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Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

AS 2008 5959 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 18, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-5959/de/reglement-uber-die-entschadigungen-in-verfahren-vor-dem-bundesstrafgericht

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31)

AS 2008 5959

Reglement
über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht

Änderung vom 18. November 2008

Das Bundesstrafgericht
beschliesst:

I

Das Reglement vom 26. September 20061 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. d,3 und 4

Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden im Maximum vergütet:

d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.

Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20012 zur Bundespersonalverordnung.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden.

Footnotes

  1. [3] SR 172.220.111.31 II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 18. November 2008 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi
  2. [2] SR 172.220.111.31

Art. 8 Abs. 1 Bst. d, 1bis und 3

Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden im Maximum vergütet:

d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.

Anstelleder Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 1 ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden.

Footnotes

  1. [1] SR 173.711.31