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Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

AS 2008 993 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Mar 7, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2008-993/de/verordnung-des-edi-uber-speiseol-speisefett-und-daraus-hergestellte-erzeugnisse

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse (SR 817.022.105)

AS 2008 993

Verordnung des EDI
über Speiseöl, Speisefett und daraus
hergestellte Erzeugnisse

Änderung vom 7. März 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. f

Diese Verordnung umschreibt die folgenden Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie sowie an die daraus hergestellten Erzeugnisse fest und regelt deren besondere Kennzeichnung:

f. Milch- und Rahmanaloge.

Art. 3 Abs. 4 und 5

Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen aus Fischereierzeugnissen stammen, die für genusstauglich befunden worden sind.

  2. Sie müssen von Betrieben einschliesslich Fischereifahrzeugen stammen, die gemäss Artikel 13 LGV zugelassen sind.

  3. Sie müssen vor der Verarbeitung hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden.

Die Summe der Trans-Fettsäuren darf2 g pro 100 g pflanzliches Speiseöl nicht überschreiten.

Footnotes

  1. [2] ABl L 320 vom 18.11.2006, S. 13

Art. 7 Abs. 3 und 6

Beim Ausschmelzen der tierischen Fette ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.

Die Summe der Trans-Fettsäuren darf2 g pro 100 g pflanzliches Speisefett nicht überschreiten.

Gliederungstitel vor Art. 17a 6a. Abschnitt: Milch- und Rahmanaloge

Art. 17a Definition

Milch- und Rahmanaloge sind Öl-in-Wasser-Emulsionen aus Wasser, Speiseölen und/oder Speisefetten mit weiteren Zutaten wie Milch, Milchprodukten, stärkehaltigen Erzeugnissen (z. B. Mehl, Stärke aus Getreide oder Kartoffeln) und Zuckerarten. Sie können mit gesundheitlich unbedenklichen geeigneten Mikroorganismen gesäuert werden.

Kaffeeweisser sind Milchanaloge, denen das Wasser grösstenteils entzogen wurde oder die aus Zutaten gemäss Absatz 1 ohne Verwendung von Wasser hergestellt sind.

Art. 17b Kennzeichnung

Die Sachbezeichnung ist entsprechend der Zweckbestimmung und der Herstellungsart zu wählen.

Footnotes

  1. [1] SR 817.022.105

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008

Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht abgegeben werden.

Fischöl, das der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entspricht, darf bis 31. März 2009 aus Betrieben in Drittländern eingeführt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. November 20062 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen zu diesem Zweck zugelassen wurden.

III

Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.

7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin