AS 2009 2411
Bundesbeschluss
über die Genehmigung der Weiterführung
des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf
Bulgarien und Rumänien
vom 13. Juni 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom14. März 20082,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) wird unbefristet weitergeführt.
Art. 2
Das Protokoll vom27. Mai 20084 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf Bulgarien und Rumänien wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
Art. 3
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 153a Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/716 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 20048 und vom27. Mai 20089 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen Nr. 574/7210 in ihrer angepassten Fassung;
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008
Personen, die in Bulgarien oder Rumänien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom27. Mai 200811 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter weiterführen.
Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Bulgarien und Rumänien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung
Art. 80a Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7113 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200415 und vom27. Mai 200816 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen Nr. 574/7217 in ihrer angepassten Fassung;
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200618 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 32 Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7119 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200421 und vom27. Mai 200822 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
AS 2006 995 Nr. 574/7223 in ihrer angepassten Fassung;
4. Bundesgesetz vom25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 89a Abs. 1
Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199925 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200426 und vom27. Mai 200827 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199328
Art. 25b Abs. 1
Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
AS 2006 995 Protokolle vom 26. Oktober 200430 und vom27. Mai 200831 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
6. Bundesgesetz vom18. März 199432 über die Krankenversicherung
Art. 95a Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7133 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200435 und vom 27. Mai 200836 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Nr. 1408/71 und Nr. 574/7237 in ihrer angepassten Fassung;
7. Bundesgesetz vom20. März 198138 über die Unfallversicherung
Art. 115a Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7139 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der men) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200441 und vom 27. Mai 200842 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Nr. 1408/71 und Nr. 574/7243 in ihrer angepassten Fassung;
8. Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195244
Art. 28a Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7145 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199946 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200447 und vom27. Mai 200848 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7249 in ihrer angepassten Fassung;
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
9. Bundesgesetz vom20. Juni 195250 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 23a Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7151 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200453 und vom 27. Mai 200854 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Nr. 1408/71 und Nr. 574/7255 in ihrer angepassten Fassung;
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
10. Familienzulagengesetz vom24. März 200656
Art. 24 Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7157 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200459 und vom 27. Mai 200860 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Nr. 1408/71 und Nr. 574/7261 in ihrer angepassten Fassung;
11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198262
Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis
Die Ausgleichsstelle:
nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 199963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200464 und vom27. Mai 200865 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten;
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Art. 121 Abs. 1 Bst. a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7166 bezeichneten Personen und in
a. das Abkommen vom 21. Juni 199967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200468 und vom 27. Mai 200869 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Nr. 1408/71 und Nr. 574/7270 in ihrer angepassten Fassung;
12. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200071 Der Anhang wird wie folgt geändert: Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG Ergänzung der Liste Bulgarien Aдвокат Rumänien Avocat
Art. 4
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens vor der nächsten Erweiterung einen Bericht über die Auswirkungen der Weiterführung der bilateralen Verträge (insbesondere der Personenfreizügigkeit) sowie der flankierenden Massnahmen. Er unterbreitet der Bundesversammlung Vorschläge für vertragliche oder autonome Verbesserungen, sofern dies im Interesse der Schweiz notwendig ist.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Art. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.
Ständerat, 13. Juni 2008 Nationalrat, 13. Juni 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am 8. Februar 2009 angenommen worden.72
Die Gesetzesänderungen in Artikel 3 werden in Anwendung von Artikel 5 Absatz
dieses Beschlusses auf den1. Juni 200973 in Kraft gesetzt.
13. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom12. Mai 2009.