AS 2009 4773
Verordnung des VBS
über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung
der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
(PVFMH-VBS)
vom 25. August 2009
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom2. Dezember 20051 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für militärische Einsätze und den militärischen Teil von zivil-militärischen Einsätzen in der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe:
das Arbeitsverhältnis des auszubildenden und des eingesetzten Personals;
die Ausbildung und Vorbereitung des Personals für diese Einsätze.
Soweit sie keine ausdrücklichen Ausnahmen enthält oder zulässt, gilt sie zwingend auch für das militärische Personal, das die Ausbildung absolviert oder den Einsatz leistet.
Sie gilt nicht für Angehörige der Armee, die die Ausbildung oder den Einsatz als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV) oder als freiwilligen Militärdienst nach Artikel 35 MDV leisten.
Art. 2 Zuständigkeiten
Für die Arbeitgeberentscheide sind die Stellen nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013 und nach den gestützt darauf erlassenen Regelungen zuständig.
Für die Betreuung des Personals ist der Führungsstab der Armee zuständig.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis und Personalpolitik
Art. 3 Arbeitsverhältnis
Die Ausbildung und der Einsatz werden in separaten Anstellungsverträgen geregelt.
Aus der absolvierten Ausbildung kann kein Recht auf eine Anstellung für einen Einsatz abgeleitet werden.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Personal, mit Ausnahme der Berufsmilitärs nach Artikel 47 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19954 (MG), als Zeitmilitär nach Artikel 47 Absatz 3 MG. Es ist nicht der Verordnung des VBS vom9. Dezember 20035 über das militärische Personal unterstellt.
Art. 4 Befristung des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag für die Ausbildung ist auf deren Dauer befristet.
Der Arbeitsvertrag für den konkreten Einsatz ist auf dessen Dauer befristet. Ist die Einsatzdauer unbestimmt, so wird der Arbeitsvertrag auf längstens ein Jahr befristet.
Wird die Ausbildung oder der Einsatz teilweise als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht oder als freiwilliger Militärdienst geleistet, so wird der Arbeitsvertrag für die übrige Dauer der Ausbildung oder des Einsatzes geschlossen.
Der Arbeitsvertrag für den Einsatz kann im gegenseitigen Einvernehmen einmal verlängert werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Führungsstab der Armee eine weitere Verlängerung bewilligen.
Ein einzelner Arbeitsvertrag oder ohne Unterbruch aneinandergereihte Arbeitsverträge dürfen gesamthaft die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Art. 5 Militärischer Grad
Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätzlich:
den Grad, den es bisher in der Armee innehatte;
den Grad, den es bei seiner Entlassung aus der Wehrpflicht innehatte;
den Grad Soldat, wenn es zuvor nicht der Armee angehörte.
Vorbehalten bleiben:
die Ernennung zum Fachoffizier nach Artikel 104 MG6;
die befristete Verleihung eines anderen Grades nach Artikel 63 Absatz 1
3. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers
Art. 6 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz
Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Normalarbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag.
In ausserordentlichen Fällen kann der Kommandant oder der Chef oder die Chefin der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Art. 7 Ferien
Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so wird der Ferienanspruch nach
Artikel 24 PVFMH anteilsmässig gekürzt.
Dem Personal, dessen Arbeitsverhältnis als Angestellte des VBS während des Einsatzes bestehen bleibt, wird der Ferienanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Einsatzdauer anteilsmässig gekürzt.
Für die Berechnung der Anteilsmässigkeit werden das Jahr mit 12 Monaten und der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
Nicht als Ferientage gelten:
Ruhetage nach Artikel 6 Absatz 1;
Urlaubstage nach Artikel 26 PVFMH;
die Tage der Hin- und Rückreise zwischen der Schweiz und dem Einsatzort zu Beginn und am Ende des Einsatzes;
die Tage der Hin- und Rückreise zwischen dem Urlaubsort und dem Einsatzort.
Art. 8 Urlaub für das Ein- und Auspacken
Das Personal hat für das Ein- und Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes Anspruch auf Packtage. Diese umfassen je:
einen halben Arbeitstag: für Einsätze, die bis zu 14 Kalendertage dauern;
einen Arbeitstag: für Einsätze, die 15–30 Kalendertage dauern;
eineinhalb Arbeitstage: für Einsätze, die 31–120 Kalendertage dauern;
zwei Arbeitstage: für Einsätze, die länger als 120 Kalendertage dauern.
4. Abschnitt: Militärdienstpflicht des Personals
Art. 9 Ausbildungsdienste nach der MDV
Fällt ein Ausbildungsdienst nach Anhang 3 MDV8 zeitlich ganz oder teilweise mit einem Einsatz zusammen, so ordnet die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen nach Artikel 29 MDV an.
Art. 10 Qualifikation und Vorschlag
Für die Qualifikation und den Vorschlag von Personal in der Ausbildung und im Einsatz sind die Artikel 41, 43 und 44 MDV9 sinngemäss anwendbar.
Art. 11 Wehrpflichtersatz
Der Führungsstab der Armee meldet der zuständigen Wehrpflichtersatzverwaltung die Personalien des Personals und die Dauer von dessen Stellung als militärisches Personal.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 200310 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. abis
Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert:
abis. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Februar 199711 über den Friedensförderungsdienst wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2009 in Kraft.
25. August 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
AS 1997 860