AS 2009 5183
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 30. September 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird wie folgt geändert:
Art. 4
Aufgehoben
Art. 34d Abs. 2
Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Dasselbe gilt für den Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
Art. 130 Abs. 1
Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen, die:
zur Sozialversicherung gehören;
der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen;
der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder
anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerverbänden zugute kommen.
Art. 132 Abs. 1
Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden.
Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.
Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58;
80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Vergleich abgeschlossen wurden.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG3 geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Verlustschein vorliegt.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
30. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.