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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

AS 2009 5265 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 12, 2009

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2009-5265/de/bundesgesetz-uber-die-krankenversicherung

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10)

Federal Gazette: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (BBl 2009 780),

AS 2009 5265

Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)

Änderung vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 25. März 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 20092,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2009 3413
  2. [2] BBl 2009 3423

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

Der Bundesrat kann die Zulassung von selbstständig und unselbstständig tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 und 37 sowie die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen nach Artikel 36a und im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Davon ausgenommen sind Personen mit folgendem Weiterbildungstitel:

  1. Allgemeinmedizin;

  2. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;

  3. Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

  4. Kinder- und Jugendmedizin.

Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.

Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1. Sie können die Zulassung an Bedingungen knüpfen.

Eineerteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.

Footnotes

  1. [3] SR 832.10 II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2009 1 Die vor dem 1. Januar 2010 bestehenden Zulassungen bleiben bestehen. 2 Die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, die bis am 1. Januar 2010 in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 tätig waren und weiterhin in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Bereich tätig bleiben, wird nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen.4 2 Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011. 27. Oktober 2009 Bundeskanzlei

Footnotes

  1. [4] BBl 2009 4391