AS 2009 2435
Verordnung des VBS
über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS
vom 20. Mai 2009
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Staatsschutz-Informations-System,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die einzelnen Datenfelder und Zugriffsberechtigungen für die Systeme und Datenbanken nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c, f und g sowie Absatz 2 Buchstaben a, c–e und i–o der Verordnung vom 30. November 2001 über das Staatsschutz-Informations-System fest.
Art. 2 Datenfelder
Die Datenfelder sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Zugriffsberechtigungen
Die Zugriffsberechtigungen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2009 in Kraft.
20. Mai 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer SR 120.32 Anhänge1 und 22
Die Texte der Anhänge1 und 2 werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Dienst für Analyse und Prävention, 3003 Bern, erhältlich.