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Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

AS 2008 765 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 5, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-765/de/bundesgesetz-uber-massnahmen-zur-verbesserung-der-verfahren-im-bereich-der-leistungsabhangigen-schwerverkehrsabgabe

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SR 641.81),

Federal Gazette: Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (BBl 2007 1078),

AS 2008 765

Bundesgesetz
über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im
Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20061,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2006 9539

I

Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19972 wird wie folgt geändert:

Art. 14a Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden verweigert oder entzogen, wenn:

  1. die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;

  2. Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;

  3. das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Art. 20 Abs. 5

Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.

Art. 21

Aufgehoben

Art. 22 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung

Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.

Footnotes

  1. [3] SR 313.0

Art. 23 Abs. 3

Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

Footnotes

  1. [2] SR 641.81

II

Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2

Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

  1. das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist;

  2. das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 versteuert oder von der Steuer befreit ist; und

  3. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Footnotes

  1. [5] SR 641.51
  2. [6] SR 641.81

Art. 16 Abs. 5

Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:

  1. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19977 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder

  2. das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Footnotes

  1. [7] SR 641.81

Footnotes

  1. [4] SR 741.01

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,5. Oktober 2007 Ständerat,5. Oktober 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abgelaufen.8

Es wird auf den1. April 2008 in Kraft gesetzt.

7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [8] BBl 2007 7173