AS 2008 765
Bundesgesetz
über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im
Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20061,
beschliesst:
I
Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19972 wird wie folgt geändert:
Art. 14a Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden verweigert oder entzogen, wenn:
die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
Art. 20 Abs. 5
Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.
Art. 21
Aufgehoben
Art. 22 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung
Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.
Art. 23 Abs. 3
Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
II
Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2
Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:
das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist;
das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 versteuert oder von der Steuer befreit ist; und
die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
Art. 16 Abs. 5
Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19977 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,5. Oktober 2007 Ständerat,5. Oktober 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abgelaufen.8
Es wird auf den1. April 2008 in Kraft gesetzt.
7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |