheiten des Meldeprozesses regeln. Es kann namentlich die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen präzisieren.

Art. 64

Art. 66 Prüfung und Entscheid

Das Bundesamt prüft die Projekte. Es gibt dem Eigentümer innert 30 Tagen seit dem Eingang der Meldung, im Einvernehmen mit der Luftwaffe, mit Verfügung bekannt:

  1. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung ein Hindernis darstellt;

  2. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung errichtet oder geändert werden darf;

  3. ob eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen sie zu genügen hat;

  4. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z.B. Projektänderung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu treffen sind.

Das Bundesamt stellt der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Verfügung zu.

Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Bundesamtes darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das Bundesamt eine Ausnahme gewähren, wenn es sich um eine temporäre Baute, Anlage oder Bepflanzung handelt.

Für bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren gelten die Absätze1 und 3 sinngemäss.

Art. 66a Vermessungsprozess

Das Departement kann die Einzelheiten des Vermessungsprozesses regeln. Es kann insbesondere die erforderliche Qualität der Vermessung durch die Eigentümer und Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen festlegen.

Art. 66b Vermessung von Luftfahrthindernissen auf IFR-Flugplätzen

Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes vermisst sämtliche Luftfahrthindernisse in Pisten- und Rollwegnähe (Area3 gemäss ICAO-Anhang 1511) auf eigene Kosten.

Art. 70 Kosten

Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.

Vorbehalten bleibt die besondere Regelung betreffend IFR-Flugplätze (Art. 66b).

Art. 71 Abs. 3

Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind die Hindernisbegrenzungsflächen- Kataster massgebend.

Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008

Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 von ICAO-Anhang 1412 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2012 erfüllen.

Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach

Artikel 62b gilt für Area4 gemäss ICAO-Anhang 15 ab1. November 2008 und für

Area3 ab1. November 2010.

Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Area1 gemäss ICAO-Anhang 15) können ab1. November 2008 zu deren Vermessung verpflichtet werden. Unter TMA oder in einem Umkreis von

km um IFR-Flugplätze (Area2 gemäss ICAO-Anhang 15) kann die Vermessung ab1. November 2010 angeordnet werden.

Die Vermessungspflicht der Flugplatzhalter nach Artikel 66b für die Errichtung und die Änderung von Luftfahrthindernissen in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 15) gilt ab1. November 2010. Hindernisse, welche vor diesem Datum errichtet wurden, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach den neuen Anforderungen vermessen werden.

Footnotes

  1. [1] SR 748.131.1

II

Diese Änderung tritt am 15. März 2008 in Kraft.

13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [9] SR 0.748.0
  2. [12] SR 0.748.0