AS 2009 1195
Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Übersetzung1
Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19732 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Anhang III: Besondere Anlagen Abgeschlossen in Brüssel am 26. Juni 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Dezember 2008
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 1195).
Anhang III
Besondere Anlagen
Inhaltsverzeichnis Anlage A Ankunft der Waren im Zollgebiet
Kapitel 1 Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung
Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Anlage B Einfuhr
Kapitel 1 Abfertigung zum freien Verkehr
Kapitel 2 Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
Kapitel 3 Abgabenfreie Einfuhr
Anlage C Ausfuhr
Kapitel 1 Endgültige Ausfuhr
Anlage D Zolllager und Freizonen
Kapitel 1 Zolllager
Kapitel 2 Freizonen
Anlage E Transit
Kapitel 1 Zolltransit
Anlage F Veredelung
Kapitel 2 Passive Veredelung
Kapitel 3 Drawback
Anlage G Vorübergehende Verwendung
Kapitel 1 Vorübergehende Verwendung
Anlage J Besondere Verfahren
Kapitel 1 Reisende
Kapitel 2 Postverkehr
Kapitel 5 Hilfsgütersendungen
Anlage K Ursprung
Kapitel 1 Ursprungsregeln
Kapitel 2 Ursprungsnachweise
Kapitel 3 Prüfung der Ursprungsnachweise
Besondere Anlage A Ankunft der Waren im Zollgebiet Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung F1./E1. «Frachtanmeldung»: die Auskünfte, die vor oder bei der Ankunft bzw. der Abfahrt eines gewerblichen Beförderungsmittels übermittelt werden und die Angaben enthalten, die vom Zoll für die Fracht, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wird, verlangt werden; F2./E3. «Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung»: alle Zollvorgänge, welche die betroffene Person und der Zoll ab dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren vornehmen müssen; F3./E2. «Transporteur»: die Person, welche die Waren tatsächlich befördert oder die Verfügungsgewalt über bzw. die Verantwortung für das Beförderungsmittel hat.
Die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind. Die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung sollten ohne Rücksicht auf das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren gelten.
Verbringen der Waren ins Zollgebiet
a) Orte des Verbringens der Waren ins Zollgebiet Das innerstaatliche Recht bezeichnet die Orte, an denen die Waren ins Zollgebiet verbracht werden dürfen. Der Zoll bezeichnet die Zollstrassen, auf denen die Waren, wenn der Zoll dies zu Kontrollzwecken für notwendig erachtet, direkt zur Zollstelle oder an jeden anderen vom Zoll bezeichneten Ort zu verbringen sind. Diese Orte und Strassen werden insbesondere mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Wirtschaft festgelegt.
Diese Norm gilt nicht für Waren, die mit Schiffen oder Flugzeugen befördert werden und das Zollgebiet berühren, aber in keinem Hafen anlegen und auf keinem Flughafen im Zollgebiet eine Zwischenlandung machen.
b) Pflichten des Transporteurs Der Zoll überträgt dem Transporteur die Verantwortung, sicherzustellen, dass in der Frachtanmeldung sämtliche Waren aufgeführt oder dem Zoll in jeder anderen zulässigen Form gemeldet werden. 1.5 Norm Das Verbringen von Waren ins Zollgebiet beinhaltet für den Transporteur die Verpflichtung, die Waren direkt und gegebenenfalls auf bestimmten Strassen unverzüglich zu einer Zollstelle oder an einen anderen vom Zoll bezeichneten Ort zu bringen, ohne die Zollverschlüsse aufzubrechen und ohne die Art oder Verpackung der Waren zu verändern. Diese Norm gilt nicht für Waren, die mit Schiffen oder Flugzeugen befördert werden und das Zollgebiet zwar berühren, aber in keinem Hafen anlegen und auf keinem Flughafen im Zollgebiet eine Zwischenlandung machen. Wird der Transport der Waren vom Ort ihres Verbringens ins Zollgebiet bis zur Zollstelle oder bis zu einem anderen bestimmten Ort durch Unfall oder höhere Gewalt unterbrochen, so ist der Transporteur verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Waren in unerlaubter Form in Umlauf gelangen; der Transporteur muss zudem die Zollbehörden oder die übrigen zuständigen Behörden über die Art und Weise des Unfalls sowie die anderen Umstände, die den Transport unterbrochen haben, unterrichten.
Gestellen der Waren beim Zoll
a) Begleitdokumente Liegt die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden müssen, nicht am Ort des Verbringens der Waren ins Zollgebiet, so sollte der Zoll nur dann, wenn er dies als für Kontrollzwecke notwendig erachtet, verlangen, dass die Begleitdokumente auch bei der Zollstelle des Verbringungsorts vorzulegen sind. 1.8 Norm Verlangt der Zoll für das Gestellen der Waren beim Zoll ein Begleitdokument, so akzeptiert er, dass dieses nur diejenigen Angaben enthält, die zur Identifikation der Waren und des Beförderungsmittels erforderlich sind.
Der Zoll sollte nur diejenigen Angaben verlangen, die schon in den üblichen Unterlagen des Transporteurs enthalten sind, und sich diesbezüglich an die Bestimmungen der einschlägigen internationalen Verkehrsabkommen halten. Für das Gestellen der Waren sollte der Zoll normalerweise nur die Frachtanmeldung verlangen. 1.11 Empfohlene Praktik Die Zollstelle, die für die Annahme der für das Gestellen der Waren verlangten Begleitdokumente zuständig ist, sollte auch zur Entgegennahme der Zollanmeldung der Waren berechtigt sein. Sind die dem Zoll vorgelegten Begleitdokumente in einer zu diesem Zweck nicht zulässigen Sprache oder in einer Sprache abgefasst, die nicht zu den Sprachen des Landes gehört, in das die Waren verbracht werden, so sollte der Zoll die Übersetzung der Vermerke auf diesen Dokumenten nicht systematisch verlangen.
b) Ankunft ausserhalb der Dienstzeiten Kommen die Waren ausserhalb der Dienstzeiten bei der Zollstelle an, so bestimmt der Zoll, welche Massnahmen der Transporteur treffen muss, damit verhindert wird, dass die Waren in unerlaubter Form im Zollgebiet in Umlauf gelangen. Der Zoll sollte auf Ersuchen des Transporteurs und, sofern er die Gründe für stichhaltig erachtet, im Rahmen des Möglichen zulassen, dass die Zollförmlichkeiten vor der Abgabe der Zollanmeldung auch ausserhalb der von der Zollverwaltung festgelegten Öffnungszeiten erledigt werden können.
Abladen
a) Abladeorte Das innerstaatliche Recht bestimmt die Orte, an denen das Abladen gestattet ist. Das Abladen sollte auf Ersuchen der betroffenen Person und, sofern der Zoll die Gründe für stichhaltig erachtet, auch ausserhalb der dafür zugelassenen Standorte gestattet sein.
b) Beginn des Abladens 1.17 Norm Mit dem Abladen darf nach der Ankunft des Beförderungsmittels am Abladeort so früh wie möglich begonnen werden. 1.18 Empfohlene Praktik Das Abladen sollte auf Ersuchen der betroffenen Person und, sofern der Zoll die Gründe für stichhaltig erachtet, im Rahmen des Möglichen auch ausserhalb der von der Zollverwaltung festgelegten Öffnungszeiten gestattet sein.
Gebühren Allfällige Gebühren: – für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten vor der Abgabe der Zollanmeldung ausserhalb der vom Zoll festgelegten Öffnungszeiten; – für das Abladen der Waren ausserhalb der dafür zugelassenen Standorte; oder – für das Abladen der Waren ausserhalb der vom Zoll festgelegten Öffnungszeiten beschränken sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen.
Vorübergehende Verwahrung von Waren F1./E1. «Frachtanmeldung»: die Auskünfte, die vor oder bei der Ankunft bzw. der Abfahrt eines gewerblichen Beförderungsmittels übermittelt werden und die Angaben enthalten, die vom Zoll für die Fracht, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wird, verlangt werden; F2./E2. «vorübergehende Verwahrung von Waren»: die vorübergehende Lagerung von Waren unter Zollüberwachung in abgeschlossenen oder nicht abgeschlossenen, vom Zoll bezeichneten Räumen und Standorten (nachstehend als vorübergehende Verwahrungen bezeichnet), bis die Zollanmeldung abgegeben ist.
Die vorübergehende Verwahrung der Waren richtet sich nach den Bestimmungen Der Zoll erlaubt die vorübergehende Verwahrung von Waren, wenn er diese als für die Bedürfnisse des Handels notwendig erachtet. 2.3 Empfohlene Praktik Die vorübergehende Verwahrung sollte für alle Waren unabhängig von Menge, Ursprungs- oder Herkunftsland gestattet werden. Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten jedoch nur in speziell dafür ausgerüsteten und von den zuständigen Behörden für ihre Aufnahme bestimmten vorübergehenden Lagern zugelassen werden.
Begleitdokumente Das einzige Begleitdokument, das für die vorübergehende Verwahrung einer Ware verlangt wird, ist die Beschreibung, die bei der Gestellung der Ware vorzulegen ist. Für die vorübergehende Verwahrung einer Ware sollte der Zoll nur die Frachtanmeldung oder ein anderes Handelspapier verlangen, sofern alle darin erwähnten Waren vorübergehend verwahrt werden sollen.
Verwaltung der vorübergehenden Verwahrung Der Zoll bestimmt, welche Anforderungen an die Erstellung, Einrichtung und Verwaltung der vorübergehenden Verwahrung von Waren gestellt werden; er legt auch die Vorschriften über das Lagern der Waren, das Führen der Bestandesaufzeichnungen und der Buchhaltung sowie die Bedingungen fest, unter denen die Zollprüfung erfolgt.
Bewilligte Verfahren Die Verfahren, die normalerweise erforderlich sind, damit vorübergehend verwahrte Waren in unverändertem Zustand erhalten werden können, werden vom Zoll bewilligt, sofern er die Gründe dafür für stichhaltig erachtet. Erachtet der Zoll die vorgebrachten Gründe für stichhaltig, so sollten vorübergehend verwahrte Waren die üblichen Behandlungen erfahren dürfen, die ihre Entfernung aus dem vorübergehenden Lager und ihren späteren Abtransport erleichtern.
Dauer der vorübergehenden Verwahrung Sieht das innerstaatliche Recht eine Befristung der vorübergehenden Verwahrung vor, so muss diese Frist so bemessen sein, dass der Importeur genügend Zeit hat, die für die Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren erforderlichen Formalitäten zu erledigen. erachtet, sollte die ursprünglich festgelegte Lagerdauer verlängert werden können.
Mangelhafte oder schadhafte Waren 2.11 Empfohlene Praktik Mangelhafte, durch Unfall oder höhere Gewalt vor ihrem Abtransport aus dem vorübergehenden Lager verdorbene oder beschädigte Waren sollten so verzollt werden können, als wären sie bereits in diesem Zustand eingeführt worden, vorausgesetzt, dass dieser Sachverhalt dem Zoll hinreichend nachgewiesen wird.
Abtransport aus der vorübergehenden Verwahrung Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, diese aus der vorübergehenden Verwahrung abzutransportieren, sofern die im Einzelfall Das innerstaatliche Recht bestimmt das Verfahren, das anwendbar ist, wenn die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist aus der vorübergehenden Verwahrung abtransportiert werden.
Besondere Anlage B Einfuhr Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr F1./E2. «Waren des zollrechtlich freien Verkehrs»: Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkung verfügt werden darf; F2./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren im Zollgebiet nach der Entrichtung allfälliger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen.
Die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Belege Das innerstaatliche Recht sollte vorsehen, dass die Waren dem Zoll in einer anderen Form als der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden sollen, enthalten sind.
Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand F1./E4. «Waren des zollrechtlich freien Verkehrs»: Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkung verfügt werden darf; F2./E3. «unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren»: Waren, deren Wiedereinfuhr nach Angaben des Anmelders beabsichtigt ist und für die vom Zoll Nämlichkeitsmassnahmen getroffen werden können, um die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand zu erleichtern;
F3./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren nach der Entrichtung allfälliger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen; F4./E5. «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand»: das Zollverfahren, mit dem Waren frei von Einfuhrzöllen und -steuern zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden dürfen, sofern sie im Ausland weder bearbeitet, verarbeitet noch ausgebessert worden sind und sofern alle Beträge, die aufgrund einer Rückerstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventionen oder sonstigen Vergütungen bei der Ausfuhr gewährt worden sind, oder alle Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, entrichtet wurden. Bei den Waren, für welche die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand in Frage kommt, kann es sich um Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr handeln oder um solche, die als Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden; F5./E2. «Veredelungserzeugnisse»: Erzeugnisse, die bei oder infolge der Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstanden sind.
Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand richtet sich nach den Bestimmungen Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird gestattet, auch wenn nur ein Teil der ausgeführten Waren wiedereingeführt wird. Wenn es die Umstände rechtfertigen, wird die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand gestattet, auch wenn die Waren von einer anderen Person als dem Exporteur wiedereingeführt werden. die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland benutzt oder beschädigt wurden oder verdorben sind. die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland Behandlungen unterzogen wurden, die zu ihrer Erhaltung oder zu ihrem Unterhalt erforderlich waren, sofern durch diese Behandlungen nicht der Wert erhöht wurde, den die Waren im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr hatten. Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand beschränkt sich nicht auf Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren gestattet, die bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind. die Waren ohne Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind.
Frist für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand Wurde eine Frist festgelegt, nach deren Ablauf die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand nicht mehr gestattet wird, so sollte diese Frist so bemessen sein, dass den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird.
Zuständige Zollstellen Der Zoll verlangt nur dann die Gestellung der wiedereingeführten Waren in unverändertem Zustand bei der gleichen Zollstelle, wo auch ihre Ausfuhr erfolgt ist, wenn dies die Wiedereinfuhr erleichtert.
Zollanmeldung Für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand von Umschliessungen, Behältern, Paletten und gewerblichen Beförderungsmitteln, die zur internationalen Beförderung von Waren benutzt werden, wird keine schriftliche Zollanmeldung verlangt, sofern den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen wird, dass sich die Umschliessungen, Behälter, Paletten und gewerblichen Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Ausfuhr im zollrechtlich freien Verkehr befanden.
Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren Der Zoll gestattet auf Antrag des Anmelders, dass Waren unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, und trifft die Massnahmen, die zur Erleichterung ihrer Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand erforderlich sind. Der Zoll legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die Identifikation der Waren, die unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, sichergestellt ist. Der Zoll berücksichtigt zu diesem Zweck insbesondere die Art der Waren und die betroffenen Interessen.
2.13 Empfohlene Praktik Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren sollten von gegebenenfalls zu entrichtenden Ausfuhrzöllen und -steuern bedingt befreit werden. Auf Antrag der betroffenen Person gestattet der Zoll, dass die Ausfuhr unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr in eine endgültige Ausfuhr umgewandelt wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen und Formalitäten erfüllt sind. 2.15 Empfohlene Praktik Sollen dieselben Waren häufig unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt und in unverändertem Zustand wiedereingeführt werden, so sollte der Zoll auf Antrag des Zollanmelders die bei der ersten Ausfuhr vorgelegte Zollanmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr für alle folgenden Wiedereinfuhren und -ausfuhren der Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums als gültig anerkennen.
Abgabenfreie Einfuhr F1./E2. «abgabenfreie Einfuhr»: die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr von abgabenfrei eingeführten Waren, unabhängig von ihrer normalen Tarifeinreihung oder der Höhe der Abgaben, die für sie normalerweise geschuldet wären, sofern sie unter bestimmten festgelegten Bedingungen und für einen bestimmten Zweck eingeführt werden; F2./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren im Zollgebiet nach der Entrichtung allfälliger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderlichen Zollformalitäten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen.
Für die abgabenfreie Einfuhr gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen die abgabenfreie Einfuhr gewährt wird.
3.3 Norm Die abgabenfreie Einfuhr beschränkt sich nicht auf die unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Waren, sondern wird auch für Waren gestattet, die bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind. 3.4 Empfohlene Praktik Die abgabenfreie Einfuhr sollte ohne Rücksicht auf das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren gewährt werden, es sei denn, internationale Übereinkommen enthalten eine Gegenrechtsklausel. 3.5 Norm Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen die abgabenfreie Einfuhr von einer vorgängigen Bewilligung abhängig gemacht wird, und bestimmt die Behörden, die zur Erteilung dieser Bewilligung ermächtigt sind. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken. 3.6 Empfohlene Praktik Die Vertragsparteien sollten die abgabenfreie Einfuhr der in den internationalen Übereinkommen erwähnten Waren zu den dort vorgesehenen Bedingungen gestatten und die Möglichkeit des Beitritts zu diesen internationalen Übereinkommen sorgfältig prüfen. 3.7 Empfohlene Praktik Unter den genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der Einhaltung aller anderen einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sollte für die nachstehend aufgezählten Waren die abgabenfreie Einfuhr ohne wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen gewährt werden:
therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs und Reagenzien zur Blutgruppen- und Gewebstypisierungsbestimmung, die für Organisationen oder Laboratorien bestimmt sind, welche von den zuständigen Behörden zugelassen sind;
Muster ohne Handelswert, deren Wert vom Zoll für gering erachtet wird und die nur zur Aufnahme von Bestellungen für Waren der bemusterten Art Verwendung finden;
bewegliche Sachen, mit Ausnahme von Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsmaterialien, die für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch einer Person oder ihrer Familienangehörigen bestimmt sind, die gleichzeitig oder zu einem anderen Zeitpunkt mit der betreffenden Person in das Land einreisen, in das diese ihren Wohnsitz verlegt;
von einer Person, die im Zeitpunkt des Ablebens einer verstorbenen Person ihren Hauptwohnsitz im Einfuhrland hat, durch Erbgang erworbene Vermögensgegenstände, sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände der verstorbenen Person handelt;
persönliche Geschenke, mit Ausnahme von Alkohol, alkoholischen Getränken und Tabak, deren Wert einen im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage der Detailhandelspreise festgelegten Gesamtwert nicht übersteigt;
Waren wie Lebensmittel, Arzneimittel, Kleider und Decken, die als Spenden für anerkannte gemeinnützige oder wohltätige Organisationen bestimmt sind und von diesen selbst oder unter ihrer Kontrolle unentgeltlich an Bedürftige abgegeben werden sollen;
an Personen, die ihren Wohnsitz im Einfuhrland haben, erteilte Auszeichnungen, sofern die vom Zoll für notwendig erachteten Belege vorliegen;
Materialien für den Bau, den Unterhalt oder die Gestaltung von Militärfriedhöfen; Särge, Bestattungsurnen und Gegenstände für Grabschmuck, die von Organisationen eingeführt werden, welche von den zuständigen Behörden dafür zugelassen sind; ij) im innerstaatlichen Recht bezeichnete Dokumente, Formulare, Publikationen, Berichte und andere Artikel ohne Handelswert;
Kultgegenstände, die im Rahmen religiöser Feiern verwendet werden; und
Produkte, die im Hinblick auf die Durchführung von Versuchen eingeführt werden, sofern die Mengen sich auf das für die Versuche Notwendige beschränken und die Produkte bei den Versuchen vollständig aufgebraucht werden oder die nicht aufgebrauchten Produkte wiederausgeführt oder unter Zollüberwachung so verarbeitet werden, dass sie jeglichen Handelswert verlieren.
Besondere Anlage C Ausfuhr Definitive Ausfuhr F1./E1. «definitive Ausfuhr»: das Zollverfahren für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt wurden und nun das Zollgebiet verlassen und dazu bestimmt sind, definitiv ausserhalb des Zollgebiets zu verbleiben.
Die definitive Ausfuhr richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Belege Das innerstaatliche Recht sollte vorsehen, dass Waren dem Zoll in einer anderen Form als mit der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die definitiv ausgeführt werden sollen, enthalten sind.
Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort Der Zoll verlangt keinen systematischen Nachweis der Ankunft der Waren am ausländischen Bestimmungsort.
Besondere Anlage D Zolllager und Freizonen Zolllager F1./E1. «Zolllagerverfahren»: das Zollverfahren, mit dem eingeführte Waren an dafür zugelassenen Orten (Zolllager) unter Zollüberwachung gelagert werden dürfen, ohne dass Einfuhrzölle und -steuern entrichtet werden Für das Zolllagerverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Kategorien von Zolllagern Das innerstaatliche Recht sieht Zolllager vor, die allen Personen offen stehen, die das Verfügungsrecht über die betreffenden Waren besitzen (öffentliche Zolllager). Das innerstaatliche Recht sieht Zolllager zum ausschliesslichen Gebrauch bestimmter, genau bezeichneter Personen vor (private Zolllager), wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht.
Einrichtung, Verwaltung und Überwachung Der Zoll setzt die Anforderungen an die Erstellung, Planung und Verwaltung der Zolllager sowie die Massnahmen für deren Zollüberwachung fest. Die Massnahmen für die Lagerung der Waren in Zolllagern, für die Bestandesaufzeichnungen und für die Buchhaltung müssen vom Zoll bewilligt werden.
Zulassung der Waren In öffentlichen Zolllagern sollten eingeführte Waren aller Art zugelassen werden, die einfuhrabgabenpflichtig sind oder anderen Einschränkungen oder Verboten unterliegen als denen, die:
– die öffentliche Moral, Ordnung, Sicherheit, Hygiene oder Gesundheit betreffen oder auf pflanzenschutzrechtlichen oder tierärztlichen Erwägungen beruhen; oder – sich auf den Schutz von Patenten, Marken und Urheber- und Nutzungsrechten beziehen; und zwar ohne Rücksicht auf Menge, Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland. Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten nur in speziell dafür eingerichteten Zolllagern zugelassen werden. Welche Kategorien von Waren in privaten Zolllagern eingelagert werden dürfen, bestimmt der Zoll. Waren, bei deren Ausfuhr die Einfuhrzölle und -steuern zurückerstattet werden, sollten, sofern sie zur späteren Ausfuhr bestimmt sind, in Zolllager zugelassen werden, damit die Rückerstattung unverzüglich erfolgen kann. Waren, die in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden sind, können im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder jede andere zugelassene Verwendung unter Nichterhebung oder unter Erledigung dieses Zollverfahrens in Zolllager zugelassen werden. Zur Ausfuhr bestimmte Waren, die inländischen Abgaben oder Steuern unterliegen oder unterlegen sind, sollten, sofern sie zur späteren Ausfuhr bestimmt sind, in Zolllager zugelassen werden, um Befreiung von diesen inländischen Abgaben und Steuern oder deren Erstattung zu bewirken.
Zulässige Behandlungen Jeder Person, die das Verfügungsrecht über die eingelagerten Waren hat, ist aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, zu gestatten:
die eingelagerten Waren zu besichtigen;
Muster oder Proben zu entnehmen, gegebenenfalls gegen Entrichtung der Einfuhrzölle und -steuern;
die eingelagerten Waren jeder Behandlung zu unterziehen, die zu ihrer Erhaltung erforderlich ist; und
die eingelagerten Waren jeder anderen normalen Behandlung zu unterziehen, die der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder ihrer Vorbereitung für den Transport dient, wie dem Teilen oder Zusammenstel- len von Paketstücken, dem Zusammenstellen und Einordnen (Tarifierung) von Waren sowie dem Umpacken.
Lagerdauer Der Zoll setzt die Höchstlagerdauer unter Berücksichtigung der Handelsbedürfnisse fest; für unverderbliche Waren beträgt sie in jedem Fall mindestens ein Jahr.
Eigentumsübertragung Das Eigentum an eingelagerten Waren muss übertragen werden können.
Beschädigung der Waren Im Zolllager eingelagerte, durch Unfall oder höhere Gewalt zerstörte oder untergegangene Waren müssen im Hinblick auf ihre Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr verzollt werden können, als ob sie in diesem Zustand eingeführt worden wären, sofern die Zerstörung oder der Untergang dem Zoll hinreichend nachgewiesen wird.
Auslagerung der Waren 1.14 Norm Jede Person, die das Verfügungsrecht über die Waren hat, ist befugt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der im Einzelfall geltenden Bedingungen und Formalitäten zur Verbringung in ein anderes Zolllager oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren auszulagern. Das innerstaatliche Recht setzt das Verfahren fest, das anwendbar ist, wenn die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgelagert werden.
Schliessung eines Zolllagers 1.16 Norm Im Falle der Schliessung eines Zolllagers müssen die betroffenen Personen über eine ausreichende Frist verfügen, um ihre Waren in ein anderes Zolllager verlegen oder sie in ein anderes Zollverfahren überführen zu können, sofern die im Einzelfall Freizonen F1./E1. «Freizone»: derjenige Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem in der Regel davon ausgegangen wird, dass die dorthin verbrachten Waren sich im Hinblick auf die Einfuhrzölle und -steuern nicht im Zollgebiet befinden.
Für die Freizonen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Errichtung und Kontrolle Das innerstaatliche Recht legt die Voraussetzungen für die Errichtung von Freizonen, die Kategorien der dort zugelassenen Waren und die Behandlungen fest, denen die Waren während ihres Verbleibs in einer Freizone unterzogen werden dürfen. Der Zoll legt die Voraussetzungen für die Zollüberwachung fest, einschliesslich der Anforderungen, die hinsichtlich der Planung, Errichtung und Einrichtung der Freizonen erfüllt sein müssen. Der Zoll ist berechtigt, die in einer Freizone befindlichen Waren jederzeit zu kontrollieren.
Zulassung der Waren Die Zulassung von Waren in einer Freizone ist nicht nur für die unmittelbar aus dem Ausland eingeführten, sondern auch für die aus dem Zollgebiet der betreffenden Vertragspartei kommenden Waren gestattet. Die Zulassung von aus dem Ausland kommenden Waren in einer Freizone darf nicht deshalb verweigert werden, weil die einzuführenden Waren anderen Verboten oder Einschränkungen unterliegen als denen, die: – die öffentliche Moral, Ordnung, Sicherheit, Hygiene oder Gesundheit betreffen oder auf pflanzenschutzrechtlichen oder tierärztlichen Erwägungen beruhen; oder – sich auf den Schutz von Patenten, Marken und Urheber- und Nutzungsrechten beziehen; und zwar ohne Rücksicht auf Menge, Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland. Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten nur in speziell dafür eingerichteten Freizonen zugelassen werden. In einer Freizone zugelassene Waren, die bei der Ausfuhr in den Genuss der Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern oder der Rückerstattung der Einfuhrzölle und -steuern kommen, kommen unmittelbar nach ihrer Verbringung in die Freizone in den Genuss der Befreiung oder der Rückerstattung. In einem Freilager zugelassene Waren, die bei der Ausfuhr in den Genuss der Befreiung von den internen Zöllen und Steuern oder der Rückerstattung der internen Zölle und Steuern kommen, kommen nach ihrer Verbringung in die Freizone in den Genuss der Befreiung oder der Rückerstattung. 2.9 Empfohlene Praktik Der Zoll sollte für die unmittelbar aus dem Ausland in eine Freizone verbrachten Waren keine Zollanmeldung verlangen, wenn die notwendigen Angaben zu den Waren bereits auf deren Begleitdokumenten figurieren.
Sicherstellung Der Zoll sollte für die Zulassung von Waren in eine Freizone keine Sicherstellung verlangen.
Zulässige Behandlungen Die in einer Freizone zugelassenen Waren müssen jeder Behandlung unterzogen werden können, die zu ihrer Erhaltung erforderlich ist bzw. der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder ihrer Vorbereitung für den Transport dient, wie dem Teilen oder Zusammenstellen von Paketstücken, dem Zusammenstellen und Einordnen (Tarifierung) von Waren sowie dem Umpacken. Wenn die zuständigen Behörden akzeptieren, dass in einer Freizone Veredelungen oder Verarbeitungen vorgenommen werden, bestimmen sie ausdrücklich die Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden dürfen; sie tun dies entweder in allgemeiner oder in detaillierter Form bzw. in einer kombinierten Form, und zwar entweder in einem Reglement, das für die ganze Freizone gilt, oder in der Bewilligung, die sie dem Unternehmen, das die Behandlungen vornimmt, ausstellen.
Waren, die in der Freizone verbraucht werden Das innerstaatliche Recht nennt die Fälle, in denen die in Freizonen verbrauchten Waren abgabenfrei eingeführt werden dürfen, und bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware in den Genuss dieser Befreiung kommt.
Verbleibsdauer Ausser in Ausnahmefällen ist die Dauer des Verbleibens von Waren in einer Freizone zeitlich unbefristet.
Eigentumsübertragung 2.15 Norm Das Eigentum an Waren, die in einer Freizone zugelassen sind, muss übertragen werden können.
Entfernen der Waren 2.16 Norm Die in einer Freizone zugelassenen oder hergestellten Waren müssen ganz oder teilweise entfernt und in eine andere Freizone verlegt oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden können, sofern die im Einzelfall verlangten Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind. 2.17 Norm Damit die Waren eine Freizone verlassen können, braucht es nur die Zollanmeldung, die normalerweise verlangt wird, damit diese Waren in das für sie bestimmte Zollverfahren übergeführt werden können. 2.18 Empfohlene Praktik Muss dem Zoll für Waren, die beim Verlassen einer Freizone direkt an ihren Bestimmungsort im Ausland verbracht werden, ein Dokument vorgelegt werden, so sollte dieses nicht ausführlicher sein müssen als die Begleitpapiere.
Festsetzung von Zöllen und Steuern 2.19 Norm Das innerstaatliche Recht legt den massgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung von Wert und Menge der Waren fest, die beim Verlassen einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden können, sowie die Sätze für die Einfuhrzölle und -steuern bzw. für die internen Zölle und Steuern, die fallweise anwendbar sind.
2.20 Norm Das innerstaatliche Recht bestimmt die Einzelheiten der Festlegung der Einfuhrzölle und -steuern bzw. der internen Zölle und Steuern, die im Einzelfall für die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagten Waren gelten, nachdem diese in einer Freizone verschiedenen Behandlungen oder Veredelungen unterzogen worden sind.
Schliessung einer Freizone 2.21 Norm Bei der Schliessung einer Freizone müssen die betroffenen Personen über eine ausreichende Frist verfügen, um ihre Waren in eine andere Freizone verlegen oder sie in ein anderes Zollverfahren überführen zu können, sofern die im Einzelfall Besondere Anlage E Transit Zolltransit F1./E3. «Kontrollzollstelle»: die Zollstelle, der ein «zugelassener Versender» oder «zugelassener Empfänger» oder mehrere von ihnen unterstellt sind, und die zu diesem Zweck für sämtliche Zolltransitverfahren eine besondere Kontrollfunktion ausübt; F2./E6. «Abgangszollstelle»: jede Zollstelle, bei der ein Zolltransitverfahren beginnt; F3./E7. «Bestimmungszollstelle»: jede Zollstelle, bei der ein Zolltransitverfahren endet; F4./E1. «zugelassener Empfänger»: die Person, die vom Zoll ermächtigt wurde, in ihren Räumlichkeiten Waren direkt entgegenzunehmen, ohne diese bei der Bestimmungszollstelle gestellen zu müssen; F5./E2. «zugelassener Versender»: die Person, die vom Zoll ermächtigt wurde, von ihren Räumlichkeiten aus Waren direkt zu versenden, ohne sie bei der Abgangszollstelle gestellen zu müssen; F6./E5. «Zolltransitverfahren»: die Beförderung von Waren im Transitverfahren, von der Abgangs- zur Bestimmungszollstelle; F7./E4. «Zolltransit»: das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, die unter Zollüberwachung von einer Zollstelle zur andern befördert werden; F8./E8. «Beförderungseinheit»:
die Behälter mit einer Kapazität von einem Kubikmeter oder mehr, einschliesslich des herausnehmbaren Aufbaus;
die Strassenfahrzeuge, einschliesslich der Anhänger und Sattelanhänger;
die Bahnwaggons;
die Leichter, Lastkähne und anderen Boote; und
die Luftfahrzeuge.
Der Zolltransit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Der Zoll bewilligt auf seinem Gebiet die Beförderung von Waren im Zolltransit:
von einer Eingangs- zu einer Ausgangszollstelle;
von einer Eingangs- zu einer internen Zollstelle;
von einer internen Zollstelle zu einer Ausgangszollstelle; und
von einer internen Zollstelle zu einer anderen internen Zollstelle.
Die im Zolltransit beförderten Waren sind nicht abgabepflichtig, sofern die vom Zoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und eine gegebenenfalls vorgeschriebene Sicherheit geleistet wurde. Das innerstaatliche Recht bezeichnet die Personen, die gegenüber dem Zoll für die Erfüllung der Zolltransitverpflichtungen verantwortlich sind, damit insbesondere sichergestellt ist, dass die Waren gemäss den vom Zoll festgelegten Bedingungen an der Bestimmungszollstelle in unverändertem Zustand gestellt werden können. 1.5. Empfohlene Praktik Der Zoll sollte den Status eines zugelassenen Versenders oder eines zugelassenen Empfängers gewähren, sobald er sich vergewissert hat, dass die betreffenden Personen die von ihm festgelegten Bedingungen dafür erfüllen.
Formalitäten bei der Abgangszollstelle
a) Zollanmeldung zum Zolltransit Jedes Handels- oder Frachtpapier, das eindeutig die geforderten Angaben enthält, wird als beschreibender Teil der Zollanmeldung für den Zolltransit akzeptiert; auf dem Dokument wird ein entsprechender Vermerk angebracht. Der Zoll sollte als Zollanmeldung für den Zolltransit jedes Handels- oder Frachtpapier akzeptieren, das sich auf die betreffende Sendung bezieht und die von ihm festgelegten Bedingungen erfüllt. Auf dem Dokument wird ein entsprechender Vermerk angebracht.
b) Verschluss und Identifizierung der Sendungen 1.8 Norm Die Abgangszollstelle ergreift alle erforderlichen Massnahmen, damit die Bestimmungszollstelle die Sendung identifizieren und gegebenenfalls unerlaubte Veränderungen nachweisen kann.
Vorbehaltlich der Bestimmungen anderer internationaler Übereinkommen sollte der Zoll nicht generell vorschreiben, dass die Beförderungseinheiten vorgängig zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss ermächtigt sein müssen. Wird eine Sendung in einer Beförderungseinheit mit obligatorischen Zollverschlüssen verbracht, so werden diese daran angebracht, sofern die Beförderungseinheit so gebaut und beschaffen ist, dass:
Zollverschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
keine Waren aus den verschlossenen Teilen der Beförderungseinheit entnommen oder in sie eingeführt werden können, ohne sichtbare Aufbruchspuren zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen;
sie keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden könnten; und
ihre Laderäume für Kontrollen der Zollbehörden leicht zugänglich sind.
Der Zoll entscheidet, ob sich die Beförderungseinheiten für einen sicheren Zolltransit eignen. 1.11 Empfohlene Praktik Wenn die Begleitpapiere eine sichere Identifikation der Waren gestatten, sollte die Beförderung im Allgemeinen ohne Zollverschluss erfolgen. Ein Zollverschluss kann jedoch verlangt werden, wenn: – die Abgangszollstelle dies wegen bestehender Risiken verlangt; – das Zolltransitverfahren dadurch insgesamt vereinfacht wird; oder – ein internationales Übereinkommen dies vorsieht. Muss eine Sendung grundsätzlich unter Zollverschluss befördert werden und kann die Beförderungseinheit nicht wirksam verschlossen werden, so wird die Identifikation folgendermassen sichergestellt, damit unerlaubte Veränderungen leicht nachweisbar sind: – durch die vollständige Überprüfung der Waren und den Vermerk des Prüfungsergebnisses auf dem Transitpapier; – durch das Anbringen von Zollverschlüssen auf jedem Paket; – durch die genaue Beschreibung der Waren, mit Bezug auf Warenmuster, Pläne, Zeichnungen, Fotografien oder jedes andere vergleichbare Mittel, das dem Transitpapier beigelegt wird; – durch die Festlegung einer bestimmten Route und durch die Festsetzung von Fristen, die genau eingehalten werden müssen; oder – durch die zollamtlich begleitete Beförderung.
Der Entscheid, die Beförderungseinheit von der Verschlusspflicht zu entheben, obliegt jedoch ausschliesslich dem Zoll. Wenn der Zoll für den Zolltransit eine Frist festlegt, muss diese so bemessen sein, dass das Transitverfahren innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann. Auf Ersuchen der betreffenden Person sollte der Zoll die Frist verlängern, sofern er die vorgebrachten Gründe für stichhaltig erachtet. Folgende Massnahmen werden vom Zoll nur vorgeschrieben, wenn er dies für unerlässlich erachtet:
obligatorische Beförderung der Waren auf einer bestimmten Route; oder
obligatorische Beförderung der Waren unter zollamtlicher Begleitung.
Zollverschlüsse 1.16 Norm Die Zollverschlüsse für den Zolltransit müssen die Mindestanforderungen erfüllen, die im Anhang zu diesem Kapitel beschrieben sind. 1.17 Empfohlene Praktik Die Zollverschlüsse und die vom ausländischen Zoll angebrachten Kennzeichen sollten für das Zolltransitverfahren akzeptiert werden, es sei denn: – sie werden als unzureichend erachtet; – sie bieten nicht die gewünschte Sicherheit; oder – der Zoll nimmt eine Überprüfung der Waren vor. Wurden ausländische Zollverschlüsse in einem Zollgebiet akzeptiert, so sollten sie dort den gleichen Rechtsschutz geniessen wie inländische Zollverschlüsse. 1.18 Empfohlene Praktik Die Zollstellen, welche die Zollverschlüsse überprüfen oder die Waren untersuchen, sollten das Ergebnis ihrer Überprüfung auf dem Transitpapier festhalten.
Formalitäten während der Beförderung Eine Änderung der Bestimmungszollstelle wird auch ohne Mitteilung akzeptiert, es sei denn, der Zoll schreibt vor, dass eine vorgängige Absprache erforderlich ist.
1.20 Norm Die Waren können ohne Bewilligung des Zolls von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, sofern allfällige Zollverschlüsse weder aufgebrochen noch verändert werden. 1.21 Empfohlene Praktik Der Zoll sollte die Beförderung von Waren im Zolltransit in einer Beförderungseinheit, die auch andere Waren enthält, gestatten, wenn er die Gewissheit hat, dass die Waren im Zolltransit identifiziert werden können und auch alle übrigen vom Zoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 1.22 Empfohlene Praktik Der Zoll sollte verlangen, dass die betroffene Person Unfälle oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die das Zolltransitverfahren direkt beeinträchtigen, der Zollstelle oder den nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich meldet.
Erledigung des Zolltransites 1.23 Norm Das innerstaatliche Recht knüpft keine andere Bedingung an die Erledigung eines Zolltransitverfahrens, als dass die Waren gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen und anzumelden sind; die Waren dürfen keine Veränderung erfahren haben, nicht verwendet worden sein und die Zollverschlüsse oder Kennzeichen müssen unversehrt sein. 1.24 Norm Sobald die Waren der Kontrolle der Bestimmungszollstelle unterstellt worden sind und feststeht, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, ergreift die Bestimmungszollstelle unverzüglich alle Massnahmen, die für die Erledigung des Zolltransitverfahrens erforderlich sind. 1.25 Empfohlene Praktik Das Missachten einer vorgeschriebenen Route oder einer festgesetzten Frist sollte nicht zur Erhebung allfälliger geschuldeter Zölle und Steuern führen, sofern alle anderen Bedingungen nach dem Ermessen des Zolls hinreichend erfüllt worden sind.
Internationale Zolltransitübereinkommen 1.26 Empfohlene Praktik Die Vertragsparteien sollten in Betracht ziehen, den internationalen Zolltransitübereinkommen beizutreten. Die Vertragsparteien, die diesen internationalen Übereinkommen nicht beitreten können, sollten den in diesem Kapitel enthaltenen Normen und empfohlenen Praktiken im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen, die sie zur Schaffung eines internationalen Zolltransitverfahrens abschliessen, Rechnung tragen.
Anhang
Mindestbedingungen, die Zollverschlüsse erfüllen müssen A. Die Zollverschlüsse müssen folgende Mindestbedingungen erfüllen: 1. Allgemeine Verschlussbedingungen: Die Zollverschlüsse müssen:
solide und haltbar sein;
rasch und einfach angebracht werden können;
leicht kontrollierbar und identifizierbar sein;
so beschaffen sein, dass es unmöglich ist, sie zu entfernen oder zu lösen oder unrechtmässige Manipulationen vorzunehmen, ohne Spuren zu hinterlassen;
so beschaffen sein, dass es unmöglich ist, denselben Verschluss mehrmals zu verwenden, ausser es handelt sich um Verschlüsse, die für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind (zum Beispiel gewisse elektronische Verschlüsse);
so beschaffen sein, dass die Kopie oder Fälschung möglichst erschwert wird. 2. Materielle Spezifikationen des Verschlusses:
Form und Masse des Verschlusses müssen so beschaffen sein, dass die Kennzeichen mühelos erkennbar sind;
die Ausmasse der in einem Verschluss angebrachten Lötösen müssen denjenigen des verwendeten Bandes entsprechen und so angeordnet sein, dass das Band gut hält, wenn der Verschluss geschlossen ist;
das verwendete Material muss schlagfest sein, um zufälligen Rissen und einer zu raschen Beschädigung (zum Beispiel durch die Einwirkung des Klimas oder von Chemikalien,) standzuhalten und um zu verhindern, dass unrechtmässige Manipulationen vorgenommen werden können, ohne Spuren zu hinterlassen;
die Wahl des Materials richtet sich nach dem angewandten Verschlusssystem. 3. Materielle Spezifikationen der Bänder:
die Bänder müssen solide und haltbar sowie gegenüber klimatischen Einflüssen und Korrosion genügend widerstandsfähig sein;
die Länge des verwendeten Bandes muss so berechnet werden, dass es unmöglich ist, einen plombierten Verschluss ganz oder teilweise zu öffnen, ohne den Verschluss oder das Band zu zerreissen oder sie sichtbar zu beschädigen;
die Wahl des Materials richtet sich nach dem angewandten Verschlusssystem.
4. Kennzeichen: Der Verschluss muss Kennzeichen aufweisen:
die darauf hinweisen, dass es sich um einen Zollverschluss handelt, und zwar dadurch, dass das Wort «Zoll» angebracht ist, vorzugsweise in einer der offiziellen Sprachen des Rates (Französisch oder Englisch);
in denen das Land angegeben ist, das den Verschluss angebracht hat, vorzugsweise mit Hilfe der Länderkennzeichen für Automobile im internationalen Verkehr;
dank denen die Zollstelle bestimmt werden kann, durch die oder unter deren Aufsicht der Verschluss angebracht wurde, zum Beispiel mithilfe vereinbarter Buchstaben oder Zahlen.
B. Die Verschlüsse, die von zugelassenen Versendern und anderen für den Zolltransit zugelassenen Personen angebracht wurden und die Zollsicherheit gewährleisten sollen, müssen eine materielle Sicherheit aufweisen, die mit derjenigen der vom Zoll angebrachten Verschlüsse vergleichbar ist; die Identifikation der Person, welche die Verschlüsse angebracht hat, muss anhand von Nummern auf dem Transitpapier möglich sein.
Besondere Anlage F Veredelung Passive Veredelung F1./E2. «passive Veredelung»: das Zollverfahren, mit dem Waren, die sich im Zollgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ins Ausland ausgeführt und anschliessend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können; F2./E1. «Veredelungserzeugnisse»: Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zum Zollverfahren der passiven Veredelung zugelassenen Waren im Ausland hergestellt worden sind.
Die passive Veredelung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
2.2 Empfohlene Praktik Die passive Veredelung sollte nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Waren in einem bestimmten Land bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert werden Die vorübergehende Ausfuhr von Waren für die passive Veredelung ist nicht dem Eigentümer der Waren vorbehalten.
Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung
a) Formalitäten vor der vorübergehenden Ausfuhr von Waren Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen es für die passive Veredelung einer vorgängigen Bewilligung bedarf, und bezeichnet die für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörden. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken.
Personen, die das Verfahren der passiven Veredelung häufig in Anspruch nehmen, sollten auf Ersuchen eine allgemeine Bewilligung erhalten. Die zuständige Behörde sollte den Ausbeutesatz eines Vorgangs der passiven Veredelung bestimmen, wenn sie dies für notwendig erachtet oder wenn dies den Vorgang erleichtert. Der Ausbeutesatz wird unter Angabe von Art, Menge und Beschaffenheit der verschiedenen Veredelungserzeugnisse festgelegt.
b) Massnahmen zur Feststellung der Identität Der Zoll bestimmt die Auflagen zur Feststellung der Identität der Waren für die passive Veredelung. Zu diesem Zweck werden die Art der Waren, der durchzuführende Vorgang und die Bedeutung der vorhandenen Interessen gebührend berücksichtigt.
Verbleib der Waren ausserhalb des Zollgebiets Der Zoll bestimmt für jeden einzelnen Fall die Frist für die Dauer der passiven Veredelung. 2.9 Empfohlene Praktik erachtet, sollte dieser die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern.
Einfuhr der Veredelungserzeugnisse Die Veredelungserzeugnisse müssen bei einer anderen Zollstelle eingeführt werden können als bei der Zollstelle, welche die Waren für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung veranlagt hat. Die Veredelungserzeugnisse müssen in einer oder in mehreren Sendungen eingeführt werden können. Auf Ersuchen des Bewilligungsinhabers bewilligen die zuständigen Behörden die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren, die zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden, sofern sie in unverändertem Zustand zurückgeschickt werden. Die Abgabenbefreiung gilt nicht für Einfuhrzölle und -steuern, für die bei der vorübergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung eine Rückerstattung oder ein Erlass gewährt wurde.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das innerstaatliche Recht die Wiedereinfuhr der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren verlangt, muss das Verfahren der passiven Veredelung mit der Zollanmeldung zur endgültigen Ausfuhr abgeschlossen werden können, sofern die dafür geltenden Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.
Zölle und Steuern auf den Veredelungserzeugnissen Das innerstaatliche Recht bestimmt, in welchem Mass die Veredelungserzeugnisse bei der Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr von Einfuhrzöllen und -steuern befreit werden und wie die Befreiung berechnet wird. 2.15 Norm Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern für Veredelungserzeugnisse gilt nicht für Zölle und Steuern, für die bei der vorübergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung eine Rückerstattung oder ein Erlass gewährt wurde. 2.16 Empfohlene Praktik Zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführte Waren, die im Ausland unentgeltlich ausgebessert worden sind, sollten unter vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können, und zwar unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen. 2.17 Empfohlene Praktik Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind. 2.18 Empfohlene Praktik Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Drittperson übertragen worden sind.
Drawback F1./E1. «Drawback»: Rückerstattung der Einfuhrzölle und -steuern unter Anwendung des Drawback-Verfahrens; F2./E3. «Ersatzwaren»: inländische oder eingeführte Waren, die nach Art, Beschaffenheit und technischen Merkmalen identisch sind mit den Waren, die dem Drawback-Verfahren unterstellt sind und sie ersetzen;
F3./E2. «Drawback-Verfahren»: Zollverfahren, bei dem bei der Warenausfuhr die Einfuhrzölle und -steuern, die für die Waren und die darin enthaltenen oder für die Herstellung verbrauchten Stoffe bereits entrichtet wurden, (ganz oder teilweise) erstattet werden.
Das Drawback-Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen das Drawback beantragt werden kann. 3.3 Empfohlene Praktik Das innerstaatliche Recht sollte Bestimmungen über die Anwendung des Drawback- Verfahrens enthalten, wenn die mit Einfuhrzöllen und -steuern belegten Waren durch äquivalente Waren ersetzt worden sind und diese für die Herstellung der ausgeführten Waren verwendet wurden.
Voraussetzungen 3.4 Norm Der Zoll setzt die Drawback-Zahlung nicht allein deshalb aus, weil der Importeur bei der Wareneinfuhr für die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gemeldet hat, dass er beabsichtige, bei der Ausfuhr das Drawback zu beantragen. Ebenso müssen die Waren nicht zwingend ausgeführt werden, wenn eine solche Erklärung bei der Einfuhr abgegeben wurde.
Dauer des Verbleibs der Waren im Zollgebiet 3.5 Empfohlene Praktik Wird für die Warenausfuhr eine Frist festgesetzt, nach deren Ablauf das Drawback- Verfahrens nicht mehr beantragt werden kann, so sollte die Frist auf Antrag und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert werden. 3.6 Empfohlene Praktik Die Verlängerung der Frist für Anträge auf Drawback sollte möglich sein, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet.
Drawback-Zahlung 3.7 Norm Das Drawback wird nach der Prüfung des Antrags so rasch als möglich bezahlt. 3.8 Empfohlene Praktik Das innerstaatliche Recht sollte für das Drawback die Zahlung auf elektronischem Weg vorsehen. 3.9 Empfohlene Praktik Das Drawback sollte auch bei der Lagerung der Waren in einem Zolllager oder bei deren Verbringung in eine Freizone erstattet werden, sofern die Waren zur späteren Ausfuhr bestimmt sind. 3.10 Empfohlene Praktik Für Waren, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeführt werden, sollte die Drawback-Zahlung auf Antrag periodisch erfolgen.
Besondere Anlage G Vorübergehende Verwendung Vorübergehende Verwendung F1./E1. «vorübergehende Verwendung»: das Zollverfahren, mit dem bestimmte Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck und innerhalb einer bestimmten Frist eingeführt werden und, von der normalen Wertminderung der Waren infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand für die Wiederausfuhr bestimmt sein.
Die vorübergehende Verwendung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Das innerstaatliche Recht zählt die Fälle auf, in denen die vorübergehende Verwendung gewährt werden kann. Waren, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind, sind ganz von den Einfuhrzöllen und -steuern befreit, ausser in den Fällen, in denen das innerstaatliche Recht nur eine teilweise Abgabenbefreiung vorsieht. Die vorübergehende Verwendung gilt nicht nur für Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern auch für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind. Die Waren sollten ohne Rücksicht auf das Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden. Die Waren dürfen während ihres Verbleibs im Zollgebiet den für ihre Erhaltung erforderlichen Behandlungen unterzogen werden.
Formalitäten, die vor der Zulassung zur vorübergehenden Verwendung zu erfüllen sind 1.7 Norm Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen für die vorübergehende Verwendung eine vorgängige Bewilligung erforderlich ist, und bezeichnet die für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken. Der Zoll sollte die Gestellung der Waren bei einer bestimmten Zollstelle nur dann verlangen, wenn dadurch die vorübergehende Verwendung der Waren vereinfacht wird. Der Zoll sollte die vorübergehende Verwendung ohne schriftliche Zollanmeldung bewilligen, wenn kein Zweifel besteht, dass die Waren wieder ausgeführt werden. Die Vertragsparteien sollten den Beitritt zu den internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ernsthaft prüfen, damit sie anstelle ihrer nationalen Zollpapiere und Sicherheitsleistungen die Zollpapiere und Sicherheiten der internationalen Organisationen annehmen können.
Massnahmen zur Feststellung der Identität Die vorübergehende Verwendung der Waren wird gewährt, sofern der Zoll die Gewissheit hat, dass er beim Abschluss des Verfahrens in der Lage ist, die Identität der Waren festzustellen. Zur Feststellung der Identität der Waren, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind, sollte der Zoll nur dann eigene Massnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen, wenn die Handelsmassnahmen nicht genügen.
Frist für die Wiederausfuhr Der Zoll bestimmt für jeden einzelnen Fall die Frist für die vorübergehende Verwendung. erachtet, sollte er die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern.
1.15 Empfohlene Praktik Können die vorübergehend eingeführten Waren wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden und ist die Beschlagnahme nicht auf Ersuchen einer Privatperson erfolgt, so sollte die Verpflichtung zur Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme ausgesetzt werden.
Übertragung der vorübergehenden Verwendung Der Zoll sollte auf Ersuchen hin die Übertragung der Bewilligung für die vorübergehende Verwendung auf jede andere Person als den Bewilligungsinhaber zulassen, wenn diese Person:
die vorgesehenen Bedingungen erfüllt; und
die Verpflichtungen des ursprünglichen Bewilligungsinhabers übernimmt.
Abschluss der vorübergehenden Verwendung 1.17 Norm Vorübergehend eingeführte Waren müssen über eine andere als die Einfuhrzollstelle wieder ausgeführt werden können. 1.18 Norm Vorübergehend eingeführte Waren müssen in einer oder in mehreren Sendungen wieder ausgeführt werden können. 1.19 Empfohlene Praktik Die vorübergehende Verwendung sollte durch Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren unterbrochen oder beendet werden können, sofern die im Einzelfall geltenden Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind. 1.20 Empfohlene Praktik Sind die geltenden Verbote und Einschränkungen für die vorübergehende Verwendung während der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers aufgehoben, so sollte der Zoll einem Antrag auf Beendigung durch Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgeben. 1.21 Empfohlene Praktik Ist eine Sicherheit durch Barhinterlage geleistet worden, so sollte die Rückerstattung von der Ausfuhrzollstelle vorgenommen werden können, auch wenn diese mit der Einfuhrzollstelle nicht identisch ist.
Fälle der vorübergehenden Verwendung
Vollständige Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern 1.22 Empfohlene Praktik Für die in den nachstehenden Anlagen des Übereinkommens vom 26. Juni 19903 über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) aufgeführten Waren sollte die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern gewährt werden: 1) «Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen» gemäss Anlage B.1; 2) «Berufsausrüstung» gemäss Anlage B.2; 3) «Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren» gemäss Anlage B.3; 4) «Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden» gemäss Anlage B.5; 5) «Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren» gemäss Anlage B.6; 6) «Werbematerial für den Fremdenverkehr» gemäss Anlage B.7; 7) «Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden» gemäss Anlage B.8; 8) «Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden» gemäss Anlage B.9; 9) «Beförderungsmittel» gemäss Anlage C; 10) «Tiere» gemäss Anlage D.
Teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern 1.23 Empfohlene Praktik Waren, die in der empfohlenen Praktik 22 nicht genannt werden, und Waren der empfohlenen Praktik 22, die nicht alle Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen, sollten mindestens unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.
Besondere Anlage J Besondere Verfahren Reisende F1./E5. «vorübergehende Verwendung»: das Zollverfahren, mit dem bestimmte Waren unter Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck und innerhalb einer bestimmten Frist eingeführt werden und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand für die Wiederausfuhr bestimmt sein; F2./E1. «Rot-Grün»-System: vereinfachte Zollkontrolle, die den Reisenden gestattet, zwischen zwei Arten von Durchgängen zu wählen. Der grün markierte Durchgang ist für Reisende bestimmt, die keine oder nur einfuhrabgabenfreie Waren mit sich führen, deren Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist. Der rot markierte Durchgang ist für die übrigen Reisenden bestimmt; F3./E4. «persönliche Gebrauchsgegenstände»: alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken ein- oder ausgeführten Waren; F4./E2. «Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch»: Strassenfahrzeuge (einschliesslich Zweiräder mit Motor) und Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch durch die betreffende Person ein- oder ausgeführt werden und nicht zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen Warenbeförderung mit oder ohne Entgelt verwendet werden; F5./E3. «Reisender»: 1. jede Person, die vorübergehend ins Hoheitsgebiet eines Staates einreist, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat («Auslandsbewohner»), oder dieses Hoheitsgebiet verlässt, sowie 2. jede Person, die das Hoheitsgebiet eines Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt («ausreisender Inlandsbewohner») oder ins Hoheitsgebiet ihres Landes zurückkehrt («zurückkehrender Inlandsbewohner»).
Die Zollerleichterungen für Reisende richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Zollerleichterungen werden den Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität gewährt.
Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen die Zollförmlichkeiten für Reisende erledigt werden können. Er bestimmt die Zuständigkeiten und den Standort dieser Zollstellen und legt die Öffnungszeiten fest; dabei nimmt er insbesondere auf die geografische Lage und den Umfang des Reiseverkehrs Rücksicht. Unter Vorbehalt der Einhaltung der geltenden Zollkontrollen wird Reisenden, die ihr eigenes Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch benutzen, bei der Ein- und Ausreise in der Regel gestattet, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen, ohne dass sie dafür aus dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel aussteigen Reisenden, die gewerblich genutzte Strassenfahrzeuge oder die Eisenbahn benutzen, sollte bei der Ein- und Ausreise in der Regel gestattet werden, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen, ohne dass sie dafür aus dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel aussteigen müssen. 1.6 Empfohlene Praktik Für die Zollkontrolle der Reisenden und die Zollveranlagung der mitgeführten Waren und gegebenenfalls ihrer zum privaten Gebrauch benutzten Beförderungsmittel sollte das «Rot-Grün»-System angewandt werden. Ungeachtet der gewählten Beförderungsart sollte für Zollzwecke keine Liste der Reisenden oder des von ihnen mitgeführten Gepäcks verlangt werden. Der Zoll sollte in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und den Unternehmen die vorgängig eingeholten, wenn möglich international standardisierten Angaben über Reisende verwenden, damit die Zollkontrolle der Reisenden und die Veranlagung der von ihnen mitgeführten Waren erleichtert werden.
Den Reisenden sollte gestattet werden, die mitgeführten Waren mündlich anzumelden. Der Zoll kann jedoch eine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung für die von den Reisenden mitgeführten Waren verlangen, wenn es sich um gewerbliche Ein- oder Ausfuhren handelt oder wenn der Wert oder die Menge der Waren die Höchstgrenzen nach innerstaatlichem Recht überschreitet. Eine körperliche Durchsuchung der Reisenden zu Zollzwecken wird nur in Ausnahmefällen und bei begründetem Verdacht auf Schmuggel oder auf andere strafbare Handlungen vorgenommen. In den nachstehend aufgeführten Fällen können die von den Reisenden mitgeführten Waren vor ihrer Überführung in ein entsprechendes Zollverfahren, ihrer Wiederausfuhr oder einer anderen Bestimmung nach innerstaatlichem Recht zu den vom Zoll festgelegten Bedingungen gelagert oder zurückbehalten werden: – auf Ersuchen des Reisenden; – wenn die betreffenden Waren nicht sofort einer Zollbehandlung zugeführt werden können; oder – wenn die übrigen Vorschriften dieses Kapitels auf diese Waren nicht anwendbar sind. Unbegleitetes Gepäck (d.h. Gepäck, das früher oder später als der Reisende eintrifft oder abgeht) wird nach dem auf mitgeführtes Gepäck anwendbaren Verfahren oder nach einem anderen vereinfachten Zollverfahren veranlagt. Jede befugte Person muss für einen Reisenden die Veranlagung von unbegleitetem Gepäck vornehmen können. Als Zollerleichterung für Reisende sollten pauschale Abgaben für Waren erhoben werden, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine Einfuhr gewerblicher Art und der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der Waren übersteigt nicht die im innerstaatlichem Recht festgesetzten Grenzen. 1.15 Empfohlene Praktik Wenn immer möglich sollten Kredit- oder Bankkarten als Zahlungsmittel für Zolldienstleistungen und für die Bezahlung von Zöllen und Steuern akzeptiert werden.
Einreise Reisende sollten mindestens folgende Mengen an Tabakwaren, Wein, Spirituosen und Parfüm frei von Einfuhrzöllen und -steuern einführen können:
200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 g;
2 Liter Wein oder 1 Liter Spirituosen;
¼ Liter Toilettenwasser und 50 g Parfüm.
Die Gewährung der für Tabakwaren und alkoholische Getränke vorgesehenen Erleichterungen kann auf Personen ab einem bestimmten Mindestalter beschränkt werden; Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als
Stunden im Ausland aufgehalten haben, können die Zollerleichterungen verweigert oder nur für kleinere Mengen gewährt werden. 1.17 Empfohlene Praktik Zusätzlich zu den Verbrauchsgütern, für die bis zu bestimmten Höchstmengen keine Einfuhrzölle und -steuern erhoben werden, sollten Reisende nichtgewerbliche Waren bis zu einem Gesamtwert von 75 Sonderziehungsrechten (SZR) abgabenfrei einführen dürfen. Für Personen unter einem bestimmten Alter oder Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden. 1.18 Norm Zurückkehrenden Inlandsbewohnern wird gestattet, ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände und ihre Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch, die sie vorgängig bei der Ausreise aus ihrem Land ausgeführt haben und die sich dort im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben, frei von Einfuhrzöllen und -steuern wieder einzuführen. Persönliche Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern werden ohne Vorlage von Zollpapieren oder Sicherheitsleistungen zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ausgenommen: – ihr Wert oder ihre Menge übersteigt die nach innerstaatlichem Recht festgelegten Höchstgrenzen; oder – es besteht nach Auffassung des Zolls für die Staatskasse die Gefahr eines Verlustes. 1.20 Norm Neben der Kleidung, den Toilettenartikeln und anderen offensichtlich persönlichen Gegenständen gelten als persönliche Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern insbesondere:
– persönlicher Schmuck; – Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen, Kassetten und Zubehör; – tragbare Vorführgeräte für Dias und Filme sowie eine angemessene Anzahl von Dias oder Filmen; – Ferngläser; – tragbare Musikinstrumente; – tragbare Tonwiedergabegeräte, einschliesslich Tonbandgeräte, CD-Player und Diktiergeräte mit Kassetten und Discs; – tragbare Rundfunkempfangsgeräte; – Mobiltelefone; – tragbare Fernsehgeräte; – tragbare Schreibmaschinen; – tragbare PC mit Zubehör; – tragbare Rechenmaschinen; – Kinderwagen; – Rollstühle für Menschen mit Behinderungen; – Sportgeräte und Sportausrüstungen. 1.21 Norm Ist für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Verwendung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die nach innerstaatlichem Recht festgesetzte Frist nicht überschritten werden darf. 1.22 Norm Auf Ersuchen des Reisenden und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert er die ursprünglich festgesetzte Frist für die vorübergehende Verwendung, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Grenze nicht überschritten werden darf. 1.23 Norm Auslandsbewohnern wird die vorübergehende Verwendung ihrer Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch gestattet. 1.24 Norm Der Treibstoff, der sich im Treibstoffbehälter eines Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch normalerweise befindet, ist von Einfuhrzöllen und -steuern befreit.
1.25 Norm Die Zollerleichterungen für Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch gelten für Beförderungsmittel, die den Auslandsbewohnern gehören oder die sie gemietet oder geliehen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie gleichzeitig mit dem Reisenden oder früher oder später als dieser eintreffen. 1.26 Empfohlene Praktik Der Zoll sollte für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch von den Auslandsbewohnern weder ein Zollpapier noch eine Sicherheit verlangen. 1.27 Empfohlene Praktik Werden Zollpapiere oder Sicherheiten für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch der Auslandsbewohner verlangt, so sollte der Zoll die standardisierten internationalen Dokumente und Sicherheiten akzeptieren. 1.28 Norm Ist für Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch der Auslandsbewohner die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Verwendung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Frist nicht überschritten werden darf. 1.29 Norm erachtet, verlängert er die ursprünglich festgesetzte Frist für die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch des Auslandsbewohners, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Grenze nicht überschritten werden darf. 1.30 Norm Ersatzteile, die für die Reparatur eines vorübergehend im Lande befindlichen Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch notwendig sind, werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Wiederausfuhr 1.31 Norm Die Zollbehörde bewilligt die Wiederausfuhr der von Auslandsbewohnern vorübergehend verwendeten Waren über eine andere Zollstelle als die Einfuhrzollstelle. 1.32 Norm Der Zoll verlangt von den Auslandsbewohnern nicht, dass sie ihre Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch oder ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände, die durch Unfall oder höhere Gewalt schwer beschädigt oder zerstört worden sind, wieder ausführen.
Ausreise 1.33 Norm Die für Ausreisende geltenden Zollförmlichkeiten müssen so einfach wie möglich sein. 1.34 Norm Reisende dürfen Waren zu gewerblichen Zwecken ausführen, sofern sie die notwendigen Formalitäten erfüllen und die gegebenenfalls fälligen Ausfuhrzölle und -steuern entrichten. 1.35 Norm Auf Ersuchen eines ausreisenden Inlandsbewohners ergreift der Zoll Massnahmen zur Feststellung der Identität bestimmter Gegenstände, wenn dadurch die Wiedereinfuhr ohne die Erhebung von Zöllen und Steuern erleichtert wird. 1.36 Norm Für persönliche Gebrauchsgegenstände und Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch, die ausreisenden Inlandsbewohnern gehören, werden für die Veranlagung zur vorübergehenden Ausfuhr nur in Ausnahmefällen Zollpapiere verlangt. 1.37 Empfohlene Praktik Ist die Sicherheit in Form einer Barhinterlage geleistet worden, so sollte sie von der Zollstelle zurückgezahlt werden können, über welche die Wiederausfuhr erfolgt, selbst wenn die Waren nicht über diese Zollstelle eingeführt worden sind.
Durchreisende 1.38 Norm Durchreisende, die den Transitbereich nicht verlassen, werden keiner Zollkontrolle unterzogen. Der Zoll kann jedoch in den Transitbereichen allgemeine Überwachungsmassnahmen vornehmen und gegebenenfalls Massnahmen treffen, wenn der Verdacht auf eine Zollwiderhandlung besteht.
Informationen über Zollerleichterungen für Reisende 1.39 Empfohlene Praktik Informationen über Zollerleichterungen für Reisende sollten in der oder den Amtssprachen des betreffenden Landes und in jeder anderen zweckdienlichen Sprache verfügbar sein.
Postverkehr F1./E1. «CN22/23»: spezielle Formulare für die Zollinhaltserklärung von Postsendungen, entsprechend den Ausführungen in der geltenden Akte des Weltpostvereins; F2./E3. «Postsendungen»: Brief- oder Paketpostsendungen, die von den Postdiensten oder in deren Auftrag befördert werden, entsprechend den Ausführungen in der geltenden Akte des Weltpostvereins; F3./E2. «Zollförmlichkeiten für Postsendungen»: alle Vorgänge, die von der betroffenen Partei und vom Zoll im Bereich des Postverkehrs auszuführen sind; F4./E5. «Weltpostverein»: die 1874 durch den Vertrag von Bern unter dem Namen «Allgemeiner Postverein» gegründete zwischenstaatliche Organisation, die seit 1878 die Bezeichnung «Weltpostverein (UPU)» trägt und seit 1948 eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist; F5./E4. «Postdienste»: öffentliche oder private Organisationen, die vom Staat bevollmächtigt sind, internationale Dienstleistungen gemäss der geltenden Akte des Weltpostvereins zu erbringen.
Die Zollförmlichkeiten für Postsendungen richten sich nach den Bestimmungen Das innerstaatliche Recht legt die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Zolls und der Postdienste bezüglich der Zollbehandlung von Postsendungen fest.
Zollveranlagung von Postsendungen Postsendungen werden so schnell wie möglich veranlagt.
a) Situation der Waren hinsichtlich des Zolls Die Ausfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr oder in einem Zollverfahren befinden.
Die Einfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden sollen.
b) Gestellung beim Zoll Der Zoll bestimmt gegenüber den Postdiensten die Postsendungen, die ihm bei der Ausfuhr zur Zollkontrolle zu gestellen sind, sowie die Modalitäten der Gestellung. Der Zoll verlangt bei der Ausfuhr keine Gestellung der Postsendungen zum Zweck der Zollkontrolle, es sei denn: – sie enthalten Waren, für die eine Ausfuhrbestätigung erforderlich ist; – sie enthalten Waren, die Ausfuhrverboten oder -beschränkungen oder Ausfuhrzöllen und -steuern unterliegen; – sie enthalten Waren, deren Wert die im innerstaatlichen Recht festgelegten Beträge übersteigt; oder – sie sind für eine auswahl- oder stichprobenweise Zollkontrolle ausgewählt worden. Der Zoll sollte in der Regel keine Gestellung der folgenden eingeführten Postsendungen verlangen:
Postkarten und Briefe, die lediglich persönliche Mitteilungen enthalten;
Blindensendungen;
Drucksachen, die keinen Einfuhrzöllen und -steuern unterliegen.
Veranlagung mit den Formularen CN22 oder CN23 oder einer Zollanmeldung Sind alle vom Zoll verlangten Angaben auf dem Formular CN22 oder CN23 und den Belegen ersichtlich, so gilt das Formular CN22 oder CN23 als Zollanmeldung, ausser in den folgenden Fällen: – Waren, deren Wert die im innerstaatlichen Recht festgelegten Beträge übersteigt; – Waren, die Ausfuhrverboten oder -beschränkungen oder Ausfuhrzöllen und -steuern unterliegen; – Waren, für die eine Ausfuhrbestätigung erforderlich ist; – Einfuhrwaren, die in ein anderes Zollverfahren als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen.
In diesen Fällen wird eine besondere Zollanmeldung verlangt.
Transit-Postsendungen Die Zollförmlichkeiten gelten nicht für Postsendungen im Transit.
Erhebung der Zölle und Steuern Der Zoll sieht möglichst einfache Vorschriften für die Erhebung der Zölle und Steuern auf Waren in Postsendungen vor.
Kapitel 5 Hilfsgütersendungen
F1./E1. «Hilfsgütersendungen» – Waren einschliesslich Fahrzeuge oder andere Beförderungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel, Kleider, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise, Material für die Klärung oder Speicherung von Wasser oder andere dringend benötigte Waren zur Hilfe für Opfer von Katastrophen; und – alles Material, Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, zu besonderen Zwecken abgerichtete Tiere, Verpflegung, Bedarfsgüter, persönliche Effekten und andere Waren, die für das Hilfspersonal bestimmt sind und ihm ermöglichen, seinen Auftrag zu erfüllen, oder ihm gestatten, während der Dauer seines Auftrags im Katastrophengebiet leben und arbeiten zu können.
5.1 Norm Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind. 5.2 Norm Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen für die Ausfuhr, den Transit, die vorübergehende Verwendung und die Einfuhr hat vorrangig zu erfolgen.
5.3 Norm Hilfsgütersendungen werden vom Zoll wie folgt behandelt: – Abgabe einer vereinfachten, provisorisch oder unvollständig ausgefüllten Zollanmeldung, sofern die Zollanmeldung innerhalb einer bestimmten Frist vervollständigt wird;
– Abgabe, Registrierung und Prüfung der Zollanmeldung und der Begleitpapiere vor dem Eintreffen der Waren und Freigabe der Waren bei deren Eintreffen; – Veranlagung ausserhalb der von der Verwaltung festgelegten Öffnungszeiten oder an einer anderen Stelle als der Zollstelle, unter gänzlichem Verzicht auf die Erhebung der normalerweise fälligen Gebühren; und – eine Prüfung der Waren oder eine Entnahme von Proben oder beides zusammen erfolgt nur im Ausnahmefall. 5.4 Empfohlene Praktik Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen sollte ohne Rücksicht auf das Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland der Waren erfolgen. 5.5 Empfohlene Praktik Bei Hilfsgütersendungen sollte darauf verzichtet werden, sie mit Ausfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlichen Charakters zu belegen; ebenso sollte auf die Erhebung der normalerweise fälligen Ausfuhrzölle und -steuern verzichtet werden. 5.6 Empfohlene Praktik Hilfsgüter, die eine Spende an eine anerkannte Organisation darstellen und von der Organisation oder unter deren Schirmherrschaft kostenlos abgegeben oder verteilt werden, sollten zoll- und steuerfrei eingeführt werden können und nicht mit Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlichen Charakters belegt werden.
Besondere Anlage K Ursprung Ursprungsregeln F1./E3. «Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung»: das Kriterium, wonach für die Bestimmung des Warenursprungs als Ursprungsland das Land gilt, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die als ausreichend angesehen wird, um der Ware ihre wesentliche Eigenschaft zu verleihen; F2./E1. «Ursprungsland der Waren»: das Land, in dem die Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, und zwar nach Kriterien, die für die Anwendung des Zolltarifs, der mengenmässigen Beschränkung sowie jeder anderen den Handel betreffenden Massnahme geschaffen worden sind; F3./E2. «Ursprungsregeln»: die besonderen Bestimmungen, die von einem Land zur Bestimmung des Warenursprungs angewendet werden und die auf Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Abkommen beruhen («Ursprungskriterien»).
Die Ursprungsregeln, die für die Durchführung der zollrechtlichen Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr erforderlich sind, richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Ursprungsregeln Waren, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, haben Ursprung in diesem Land. Als in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten ausschliesslich:
mineralische Erzeugnisse, die aus dem Boden des Landes, seinen Hoheitsgewässern oder seinem Meeresgrund gewonnen worden sind;
pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind;
lebende Tiere, die in dem Land geboren und aufgezogen worden sind;
Erzeugnisse, die von in dem Land lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die in dem Land erzielt worden sind;
Erzeugnisse der Hochseefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von Schiffen dieses Landes aus dem Meer gefangen worden sind;
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen des Landes ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die von oder aus dem Meeresgrund ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt; ij) Ausschuss und Abfälle, die bei Be- oder Verarbeitungsvorgängen anfallen, sowie Altwaren, die in dem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
Waren, die in dem Land ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a–ij genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
1.3 Empfohlene Praktik Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt, so sollte der Ursprung der Ware nach dem Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt werden. 1.4 Empfohlene Praktik Bei der Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung sollte das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren herangezogen werden. Wird das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung durch die Regel des prozentualen Wertanteils ausgedrückt, so sollten folgende Werte berücksichtigt werden: – bei den eingeführten Waren ihr Zollwert bei der Einfuhr oder bei den Waren unbestimmten Ursprungs der erste feststellbare, im Hoheitsgebiet des Herstellungslandes dafür gezahlte Preis; und – bei den daraus hergestellten Waren nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts entweder der Ab-Werk-Preis oder der Ausfuhrpreis. 1.6 Empfohlene Praktik Nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitungsvorgänge sollten Arbeitsvorgänge gelten, die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen, insbesondere solche, die ausschliesslich aus einem oder mehreren der folgenden Vorgänge bestehen:
a) Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während ihres Transports oder ihrer Lagerung erforderlich sind;
Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken;
einfache Zusammensetzungsarbeiten;
Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermischten Waren unterscheiden.
Sonderfälle der Ursprungsbestimmung Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen, die zusammen mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen zu benutzen sind, sollten beurteilt werden, als ob sie den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge hätten, sofern sie eingeführt und normalerweise mit diesen verkauft werden und nach Art und Zahl deren normaler Ausrüstung entsprechen. Auf Antrag des Importeurs sollten zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren, die in mehreren Sendungen eingeführt werden, für die Ursprungsbestimmung als Einheit behandelt werden, wenn sie aus beförderungs- oder herstellungstechnischen Gründen nicht in einer einzigen Sendung eingeführt werden können. Für die Ursprungsbestimmung sollte davon ausgegangen werden, dass die Verpackungen den gleichen Ursprung wie die in ihnen enthaltenen Waren haben, sofern das innerstaatliche Recht des Einfuhrlandes nicht verlangt, dass die Verpackungen für tarifliche Zwecke gesondert anzumelden sind; in diesem Fall sollte deren Ursprung unabhängig von dem der Waren bestimmt werden. In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass die Verpackungen den Ursprung der Waren haben, sollten für die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere bei Anwendung der Methode des Prozentanteils, nur die Verpackungen berücksichtigt werden, in denen die Waren gewöhnlich im Einzelhandel verkauft werden. Für die Bestimmung des Ursprungs von Waren werden Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die bei ihrer Be- oder Verarbeitung verwendet werden, nicht berücksichtigt.
Regel der direkten Beförderung Liegen Bestimmungen vor, die eine direkte Beförderung der Waren ab dem Ursprungsland vorschreiben, so sollten insbesondere aus geografischen Gründen (zum Beispiel bei Ländern ohne Meeresküste) sowie bei Waren, die in Drittländern unter Zollüberwachung verbleiben (zum Beispiel Waren, die auf Ausstellungen oder Messen ausgestellt oder in Zolllager verbracht werden), Abweichungen zugelassen werden.
Auskünfte über Ursprungsregeln Änderungen der Ursprungsregeln oder ihrer Anwendungsmodalitäten treten erst nach Ablauf einer ausreichenden Frist in Kraft, damit die interessierten Personen sowohl auf den Ausfuhrmärkten als auch in den Lieferländern Gelegenheit haben, den neuen Bestimmungen Rechnung zu tragen.
Ursprungsnachweise F1./E5. «Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung»: eine von einer Behörde oder zugelassenen Stelle vorschriftsgemäss ausgestellte Bescheinigung, die bestätigt, dass die darin bezeichneten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um nach einem bestimmten Gebiet bezeichnet zu werden (Champagner, Portwein, Parmesankäse usw.); F2./E1. «Ursprungszeugnis»: ein bestimmtes Formular, das es ermöglicht, die Identität der Waren festzustellen, und auf dem die zur Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, dass die in dem Zeugnis aufgeführten Waren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Das Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Produzenten, Lieferanten, Exporteurs oder einer anderen zuständigen Person enthalten; F3./E2. «beglaubigte Ursprungserklärung»: eine «Ursprungserklärung», die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle beglaubigt ist; F4./E3. «Ursprungserklärung»: eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Produzenten, Lieferanten, Exporteur oder von einer anderen zuständigen Person auf der Warenrechnung oder auf einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird; F5./E4. «Ursprungsnachweis»: ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung.
Die Voraussetzungen, unter denen Nachweise des Ursprungs von Waren verlangt, ausgestellt oder erteilt werden, richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist 2.2 Empfohlene Praktik Ein Ursprungsnachweis sollte nur verlangt werden, wenn er für die Anwendung von Zollpräferenzen, von einseitig oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen getroffenen Wirtschafts- oder Handelsmassnahmen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit erforderlich ist. 2.3 Empfohlene Praktik In den folgenden Fällen sollte kein Ursprungsnachweis verlangt werden:
bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder von Reisenden im Gepäck mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 100 US-Dollar nicht übersteigt;
bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von 60 US-Dollar nicht übersteigt;
bei Waren, die vorübergehend eingeführt werden;
bei Waren, die im Zolltransitverfahren befördert werden;
bei Waren, die von einem Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung begleitet werden, sowie bei bestimmten anderen Waren, wenn es wegen der Bedingungen, welche die Lieferländer im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen über diese Waren erfüllen müssen, unnötig ist, einen Ursprungsnachweis zu verlangen.
Werden mehrere Warensendungen nach Buchstabe a oder b gleichzeitig vom gleichen Absender auf demselben Beförderungsweg an den gleichen Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert. 2.4 Empfohlene Praktik Die Vorschriften für die Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist, sollten, wenn sie einseitig festgelegt worden sind, mindestens alle drei Jahre überprüft werden, um festzustellen, ob sie den veränderten Bedingungen in Wirtschaft und Handel, die sie erforderlich machten, noch entsprechen. Von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes sollte nur dann ein Nachweis verlangt werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Verdacht auf Betrug haben.
Anwendung und Form der verschiedenen Ursprungsnachweise
a) Ursprungszeugnis Form und Inhalt Bei der Überarbeitung bestehender oder der Ausarbeitung neuer Formulare für das Ursprungszeugnis sollten sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II und der Hinweise in Anhang III nach dem Musterformular in Anhang I dieses Kapitels richten. Die Vertragsparteien, die ihre Formulare für das Ursprungszeugnis dem Mustervordruck in Anhang I dieses Kapitels angepasst haben, sollten dies dem Generalsekretär des Rates mitteilen.
Zu verwendende Sprachen 2.7 Empfohlene Praktik Die Formulare für das Ursprungszeugnis sollten in der oder den vom Ausfuhrland gewählten Sprache(n) gedruckt werden und, falls dies weder die englische noch die französische Sprache ist, auch in englischer oder französischer Sprache. Wenn das Ursprungszeugnis in einer Sprache ausgefüllt worden ist, die keine Sprache des Einfuhrlandes ist, sollten dessen Zollbehörden in der Regel keine Übersetzung der Angaben im Ursprungszeugnis verlangen.
Behörden oder Stellen, die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind Die Vertragsparteien, die dieses Kapitel annehmen, teilen in der Notifikation ihrer Annahme oder später mit, welche Behörden oder Stellen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind. Werden die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern über ein Drittland eingeführt, so sollten die Ursprungszeugnisse von den Behörden oder Stellen, die in diesem Drittland zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind, aufgrund eines vorher im Ursprungsland der Waren ausgestellten Ursprungszeugnisses ausgestellt werden. 2.11 Empfohlene Praktik Die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugten Behörden oder Stellen sollten die Anträge für die von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse oder die Kontrollexemplare dieser Ursprungszeugnisse mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Andere Nachweise als das Ursprungszeugnis 2.12 Empfohlene Praktik Wird ein Ursprungsnachweis verlangt, so sollte in den folgenden Fällen eine Ursprungserklärung akzeptiert werden:
bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 500 US-Dollar nicht übersteigt;
bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von 300 US-Dollar nicht übersteigt.
Werden mehrere Warensendungen nach Buchstabe a oder b gleichzeitig vom gleichen Absender auf demselben Beförderungsweg an den gleichen Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert.
Sanktionen Personen, die zur Erlangung eines Ursprungsnachweises ein Dokument mit falschen Angaben ausstellen oder ausstellen lassen, werden mit Sanktionen belegt.
Prüfung der Ursprungsnachweise F1./E1. «Ursprungszeugnis»: ein bestimmtes Formular, das es ermöglicht, die Identität der Waren festzustellen, und auf dem die zur Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, dass die in dem Zeugnis aufgeführten Waren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Das Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Produzenten, Lieferanten, Exporteurs oder einer anderen zuständigen Person enthalten; F2./E2. «beglaubigte Ursprungserklärung»: eine Ursprungserklärung, die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle beglaubigt ist; F3./E3. «Ursprungserklärung»: eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Produzenten, Lieferanten, Exporteur oder von einer anderen zuständigen Person auf der Warenrechnung oder auf einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird; F4./E4. «Ursprungsnachweis»: ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe bei der Kontrolle der Ursprungsnachweise richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.
Gegenseitigkeit Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der um eine Kontrolle nachgesucht wird, muss dem Gesuch nicht stattgeben, wenn die zuständige Behörde der gesuchstellenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage ist, die geforderte Unterstützung zu gewähren.
Antrag auf Prüfung 3.3 Empfohlene Praktik Die Zollverwaltung einer Vertragspartei, die dieses Kapitel angenommen hat, kann bei der zuständigen Behörde einer andern Vertragspartei, die dieses Kapitel ebenfalls angenommen hat und in deren Hoheitsgebiet ein Ursprungsnachweis ausgestellt worden ist, um Kontrolle des Dokuments nachsuchen:
wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen;
wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Dokument bestehen;
im Sinne einer Stichprobe.
3.4 Norm Kontrollgesuche im Sinne von Stichproben nach der oben genannten empfohlenen Praktik 3 Buchstabe c sind als solche zu formulieren und beschränken sich auf das erforderliche Minimum für die Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle. 3.5 Norm Das Kontrollgesuch:
enthält die Gründe, weshalb die gesuchstellende Zollbehörde die Echtheit der vorgelegten Dokumente oder die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben anzweifelt, ausser es handelt sich um ein Kontrollgesuch im Sinne einer Stichprobe;
präzisiert bei Bedarf die im Einfuhrland geltenden Ursprungsregeln für Waren und erteilt allenfalls zusätzliche Informationen, die das betreffende Land gewünscht hat;
wird ergänzt mit dem Ursprungsnachweis, der geprüft werden muss, oder einer Fotokopie desselben, sowie allfälligen weiteren Papieren wie Rechnungen, Korrespondenz usw., welche die Prüfung erleichtern können.
3.6 Norm Erhält die zuständige Behörde von einer Vertragspartei, die dieses Kapitel angenommen hat, ein Ersuchen um Kontrolle, so leistet sie dem Begehren Folge, indem sie die angeforderte Kontrolle selber vornimmt oder die Abklärungen entweder anderen Verwaltungsbehörden oder befugten Stellen überträgt. 3.7 Norm Die ersuchte Behörde beantwortet die Fragen, welche die ersuchende Zollbehörde im Ersuchen um Kontrolle gestellt hat, und liefert alle weiteren sachdienlichen Informationen. 3.8 Norm Die Kontrollersuchen werden innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten behandelt. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen, so informiert sie die ersuchende Zollverwaltung. 3.9 Norm Das Kontrollersuchen sollte innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, die ausser in ausserordentlichen Fällen nicht länger als ein Jahr sein sollte, gerechnet vom Datum der Vorlage des Dokuments bei der Zollstelle der ersuchenden Vertragspartei an.
Freigabe der Waren 3.10 Norm Das Kontrollersuchen ist kein Hinderungsgrund für eine Freigabe der Waren, sofern diese nicht mit Einfuhrverboten oder -beschränkungen belegt sind und kein Verdacht auf Fälschung besteht.
Verschiedene Bestimmungen 3.11 Norm Auskünfte, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels erteilt werden, gelten als vertraulich und dürfen nur für Zollzwecke verwendet werden. 3.12 Norm Die Papiere, die eine Kontrolle der von den zuständigen Behörden oder befugten Stellen ausgestellten Ursprungsnachweise ermöglichen, sind bei den erwähnten Behörden oder Stellen während einer genügend langen Zeit von mindestens zwei Jahren ab dem Ausstellungsdatum der Nachweise aufzubewahren. 3.13 Norm Die Vertragsparteien, die dieses Kapitel annehmen, bestimmen die Behörden, die zur Entgegennahme von Kontrollersuchen berechtigt sind, und geben die Adresse dem Generalsekretär des Rates bekannt. Der Generalsekretär des Rates leitet die entsprechenden Informationen an die anderen Vertragsparteien weiter, die dieses Kapitel angenommen haben.
Anhang I 1. Exporter (name, address, country2. Number – Numéro – Nummer Exportateur (nom, adresse, pays) Exporteur (Name, Adresse, Land) 3. Consignee (name, address, country) CERTIFICATE OF ORIGIN Destinataire (nom, adresse, pays) Empfänger (Name, Adresse, Land) CERTIFICAT D’ORIGINE URSPRUNGSZEUGNIS 4. Particulars of transport (where required) Renseignements relatifs au transport (le cas échéant) Angaben über die Beförderung (sofern verlangt) 5. Marks & Numbers: 6. Gross weight 7. Number and kind of packages: Poids brut Description of the goods Bruttogewicht Marques et numéros: Nombre et nature des colis: Désignation des marchandises Zeichen und Nummern: Anzahl und Art der Packstücke: Warenbezeichnung 8. Other information It is hereby certified that the above- Autres renseignements mentioned goods originate in: Weitere Angaben Il est certifié par la présente que les marchandises mentionnées ci-dessus sont originaires de: Hiermit wird bescheinigt, dass die oben erwähnten Waren folgenden Ursprung haben:
CERTIFYING BODY ORGANISME AYANT DELIVRE LE CERTIFICAT AUSSTELLENDE BEHÖRDE Place and date of issue Lieu et date de délivrance Ausstellungsort und -datum Authorised signature Signature autorisée Rechtsgültige Unterschrift Stamp – Timbre – Stempel …………………………………………… Anhang II Anmerkungen 1. Das Ursprungszeugnis sollte das internationale Format ISO/A4 (210 × 297 mm) haben. Das Formular ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von
mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen das Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien das Vielfache von2,54 mm sein. Die Anordnung muss dem Rahmenformular der EWG nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Grösse der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, etwa wegen anderer als metrischer Masseinheiten, Merkmalen einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind. 2. Wird ein Antrag auf ein Ursprungszeugnis verlangt, so sollten die Formulare kompatibel sein, damit sie mit einem einzigen Durchschlag ausgefüllt werden können. 3. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festlegen. 4. Die Vorschriften, die der Aussteller des Ursprungszeugnisses einhalten muss, können auf der Rückseite des Formulars aufgedruckt werden. 5. Kann aufgrund eines gegenseitigen Verwaltungshilfeabkommens eine nachträgliche Zollkontrolle beantragt werden, so kann zu diesem Zweck auf der Rückseite des Zeugnisses ein entsprechendes Feld vorgesehen werden. 6. Die nachstehenden Hinweise beziehen sich auf die Felder des Musterformulars: Feld Nr. 1: Das Stichwort «Exporteur» kann durch «Absender», «Produzent», «Lieferant» usw. ersetzt werden. Feld Nr. 2: Das Stichwort «Original» neben dem Titel des Dokuments sollte nur auf einem Exemplar des Ursprungszeugnisses stehen. Sollte das Originalzeugnis verloren gehen, so wird auf dem Ersatzdokument neben dem Titel des Dokuments das Stichwort «Duplikat» vermerkt. Auf den weiteren Exemplaren des Originals oder Duplikats des Ursprungszeugnisses muss neben dem Titel des Dokuments der Vermerk «Kopie» angebracht werden. In diesem Feld ist ferner der Name (Logo, Emblem usw.) der ausstellenden Behörde einzutragen. Zudem sollte etwas Platz für amtliche Vermerke ausgespart werden. Feld Nr. 3: Die Angaben in diesem Feld können durch den Vermerk «auf Order» ersetzt werden, unter Umständen gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes. Feld Nr. 4: Dieses Feld kann insbesondere von der ausstellenden Behörde mit allfälligen zusätzlichen Informationen über das Beförderungsmittel, den Transportweg usw. ergänzt werden.
Feld Nr. 5: Müssen die verschiedenen Artikel nummeriert werden, so werden die Angaben in diesem Feld vorzugsweise am Rand oder am Zeilenanfang eingetragen. Man kann auch horizontale Linien anbringen, um «Zeichen und Nummern der Pakete» von «Anzahl und Art der Packstücke» und «Warenbezeichnung» abzuheben. Werden keine vertikalen Linien gezogen, so sind genügend grosse Abstände einzuhalten. Die Warenbezeichnung kann mit der Nummer der entsprechenden Position des Harmonisierten Systems ergänzt werden, vorzugsweise rechts in der Kolonne. Falls erforderlich, sind in diesem Feld die Angaben über die Ursprungskriterien einzutragen. Diese Angaben sollten durch eine vertikale Linie von den übrigen Informationen abgetrennt werden. Feld Nr. 6: Gewöhnlich sollte für die Identifikation der Waren das Bruttogewicht genügen. Feld Nr. 7: Dieses Feld ist reserviert für zusätzliche Angaben wie den Rauminhalt oder den Verweis auf andere Papiere (z.B. Handelsrechnung). Felder Nr. 6 Die übrigen Mengenangaben, die der Exporteur zur Erleichterung der und 7: Identifikation der Waren angibt, können im einen oder andern Feld eingetragen werden. Feld Nr. 8: In diesem Feld bringt die zuständige Behörde ihre Bestätigung an (Bestätigungswortlaut, Stempel, Unterschriften, Datum, Ausstellungsort usw.). Der genaue Wortlaut des Textes liegt im Ermessen der ausstellenden Behörde, der Wortlaut des Musterformulars dient lediglich als Beispiel. Unter Umständen kann dieses Feld auch eine unterzeichnete Erklärung des Exporteurs (oder des Lieferanten oder Herstellers) enthalten.
Anhang III Regeln, die bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses einzuhalten sind Die Regeln für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses und des allfälligen Antrags liegen, unter Berücksichtigung der vorgängigen Hinweise, im Ermessen der innerstaatlichen Behörden. Es könnte vielleicht dennoch notwendig sein, unter anderem die folgenden Bestimmungen vorzusehen: 1. Das Formular kann auf jede Art und Weise ausgefüllt werden, vorausgesetzt, die Einträge sind unlöschbar und leserlich. 2. Das Zeugnis und der allfällige Antrag dürfen weder Ausradierungen noch überschriebene Wörter aufweisen. Fehlerhafte Angaben müssen durchgestrichen und gegebenenfalls durch die richtigen Angaben ersetzt werden. Alle auf diese Weise vorgenommenen Änderungen müssen vom Autor bestätigt und von den zuständigen Behörden oder Stellen visiert werden. 3. Nicht verwendete Felder müssen durchgestrichen werden, damit jede weitere Ergänzung verunmöglicht wird. 4. Falls es das Exportgeschäft verlangt, können neben dem Original eine oder mehrere Kopien erstellt werden.